{"id":10884,"date":"2012-03-08T17:02:08","date_gmt":"2012-03-08T15:02:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10884"},"modified":"2017-04-07T12:03:22","modified_gmt":"2017-04-07T11:03:22","slug":"leistungsschutzrecht-fur-presseverlage-auf-den-weg-gebracht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/leistungsschutzrecht-fur-presseverlage-auf-den-weg-gebracht\/","title":{"rendered":"Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage auf den Weg gebracht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Von nichts kommt nichts\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/03\/leistung.jpg\" alt=\"Von nichts kommt nichts\" \/><strong><\/strong><\/p>\n<p>Der Koalitionsausschuss von CDU und FDP hat die Einf\u00fchrung eines Leistungsschutzrechts f\u00fcr Presseverlage beschlossen.<\/p>\n<p>Hersteller von Presseerzeugnissen sollen demnach ein eigenes Leistungsschutzrecht \u201ef\u00fcr die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beitr\u00e4ge oder kleiner Teile hiervon\u201c bekommen. Nach dem <a href=\"http:\/\/docs.dpaq.de\/353-koalitionsrundenergebnisse.pdf)\" target=\"_blank\">Beschluss der Koalition<\/a> sind es insbesondere die gewerblichen Anbieter im Netz, Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, die zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet werden sollen.<\/p>\n<p>Ziel der Vereinbarung ist die Beteiligung von Presseverlagen an den Gewinnen, die durch die Nutzung der Erzeugnisse der Verlage erzielt werden. So nutzt beispielsweise Google f\u00fcr seine <a href=\"http:\/\/news.google.de\" target=\"_blank\">News-Dienste<\/a> bisher kurze Textteile der jeweiligen Nachricht kostenfrei f\u00fcr seine Zusammenfassungen. Das soll sich nun \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Neben den Verlagen sollen auch die Urheber an den Gewinnen beteiligt werden. Der Einzug und die Verteilung der Entgelte sollen durch die \u00fcblichen Verwertungsgesellschaften geschehen.<\/p>\n<p>Von der Verpflichtung, Entgelte zu zahlen, sollen private Nutzer ausgeschlossen bleiben. Die Neuregelung zielt allein auf gewerbliche Anbieter ab. Das reine Lesen am Bildschirm, Speichern und Ausdrucken soll jedoch auch im gewerblichen Bereich keine Entgeltpflicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Koalitionsbeschluss st\u00f6\u00dft auf ein geteiltes Echo. So begr\u00fc\u00dfen z.B. der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sowie der Deutsche Journalisten Verband e.V. (DJV) die Entscheidung. Kritik erf\u00e4hrt der Beschluss jedoch insbesondere auch durch die (von Google mitfinanzierte) Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht <a href=\"http:\/\/www.leistungsschutzrecht.info\" target=\"_blank\">\u201eIgel\u201c<\/a>. Die Initiative ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Verb\u00e4nden, Blogbetreibern und Internetprojekten, die das insbesondere von den Presseverlagen geforderte Leistungsschutzrecht weder f\u00fcr notwendig, noch f\u00fcr gerechtfertigt h\u00e4lt. Anl\u00e4sslich dieser Diskussion, wollen wir an dieser Stelle einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber das Vorhaben geben.<\/p>\n<p><strong>Was sind Leistungsschutzrechte?<\/strong><\/p>\n<p>Leistungsschutzrechte (oder auch verwandte Schutzrechte) sind ausschlie\u00dfliche Rechte, die demjenigen zustehen k\u00f6nnen, dessen Erzeugnis keine Werkqualit\u00e4t erreicht. Wem solche ausschlie\u00dflichen Rechte zustehen k\u00f6nnen, regelt das Urheberrechtsgesetz explizit. So sind beispielsweise aus\u00fcbende K\u00fcnstler (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/73.html\" title=\"&sect; 73 UrhG: Aus&uuml;bender K&uuml;nstler\">\u00a7\u00a7 73 ff., UrhG<\/a>), Datenbankhersteller (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/87a.html\" title=\"&sect; 87a UrhG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7\u00a7 87a ff. UrhG<\/a>) und Filmhersteller (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/88.html\" title=\"&sect; 88 UrhG: Recht zur Verfilmung\">\u00a7\u00a7 88 ff. UrhG<\/a>) durch solche ausschlie\u00dflichen Rechte gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Nicht zu verwechseln sind die Inhaber von Leistungsschutzrechten jedoch mit Urhebern. Wer ein Werk schafft (also eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung im Sinne des Gesetzes vollbringt), wird Urheber und erlangt umfangreiche Rechte an der Sch\u00f6pfung. Derjenige, dessen Erzeugnis keine Werkqualit\u00e4t erreicht, hat die M\u00f6glichkeit Leistungsschutzrechte zu erlangen, wenn er in eine der gesetzlich geregelten Fallgruppen passt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/70.html\" title=\"&sect; 70 UrhG: Wissenschaftliche Ausgaben\">\u00a7\u00a7 70 ff. UrhG<\/a>). Diese Rechte sind weniger umfangreich als die eines Urhebers (k\u00fcrzere Schutzdauer, kein \u201ePers\u00f6nlichkeitsrecht\u201c, etc.), sichern jedoch ebenfalls einen zeitlich begrenzten Ausgleich f\u00fcr die erbrachte Leistung.<\/p>\n<p>Der Koalitionsbeschluss sieht nun ein weiteres Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage vor. Auch ihre Leistung soll nach Ansicht der Beteiligten nicht unbelohnt bleiben.<\/p>\n<p><strong>Wer muss jetzt zahlen?<\/strong><\/p>\n<p>Wie so oft, wird die Diskussion um das F\u00fcr und Wider eines solchen Leistungsschutzrechts auch von finanziellen Interessen beeinflusst. Nat\u00fcrlich hat weder Google, noch sonst ein Suchmaschinenbetreiber oder News-Aggregator ein Interesse daran, f\u00fcr bisher unentgeltliche Nutzungen in der Zukunft zahlen zu m\u00fcssen. Insbesondere dann nicht, wenn der eigene Dienst alleinig auf der Darstellung fremder Erzeugnisse besteht (z.B. Suchmaschine, Newsdienst, etc.). Dem gegen\u00fcber steht verst\u00e4ndlicherweise das entgegengesetzte Interesse der Erzeuger der genutzten Textausschnitte, solche Nutzung entweder zu unterbinden oder verg\u00fcten zu lassen. Der Koalitionsbeschluss kommt nun jedoch im Wesentlichen den Interessen der Presseverlage nach.<\/p>\n<p>Da die Formulierung des Beschlusses eine Menge Raum f\u00fcr Spekulationen dar\u00fcber l\u00e4sst, wer nun zu Zahlungen verpflichtet werden soll, wollen wir uns an dieser Stelle auf die Unklarheiten des Beschlusses konzentrieren.<\/p>\n<p>Ein kleiner Hinweis vorab: Im Koalitionsbeschluss wird von der \u201eVerbreitung im Internet\u201c gesprochen. Zwar gibt es das Verbreitungsrecht gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a>, jedoch ist dies nur auf k\u00f6rperliche Werke anwendbar. Eine Verbreitung im Internet im Sinnes des Urheberrechts gibt es demnach streng genommen gar nicht. Gemeint ist aller Wahrscheinlichkeit nach die Vervielf\u00e4ltigung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Ab wann ist man Gewerblicher Anbieter?<\/strong><\/p>\n<p>Der weitere Wortlaut des Beschlusses l\u00e4sst zus\u00e4tzlich Fragen hinsichtlich der entgeltpflichtigen Anbieter aufkommen. Was ein Suchmaschinenbetreiber ist, ist klar. Auch von News-Aggregatoren kann man sich eine Vorstellung machen. H\u00f6chst problematisch wird es jedoch, bei der Zielgrupe der \u201egewerblichen Anbieter im Netz\u201c. Ab wann ist ein Angebot im Netz gewerblich und nicht mehr privat? Reicht bereits das Einbinden eines Flattr-Buttons, um die Gewerblichkeit zu begr\u00fcnden? Oder die Einbindung von AdSense-Werbung? M\u00f6glicherweise sogar das Setzen eines Links bei Facebook?<\/p>\n<p>Stellt man zur Ermittlung der Gewerblichkeit auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/14.html\" title=\"&sect; 14 BGB: Unternehmer\">\u00a7 14 BGB<\/a> ab, so ist das planm\u00e4\u00dfige und dauerhafte Angebot von Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt erforderlich, um gewerbliches Handeln anzunehmen (BGHZ 166, 40, 44 f). Ob diese Definition jedoch die oben genannten Beispiele erfasst, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Ein Indiz f\u00fcr die Gewerblichkeit kann jedoch eine m\u00f6gliche Gewinnerzielungsabsicht sein, auch wenn dies sicherlich nicht als alleinige Voraussetzung herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>Die Frage nach der Gewerblichkeit eines Angebots l\u00e4sst sich somit nicht allgemeing\u00fcltig beantworten. Es kommt dabei wie so oft auf den Einzelfall an. Fest steht jedoch, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dazu f\u00fchren kann, als gewerblicher Anbieter zu gelten und dem Koalitionsbeschluss nach entgeltpflichtig zu werden. Wer also fremde Text-Snippets in seinem Internet-Angebot gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a> vervielf\u00e4ltigt und nicht als privater Anbieter gilt, wird voraussichtlich zur Abgabe von Entgelten verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Was ist mit dem Zitatrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Der ein oder andere mag sich nun fragen: Aber ich darf doch Texte zitieren!? Das Recht, Textteile zum Zwecke des Zitats gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> unver\u00e4ndert zu \u00fcbernehmen verliert nach bisheriger Information nicht seine Wirkung. So d\u00fcrfen Text- und Bildausschnitte weiterhin abgebildet werden, solange sie eine Textaussage belegen und den sog. <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2011\/03\/bildzitat-und-zitierfreiheit\/\" target=\"_blank\">Zitatzweck<\/a> erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Allerdings stellt sich die Frage ob es f\u00fcr die Verwendung von Text-Snippets \u00fcberhaupt einer Rechtfertigung bedarf. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Urheberrechte nur dort verletzt werden, wo sie auch bestehen. Ob ein Textausschnitt von 2-3 S\u00e4tzen bereits ein schutzf\u00e4higes Werk darstellt, ist fraglich und muss im Einzelfall beantwortet werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Das geplante Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage bietet immensen Diskussionsstoff. Unabh\u00e4ngig von den finanziellen Belastungen, ist die bisherige Formulierung des Gewollten arg schwammig und unbestimmt. Statt einen rechtlich absehbaren Rahmen in Aussicht zu stellen, f\u00fchrt insbesondere das Merkmal der Gewerblichkeit zu Unsicherheiten. Ob und wie sich die Lage weiter entwickelt, bleibt zun\u00e4chst abzuwarten. Dass sich eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/die-acta-angst-und-das-internet\" target=\"_blank\">ACTA-\u00e4hnliche Protestbewegung<\/a> formiert, ist jedoch bisher nicht zu erkennen. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 beugdesign &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><br \/>\n<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Koalitionsausschuss von CDU und FDP hat die Einf\u00fchrung eines Leistungsschutzrechts f\u00fcr Presseverlage beschlossen. Hersteller von Presseerzeugnissen sollen demnach ein eigenes Leistungsschutzrecht \u201ef\u00fcr die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beitr\u00e4ge oder kleiner Teile hiervon\u201c bekommen. 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