{"id":11083,"date":"2012-03-23T07:42:47","date_gmt":"2012-03-23T05:42:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=11083"},"modified":"2017-04-07T12:00:40","modified_gmt":"2017-04-07T11:00:40","slug":"der-bgh-zu-gefalschten-converse-schuhen-und-zur-beweislast-bzgl-der-erschopfung-nach-%c2%a7-24-markeng","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-bgh-zu-gefalschten-converse-schuhen-und-zur-beweislast-bzgl-der-erschopfung-nach-%c2%a7-24-markeng\/","title":{"rendered":"Der BGH zu gef\u00e4lschten Converse-Schuhen und zur Beweislast bzgl. der Ersch\u00f6pfung nach \u00a7 24 MarkenG"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Wenn das Chuck Taylor noch erlebt h\u00e4tte...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/converse.jpg\" alt=\"Wenn das Chuck Taylor noch erlebt h\u00e4tte...\" \/>Der BGH hatte in zwei Verfahren dar\u00fcber zu entscheiden, wann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 MarkenG<\/a> eine widerrechtliche Benutzung der Marke stattgefunden hat und ob Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a> eingetreten sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das eine Verfahren wurde wegen noch zu kl\u00e4render Sachlagen zur\u00fcckverwiesen; im anderen Verfahren wurde zu Gunsten der ausschlie\u00dflichen Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz dem Unterlassungsanspruch stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>Das erste Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Die Converse Inc. aus den USA ist Inhaberin der Marke &#8220;CONVERSE&#8221; und vertreibt Schuhe. Sie wirft der Beklagten, die verschiedene Handelsgruppen beliefert, vor, Produktf\u00e4lschungen zu vertreiben. Es wird Unterlassung begehrt. Die Beklagte gibt an, dass die von ihr gelieferten Schuhe mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Europa in Verkehr gebracht worden seien, und beruft sich damit auf Ersch\u00f6pfung des Markenrechts.<\/p>\n<p><strong>Markenverletzung nur, wenn keine Einwilligung vorliegt<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat zun\u00e4chst festgestellt, dass durch den Vertrieb der Schuhe eine Markenrechtsverletzung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG<\/a> vorliegen kann. Dies allerdings nur, wenn keine Einwilligung zum Vertrieb von Originalware vorliegt. Dass eine Produktf\u00e4lschung vorliegt muss der Markeninhaber mit Anhaltspunkten belegen oder Umst\u00e4nde vortragen, die daf\u00fcr sprechen. Dem ist die Converse Inc. nachgekommen. Die Beklagte ist nun in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich tats\u00e4chlich doch um Originalware handelt.<\/p>\n<p><strong>Beweislast f\u00fcr die Ersch\u00f6pfung tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich der Beklagte<\/strong><\/p>\n<p>Weiter trifft die Beklagte auch die Beweislast daf\u00fcr, dass Ersch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 MarkenG<\/a> eingetreten ist, die Schuhe also von der Converse Inc. oder zumindest mit ihrer Zustimmung im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDiese Beweisregel gilt allerdings nicht, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem errichtet hat, mit dem er den grenz\u00fcberschreitenden Weiterverkauf der Waren im Binnenmarkt &#8211; also Parallelimporte &#8211; verhindern kann und wenn die tats\u00e4chliche Gefahr der Marktabschottung besteht, falls der H\u00e4ndler die Lieferkette offenlegen muss. Der Markeninhaber k\u00f6nnte in einer solchen Fallkonstellation bei einer Offenlegung der Lieferbeziehungen auf den Vertragsh\u00e4ndler mit dem Ziel einwirken, Lieferungen an au\u00dferhalb des Vertriebssystems stehende H\u00e4ndler k\u00fcnftig zu unterlassen. Im Streitfall besteht aber weder aufgrund der dem Vertriebssystem der Kl\u00e4gerin zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen noch aufgrund eines tats\u00e4chlichen Verhaltens der Kl\u00e4gerin eine solche Gefahr der Marktabschottung.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Zur Kl\u00e4rung der Fragen, ob es sich um Originalware handelt und ob eventuell Ersch\u00f6pfung eingetreten sei wurde die Sache an das OLG Stuttgart zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Das zweite Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist die ausschlie\u00dfliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz. Sie wirft einem der weltweit gr\u00f6\u00dften Handelskonzerne vor, Schuhe zu verkaufen, die urspr\u00fcnglich von der Converse Inc. (nur) in den USA in Verkehr gebracht worden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Schuhe (auch) im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n<p>Der BGH stellt \u00e4hnlich wie im ersten Verfahren fest, dass eine Markenrechtsverletzung gegeben sein kann. F\u00fcr das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grunds\u00e4tzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tats\u00e4chliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht, so der BGH.<\/p>\n<p>Eine Marktabschottung k\u00f6nnte gegeben sein, wenn durch vertragliche Absprachen Vertriebspartnern oder durch tats\u00e4chliche Ma\u00dfnahmen ein geschlossenes Vertriebssystem betrieben wird und hierdurch die Gefahr der Marktabschottung nationaler M\u00e4rkte bestehen w\u00fcrde. Dies hat der BGH demnach anscheinend nicht angenommen und daher die Grunds\u00e4tze angewandt.<\/p>\n<blockquote><p>\u201eNach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der &#8220;Converse-Schuhe&#8221; durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher f\u00fcr die Markeninhaberin keine M\u00f6glichkeit, auf ein k\u00fcnftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die M\u00e4rkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis daf\u00fcr angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tats\u00e4chlich von der Markeninhaberin erhalten hat, k\u00f6nnen die Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung nicht angenommen werden. \u201e<\/p><\/blockquote>\n<p>Daher hat der BGH das Urteil des OLG hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs best\u00e4tigt. (FW)<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des BGH<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte in zwei Verfahren dar\u00fcber zu entscheiden, wann nach \u00a7 14 MarkenG eine widerrechtliche Benutzung der Marke stattgefunden hat und ob Ersch\u00f6pfung nach \u00a7 24 MarkenG eingetreten sein k\u00f6nne. 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