{"id":1062,"date":"2010-02-10T19:11:14","date_gmt":"2010-02-10T17:11:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1062"},"modified":"2010-02-10T19:11:14","modified_gmt":"2010-02-10T17:11:14","slug":"lg-koln-echtheitsgarantie-in-internetangeboten-ist-keine-unzulassige-werbung-mit-selbstverstandlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koln-echtheitsgarantie-in-internetangeboten-ist-keine-unzulassige-werbung-mit-selbstverstandlichkeiten\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anders als das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2009\/03\/echtheitsgarantie-in-internetangeboten-ist-werbung-mit-selbstverstandlichkeiten\/\" target=\"_blank\">Landgericht Bochum<\/a> meint das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 15.09.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%20126\/09\" title=\"LG K&ouml;ln, 15.09.2009 - 33 O 126\/09: Werbung mit dem Hinweis auf Originalware ist nicht wettbewer...\">33 O 126\/09<\/a>), dass eine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer &#8220;Echtheitsgarantie&#8221; auf eBay geworben werde. Begr\u00fcndet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit handele und daher nicht in die Irre gef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00f6rtlich f\u00fchrt das Landgericht aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualit\u00e4t einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grunds\u00e4tzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gef\u00e4lschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den F\u00e4lschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von F\u00e4lschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von F\u00e4lschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verh\u00e4ltnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Entwarnung ist freilich in Bezug auf diesbez\u00fcglich ausgesprochene Abmahnungen nicht zu geben. Denn der Anspruchsteller kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird wohl nicht nach K\u00f6ln gehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen davon d\u00fcrfte die Entscheidung des Landgerichts auch falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verk\u00e4ufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verk\u00e4ufer hat, diese Normalit\u00e4t (Selbstverst\u00e4ndlichkeit) gro\u00df anzupreisen bzw. zu &#8220;garantieren&#8221;. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zul\u00e4ssiger Weise abgrenzen, steht bei n\u00e4herer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen sondern ist mE auch v\u00f6llig absurd. Erstens gibt es kein Warensegment \u201eF\u00e4lschungen\u201c, was neben dem Vertrieb von Originalen best\u00fcnde. Denn selbstverst\u00e4ndlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich F\u00e4lschungen \u201eunterjubeln\u201c, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese F\u00e4lschungen sind. Ansonsten w\u00fcrde der Betrug sofort auffallen und das Gesch\u00e4ftsmodell w\u00e4re am Ende. Das Landgericht macht zudem den Fehler und kn\u00fcpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegen\u00fcber tritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber nat\u00fcrlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges \u00fcberpr\u00fcfen kann. Die Werbung f\u00fcr Originalprodukte einerseits und F\u00e4lschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bleibt die Frage nach den Beweggr\u00fcnden des Gerichts, den Antrag zur\u00fcckzuweisen.\u00a0 Denn dumm sind die dortigen Richter mit Sicherheit nicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Wettbewerbskammern kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung aus der Angst geboren wurde, bei Stattgabe des Antrags mit eBay-F\u00e4llen \u00fcbersch\u00fcttet zu werden. Ein bisschen &#8220;Standesd\u00fcnkel&#8221; der sonst nur mit &#8220;richtigen&#8221; F\u00e4llen mit hohen Streitwerten befassten K\u00f6lner Wettbewerbsrichter kommt vielleicht auch noch dazu. (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anders als das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2009\/03\/echtheitsgarantie-in-internetangeboten-ist-werbung-mit-selbstverstandlichkeiten\/\" target=\"_blank\">Landgericht Bochum<\/a> meint das Landgericht K\u00f6ln <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/wettbewerbsrecht\/394\/5\/2\">(LG K\u00f6ln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126\/09)<\/a>, dass eine unzul\u00e4ssige Werbung mit Selbstverst\u00e4ndlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer &#8220;Echtheitsgarantie&#8221; auf eBay geworben werde. Begr\u00fcndet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit handele und daher nicht in die Irre gef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">W\u00f6rtlich f\u00fchrt das Landgericht aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualit\u00e4t einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grunds\u00e4tzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gef\u00e4lschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den F\u00e4lschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von F\u00e4lschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von F\u00e4lschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verh\u00e4ltnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Entwarnung ist freilich in Bezug auf diesbez\u00fcglich ausgesprochene Abmahnungen nicht zu geben. Denn der Anspruchsteller kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird wohl nicht nach K\u00f6ln gehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Abgesehen davon d\u00fcrfte die Entscheidung des Landgerichts auch falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verk\u00e4ufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verk\u00e4ufer hat, diese Normalit\u00e4t (Selbstverst\u00e4ndlichkeit) gro\u00df anzupreisen bzw. zu &#8220;garantieren&#8221;. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zul\u00e4ssiger Weise abgrenzen, steht bei n\u00e4herer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen sondern ist mE auch v\u00f6llig absurd. Erstens gibt es kein Warensegment \u201eF\u00e4lschungen\u201c, was neben dem Vertrieb von Originalen best\u00fcnde. Denn selbstverst\u00e4ndlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich F\u00e4lschungen \u201eunterjubeln\u201c, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese F\u00e4lschungen sind. Ansonsten w\u00fcrde der Betrug sofort auffallen und das Gesch\u00e4ftsmodell w\u00e4re am Ende. Das Landgericht macht zudem den Fehler und kn\u00fcpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegen\u00fcber tritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber nat\u00fcrlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges \u00fcberpr\u00fcfen kann. Die Werbung f\u00fcr Originalprodukte einerseits und F\u00e4lschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bleibt die Frage nach den Beweggr\u00fcnden des Gerichts, den Antrag zur\u00fcckzuweisen.\u00a0 Denn dumm sind die dortigen Richter mit Sicherheit nicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Wettbewerbskammern kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung aus der Angst geboren wurde, bei Stattgabe des Antrags mit eBay-F\u00e4llen \u00fcbersch\u00fcttet zu werden. Ein bisschen &#8220;Standesd\u00fcnkel&#8221; der sonst nur mit &#8220;richtigen&#8221; F\u00e4llen mit hohen Streitwerten befassten K\u00f6lner Wettbewerbsrichter kommt vielleicht auch noch dazu. 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