{"id":1084,"date":"2010-02-15T19:06:05","date_gmt":"2010-02-15T17:06:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1084"},"modified":"2010-02-15T19:06:05","modified_gmt":"2010-02-15T17:06:05","slug":"lg-koln-abmahnender-muss-aktivlegitimation-nicht-beweisen-zu-klassikern-der-falschen-reaktion-auf-eine-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koln-abmahnender-muss-aktivlegitimation-nicht-beweisen-zu-klassikern-der-falschen-reaktion-auf-eine-abmahnung\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Abmahnender muss Aktivlegitimation nicht beweisen \u2013 zu Klassikern der falschen Reaktion auf eine Abmahnung"},"content":{"rendered":"
Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es f\u00fcr den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein\u00a0 davon kann die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sein. Viele Abgemahnte versuchen \u2013 zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin – auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. Am beliebtesten sind die Nichtreaktion, die Zur\u00fcckweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht und die Forderung nach weiteren Nachweisen.<\/p>\n
Das LG K\u00f6ln hat in einem aktuellen Urteil auf einen Kostenwiderspruch hin entschieden, dass der Gl\u00e4ubiger im Rahmen der au\u00dfergerichtlichen Abmahnung weder den Nachweis der Inhaberschaft der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte erbringen muss noch eine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung vorzulegen hat. Die Entscheidung war nicht unbedingt \u00fcberraschend.<\/p>\n
Das LG K\u00f6ln, Urteil vom 13.01.2010, 28 O 688\/09<\/a>, hat best\u00e4tigt, dass die Antragsgegnerin Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO<\/a> gegeben hatte:<\/p>\n \u201eDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte zun\u00e4chst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.<\/em><\/p>\n Dass der Abmahnung kein Beweise f\u00fcr die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beigef\u00fcgt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter [\u2026] dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. \u2026). Der Verf\u00fcgungsbeklagte [gemeint ist wohl \u201eVerf\u00fcgungskl\u00e4ger\u201c, Anm. d. Verf.] muss jedoch keine Beweise f\u00fcg seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. \u2026). die zur Abmahnung geh\u00f6rende Darlegung, weshalb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, den zu beanstandenden Versto\u00df zu verfolgen (vgl. \u2026), ist damit ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n Der Abmahnende muss au\u00dferdem keine vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung beif\u00fcgen. Die Formulierung der Unterlassungserkl\u00e4rung hat f\u00fcr beide Parteien ihre T\u00fccken, so dass es unter Umst\u00e4nden vorteilhaft sein kann, diese dem Schuldner zu \u00fcberlassen:<\/p>\n “Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war und lediglich die Abgabe einer \u201egeeigneten\u201c Unterlassungserkl\u00e4rung gefordert wurde, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gl\u00e4ubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung, also einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erkl\u00e4rung bereist zuschickt (vgl. \u2026).”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n Der Streitwert lag im \u00dcbrigen bei 6.000 \u20ac f\u00fcr die Verwendung eines Fotos, wor\u00fcber wir bereits berichteten<\/a>.<\/p>\n Eine kompetente anwaltliche Beratung \u00fcber die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist selten entbehrlich und dringend anzuraten. Dabei schadet es selten, wenn der betreffende Anwalt des Vertrauens nicht ausschlie\u00dflich im Familien- oder Arbeitsrecht t\u00e4tig ist und zumindest von den Grundz\u00fcgen des gewerblichen Rechtsschutzes schon einmal etwas geh\u00f6rt hat. Wer in der oben dargestellten Weise falsch reagiert, bleibt auf den hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens sitzen, die er h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen (ca). Zum Urteil <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Auf eine berechtigte Abmahnung gibt es f\u00fcr den Abgemahnten nur wenige empfehlenswerte Reaktionsweisen. Ein\u00a0 davon kann die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sein. Viele Abgemahnte versuchen \u2013 zuweilen auch auf zweifelhafte anwaltliche Beratung hin – auch noch Anderes, Und das geht fast immer schief. 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