{"id":10651,"date":"2012-02-24T06:09:03","date_gmt":"2012-02-24T04:09:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10651"},"modified":"2017-04-07T12:04:57","modified_gmt":"2017-04-07T11:04:57","slug":"wahrscheinlich-getauscht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wahrscheinlich-getauscht\/","title":{"rendered":"Wahrscheinlich get\u00e4uscht"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"optische T\u00e4uschung\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/optisch.gif\" alt=\"optische T\u00e4uschung\" \/><\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung reicht nicht aus, um das gesamte Ergebnis einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung im zweiten Staatsexamen f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Wie<a href=\"http:\/\/www.jurabilis.de\/index.php?\/archives\/2998-Muendliche-Pruefung-Wahrscheinlich-getaeuscht-reicht-nicht-fuer-Wiederholungsanordnung.html\" target=\"_blank\"> jurabilis<\/a> berichtet, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz aktuell eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung best\u00e4tigt. (OVG Koblenz, Urteil v. 3.2.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20A%2011083\/11\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 10 A 11083\/11: T&auml;uschung bei Zweiter juristischer Pr&uuml;fung nic...\">10 A 11083\/11<\/a>).<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin im schriftlichen Teil des zweiten juristischen Staatsexamens einen knapp ausreichenden Notendurchschnitt erzielt hatte, legte sie die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im Wahlfach Steuerrecht ab. Die Pr\u00fcfungskommission wertete ihren Aktenvortrag mit 16 Punkten (&#8220;sehr gut&#8221;). Derselbe Aktenvortrag war Pr\u00fcfungsgegenstand einer weiteren Pr\u00fcfung am gleichen Tage, in welcher der Lebensgef\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin Pr\u00fcfer war. Er hatte den Aktenvortrag schon vor dem Pr\u00fcfungstag erhalten. In der Folgezeit wurde an das Pr\u00fcfungsamt die Mutma\u00dfung herangetragen, der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte der Aktenvortrag bekannt gewesen sein. Daraufhin hob das Landespr\u00fcfungsamt die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung insgesamt auf und ordnete deren Wiederholung an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.<br \/>\n<strong><br \/>\nWahrscheinlich darf dem Juristen meist nicht reichen<\/strong><\/p>\n<p>Unseres Erachtens eine richtige Entscheidung. Auch wenn der Fall ein &#8220;Geschm\u00e4ckle&#8221; haben mag, d\u00fcrfen blo\u00dfe Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten nicht dazu f\u00fchren, dass der Betroffene auf einmal darlegen und beweisen muss, <em>nicht<\/em> get\u00e4uscht zu haben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nicht nur f\u00fcr mitlesende Rechtsreferendare interessant, die sich dar\u00fcber informieren wollen, ob es sich lohnen kann, gegen aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidungen vorzugehen. Auch Rechtsanw\u00e4lte, die die oft traumatischen Erlebnisse in juristischen Pr\u00fcfungssituation bereits hinter sich gelassen haben, d\u00fcrften hier nochmals aufhorchen.<\/p>\n<p><strong>Tut es aber immer \u00f6fter<\/strong><\/p>\n<p>Kollegen werden best\u00e4tigen, dass mit Bestehen der Zweiten Staatspr\u00fcfung und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zeit der unverst\u00e4ndlichen, wenn nicht sogar willk\u00fcrlichen Entscheidungen von mit Macht ausgestatteten Personen \u00fcberhaupt erst richtig losgeht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall haben die Gerichte die falsche Entscheidung des Pr\u00fcfungsamts zwar korrigiert. Es kommt aber nicht selten vor, dass auch h\u00f6here Instanzen Entscheidungen nicht nach dem Sach- und Streitstand und nach der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast treffen, sondern nach Wahrscheinlichkeiten oder dem so genannten <a href=\"http:\/\/bloegi.wordpress.com\/2010\/10\/14\/das-schweinehund-prinzip-in-der-justiz\/\" target=\"_blank\">Schweinehundprinzip<\/a>.<\/p>\n<p>Im Zivilprozess muss aber grunds\u00e4tzlich bewiesen (dem Richter die vollst\u00e4ndige pers\u00f6nliche \u00dcberzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschafft) werden. Nur in bestimmten F\u00e4llen, zum Beispiel im Falle der einstweiligen Verf\u00fcgung reicht es aus, wenn die Behauptete Tatsache nach \u00dcberzeugung des Richters zumindest \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Je mehr Erfahrungen ich in meinem Beruf sammele, umso mehr habe ich das Gef\u00fchl, dass diese theoretischen Vorgaben in der gerichtlichen Praxis teils aus Bequemlichkeit teils aus Zeitmangel vernachl\u00e4ssigt werden.<\/p>\n<p>Wahrscheinlich t\u00e4usche ich mich da auch. (la)<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Einsch\u00e4tzung reicht nicht aus, um das gesamte Ergebnis einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung im zweiten Staatsexamen f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren. Wie jurabilis berichtet, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz aktuell eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung best\u00e4tigt. (OVG Koblenz, Urteil v. 3.2.2012, Az. 10 A 11083\/11). 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