{"id":1074,"date":"2010-02-09T04:57:46","date_gmt":"2010-02-09T02:57:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1074"},"modified":"2010-02-09T04:57:46","modified_gmt":"2010-02-09T02:57:46","slug":"lg-berlin-bewerbung-einer-krautermischung-als-linderungsmoglichkeit-fur-kopf-und-gliederschmerzen-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-berlin-bewerbung-einer-krautermischung-als-linderungsmoglichkeit-fur-kopf-und-gliederschmerzen-unzulassig\/","title":{"rendered":"LG Berlin: Bewerbung einer Kr\u00e4utermischung als Linderungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Kopf- und Gliederschmerzen unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Neben &#8220;Bio&#8221;- und &#8220;\u00d6ko&#8221;-Artikeln sind auch Naturheilmittel zurzeit voll im Trend. Das hat sich nat\u00fcrlich auch bei den H\u00e4ndlern herumgesprochen, die verst\u00e4rkt versuchen, alles und jedes mit diesem &#8220;Etikett&#8221; zu verkaufen.\u00a0 Gerne werden auch simple Kr\u00e4utermischungen mit dem Hinweis verkauft, diese k\u00f6nnten &#8220;von Alters her&#8221; allerlei Beschwerden oder Krankheiten lindern oder sogar heilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Damit hat der H\u00e4ndler zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Erstens kann er dem Verbraucher billige Gartenkr\u00e4uter f\u00fcr teuer Geld verkaufen, der dann zweitens das gute Gef\u00fchl hat, sich im Einklang mit Mutter Natur zu verhalten, anstatt der b\u00f6sen Pharmaindustrie unn\u00f6tig Geld in den Rachen zu werfen. Die vermeintliche Gelddruckmaschine wird aber wie so oft auch hier durch gesetzliche Vorschriften empfindlich gest\u00f6rt. Dazu geh\u00f6ren unter anderem das Heilmittelwerbe- bzw. das Arzneimittelgesetz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Arzneimittelgesetz schreibt zum Beispiel f\u00fcr Arzneimittel vor, dass diese einer Zulassung bed\u00fcrfen und sonst gar nicht vertrieben werden d\u00fcrfen. Ein Arzneimittel liegt aber nicht nur dann vor, wenn das Mittel tats\u00e4chlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung hat, sondern auch dann, wenn das Erzeugnis nicht die erwartete Wirkung hat, aber wie ein Arzneimittel angepriesen wird. Denn es soll der Verbraucher vor Erzeugnissen gesch\u00fctzt werden, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Alles andere w\u00e4re ja auch noch sch\u00f6ner. Denn dann k\u00f6nnte man die Zulassungsvorschriften immer mit dem Argument umgehen, dass das mit den tollsten Wirkungen beworbene Produkt ja gar kein Arzneimittel sei. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Trick nicht funktioniert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dennoch finden sich immer wieder H\u00e4ndler, die mit ihrer Werbung die Grenzen der Zul\u00e4ssigkeit ausreizen und manchmal eben auch \u00fcberschreiten. So hatte ein H\u00e4ndler f\u00fcr eine Kr\u00e4utermischung wie folgt geworben:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eKissen, die mit dieser Kr\u00e4utermischung gef\u00fcllt werden, sorgen f\u00fcr einen ruhigen und erholsamen Schlaf und f\u00fcr ein gutes allgemeines Wohlbefinden. Ferner gelten viele der genannten Inhaltsstoffe von alters her als nat\u00fcrliche Mittel zur Linderung bei vielen Alltagsbeschwerden, wie Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen, Niedergeschlagenheit und andere.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">und weiter:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;F\u00fcr einen m\u00f6glichst ausgepr\u00e4gten Effekt k\u00f6nnen geeignete Kissenh\u00fcllen komplett mit der Kr\u00e4utermischung gef\u00fcllt werden. Ebenso kann man in einer Dosierung nach eigenem Empfinden die Kr\u00e4utermischung auch in Kombination mit anderen nat\u00fcrlich-pflanzlichen Kissenf\u00fcllstoffen verwenden, z. B. mit Dinkelspelzen, Hirsespelzen oder Buchweizenspelzen.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Berlin <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/397\/5\/2\" target=\"_blank\">(LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 52 O 188\/09)<\/a> hielt diese Werbung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dem Argument des H\u00e4ndlers, er beschreibe doch nur Wirkungen, die der in der Mischung enthaltenen Kr\u00e4utern unstreitig &#8220;von Alters her&#8221; beigelegt w\u00fcrden, folgte das Gericht nicht, sondern erkannte vielmehr darin sogar den Versuch des H\u00e4ndlers, seiner Werbung dadurch noch gr\u00f6\u00dferes Gewicht zu verleihen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht dazu w\u00f6rtlich:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Daran \u00e4ndert sich auch nichts durch den vorausgehenden Hinweis, dass es sich von alters her um solche Wirkungen handelt. Denn dies relativiert nicht die Aussage, dass das Mittel zur Linderung geeignet ist, sondern best\u00e4rkt diese. Denn wenn von alters her diese Wirksamkeit bekannt ist und mithin auch noch heute gilt, so zeigt dies, dass es sich um ein bew\u00e4hrtes Mittel handelt. Dies entspricht auch der Intention der Antragsgegnerin, die auch im Schriftsatz hervorhebt, dass die Wirksamkeit dieses Mittels durchaus gegeben sei. Damit wird die Mischung zur Behandlung bei diesen zwei Krankheitssymptomen empfohlen.&#8221; <\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">(la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/397\/5\/2\" target=\"_blank\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neben &#8220;Bio&#8221;- und &#8220;\u00d6ko&#8221;-Artikeln sind auch Naturheilmittel zurzeit voll im Trend. 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