{"id":11182,"date":"2012-03-19T07:56:43","date_gmt":"2012-03-19T05:56:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11182"},"modified":"2017-04-07T12:01:25","modified_gmt":"2017-04-07T11:01:25","slug":"rapidshare-haftet-fur-downloadlinks-seiner-nutzer-als-storer-eine-fehlentscheidung-des-olg-hamburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/rapidshare-haftet-fur-downloadlinks-seiner-nutzer-als-storer-eine-fehlentscheidung-des-olg-hamburg\/","title":{"rendered":"RapidShare haftet f\u00fcr Downloadlinks seiner Nutzer als St\u00f6rer. Eine Fehlentscheidung des OLG Hamburg?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/rapidshare.png\" alt=\"Genau das tut Rapidshare bereits seit Jahren\" \/><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 14.3.2012 (OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2087\/09\" title=\"5 U 87\/09 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 87\/09<\/a>) \u00fcber Pr\u00fcf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes \u201eRapidShare\u201c entschieden.<\/p>\n<p>Dies teilt die Hamburger Justiz in einer Pressemitteilung vom vom 15.3.2012 mit. Die Gr\u00fcnde der Entscheidung liegen noch nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Rechtsverletzung erst mit Linksetzung nicht schon bei Upload<\/strong><\/p>\n<p>Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das Hanseatische Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung von einer fr\u00fcher vertretenen Auffassung Abstand nimmt, wonach ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online &#8211; Dienst \u201eRapidShare\u201c \u201e\u00f6ffentlich zug\u00e4nglich\u201c i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung h\u00e4lt der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind. begr\u00fcndet wird diese \u00c4nderung damit, dass die Gewohnheiten sich im Internet ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Es sei zunehmend \u00fcblich geworden, Dateien auch f\u00fcr den eigenen Gebrauch auf externem Speicherplatz zum Abruf abzulegen.<\/p>\n<p>Eine Urheberrechtsverletzung sei erst in einer ersten \u2013 urheberrechtswidrigen \u2013 Ver\u00f6ffentlichung des Downloadlinks anzunehmen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Pr\u00e4misse vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung, dass RapidShare jedenfalls als St\u00f6rer f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von insgesamt 4000 konkret bezeichneten Musiktiteln hafte.<\/p>\n<p>Zwar f\u00fchre das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verf\u00fcgung zu halten, noch nicht zu verst\u00e4rkten Pr\u00fcfpflichten. Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten berge aber strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere F\u00f6rderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erf\u00fcllung von Pr\u00fcf- und Handlungspflichten zumutbar mache.<\/p>\n<p>Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig \u00f6ffentlich abrufbar waren. Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive M\u00f6glichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzusp\u00fcren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten.<\/p>\n<p><strong>Muss Rapidshare nun faktisch Dateien nach Kenntnis von Rechtsverletzungen l\u00f6schen?<\/strong><\/p>\n<p>Da Rapidshare vom Oberlandesgericht Hamburg dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die konkret bezeichneten Musikst\u00fccke \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu lassen, es aber auf die konkreten Linksetzungen seiner Nutzer an anderer Stelle naturgem\u00e4\u00df keinen Einfluss nehmen kann, wird bei <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/OLG-Hamburg-modifiziert-Haftung-von-One-Click-Hostern-1473988.html\" target=\"_blank\">Heise<\/a> und vom Kollegen <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/03\/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html\" target=\"_blank\">Stadler<\/a> behauptet, dass die Verurteilung im Ergebnis dazu f\u00fchre, dass Rapidshare Dateien, auf die auff\u00e4llig h\u00e4ufig per Link verwiesen wird, von den eigenen Servern l\u00f6schen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Dass eine solche Schlussfolgerung nicht zwingend ist, zeigt ein Leser des Beitrags von Stadler unter <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/03\/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html\">Kommentar Nummer 7<\/a> auf:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Technisch lie\u00dfe sich das vielleicht sogar einfacher umsetzen als man denkt.<\/p>\n<p>Nicht die Links im Internet werden dann gesucht, sondern die Zugriffe auf \u201cbekannte\u201d Dateien werden sauber geloggt, mit Referrer und IP und was so dazu geh\u00f6rt.<br \/>\nDann hat man die exakte Herkunft, von wo aus auf die Daten zugegriffen wurde.<br \/>\nMan muss dann die Links nicht l\u00f6schen, sondern lediglich den Zugriff von diesen Seiten unterbinden.<\/p>\n<p>Das verhindert zwar nicht, dass Besucher sich den Link nicht direkt in den Browser einkopieren und so doch noch Zugriff bekommen, aber es bremst vielleicht doch etwas aus und zumindest gibt es dann rein faktisch gesehen, keine Zugriffe mehr \u00fcber \u201cLinkfarmen\u201d.(&#8230;)&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Revision zum BGH zugelassen<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache hat der OLG-Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das oberste deutsche Gericht wird sich ohnehin Mitte des Jahres mit der Haftung von RapidShare besch\u00e4ftigen: Am 12. Juli verhandelt er die Revision gegen ein Urteil des OLG D\u00fcsseldorf, in dem es um dieselben Fragestellungen geht.<\/p>\n<p>Da zu der Entscheidung im Moment lediglich die Pressemitteilung erschienen ist und die konkrete Begr\u00fcndung des Senats noch nicht vorliegt, kann \u00fcber die Herleitung des Ergebnisses im Moment nur spekuliert werden.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen Europ\u00e4ische Vorgaben?<\/strong><\/p>\n<p>Das tut der Kollege Stadler in seinem <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/03\/olg-hamburg-bejaht-erneut-haftung-von-rapidshare.html\" target=\"_blank\">Blog-Eintrag vom 16.3.2012<\/a>, in dem er die Vermutung \u00e4u\u00dfert, dass das so erforderliche Kontroll- und \u00dcberwachungssystem, schwerlich mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vereinbar w\u00e4re. Der einzige rechtsdogmatisch saubere Ausweg bestehe seines Erachtens darin, Dienste wie Rapidshare nicht mehr als (neutrale) Hoster zu betrachten, weil deren Gesch\u00e4ftsmodell gezielt auf die Beg\u00fcnstigung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Auch wenn die konkrete Begr\u00fcndung des Urteils noch aussteht, wage ich bereits jetzt den Einwand, dass diese Vermutung fehl gehen d\u00fcrfte. Denn die Vorschriften des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/7.html\" title=\"&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 7 Abs. 2 TMG<\/a> bzw. Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie besch\u00e4ftigen sich mit der Frage, ob der Hostprovider zu einer pro-aktiven Kontrolle seiner Plattform verpflichtet ist und verneinen diese.<\/p>\n<p>Diese Wertung stellen, anders als der Kollege Stadler offenbar meint, weder das Oberlandesgericht Hamburg noch der Bundesgerichtshof, insbesondere mit seinen Entscheidungen zu Internetversteigerungen in Frage. Denn im vorliegenden Fall und auch in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden F\u00e4llen ging es darum, welche Handlungspflichten einen Hostprovider treffen, der bereits auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist. Darauf weist bereits die Pressemitteilung explizit hin:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, <strong>sobald ihr bekannt geworden war<\/strong>, dass Musikwerke urheberrechtswidrig \u00f6ffentlich abrufbar waren. &#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Man wird nicht ernsthaft bestreiten k\u00f6nnen, dass jemand eine\u00a0 Rechtsverletzung sp\u00e4testens dann nicht weiter f\u00f6rdern darf, wenn er sie kennt.<\/p>\n<p>Auch dem von Stadler zitierten <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=119512&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=791170\" target=\"_blank\">Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 16.02.2012, Az. C 360\/10<\/a> kann f\u00fcr den vorliegenden Fall nichts entnommen werden. Denn der EuGH hatte dort die Frage zu entscheiden, ob die nationalen Gerichte gegen einen Hosting-Anbieter die Anordnung erlassen d\u00fcrfen, ein Filtersystem einzurichten.<\/p>\n<p>Ein solches Kontrollsystem ordnen weder das Oberlandesgericht Hamburg noch der BGH an. In den dortigen Entscheidung ging es ausschlie\u00dflich um Unterlassungsanspr\u00fcche. Wie diese durch den jeweiligen Hostprovider erf\u00fcllt werden, ist dessen eigene Angelegenheit. Wie der oben bereits zitierte L\u00f6sungsvorschlag zeigt, wird von RapidShare auch nicht, wie nun suggeriert, Unm\u00f6gliches verlangt.<\/p>\n<p>RapidShare muss nach Kenntnis einer Rechtsverletzung lediglich im Rahmen des Zumutbaren alles daf\u00fcr tun, dass sich diese nicht wiederholt. Nicht mehr und nicht weniger.<\/p>\n<p>Einem Gesch\u00e4ftsmodell, dem es nicht gelingt, den zweifellos strukturell angelegten und auch ausweislich massenhafter Verletzungsf\u00e4lle bereits verwirklichten Gefahren von wiederholten Rechtsverletzungen angemessen zu begegnen und das sich dementsprechend nicht auf zul\u00e4ssige Weise betreiben l\u00e4sst, d\u00fcrfte der Rechtsstaat aber\u00a0 eigentlich keine Tr\u00e4ne nachweinen. (la)<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Entscheidung vom 14.3.2012 (OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87\/09) \u00fcber Pr\u00fcf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes \u201eRapidShare\u201c entschieden. Dies teilt die Hamburger Justiz in einer Pressemitteilung vom vom 15.3.2012 mit. Die Gr\u00fcnde der Entscheidung liegen noch nicht vor. 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