{"id":1054,"date":"2010-02-05T18:03:39","date_gmt":"2010-02-05T16:03:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=1054"},"modified":"2017-03-12T21:26:21","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:21","slug":"abdruck-von-ungepixeltem-foto-unter-umstanden-auch-dann-unzulassig-wenn-abgebildeter-der-aufnahme-zugestimmt-hat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abdruck-von-ungepixeltem-foto-unter-umstanden-auch-dann-unzulassig-wenn-abgebildeter-der-aufnahme-zugestimmt-hat\/","title":{"rendered":"Abdruck von ungepixeltem Foto unter Umst\u00e4nden auch dann unzul\u00e4ssig, wenn Abgebildeter der Aufnahme zugestimmt hat"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Berlin <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/393\/5\/5\" target=\"_blank\">(LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 345\/09)<\/a> hat entschieden, dass die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen im Einzelfall einer ausdr\u00fccklichen Einwilligung des Betroffenen bedarf. Obwohl grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen nichts anderes gelte, als bei herk\u00f6mmlichen Willenserkl\u00e4rungen, diese dementsprechend auch konkludent erteilt werden k\u00f6nnten, gelte dann etwas anderes, wenn es um ein Foto unmittelbar im Zusammenhang mit einer Strafverhandlung gehe. Sogar dann, wenn der Abgebildete Fotos gestatte, gehe damit nicht das Einverst\u00e4ndnis einher, auf seine Anonymit\u00e4t zu verzichten. Der Abgebildete d\u00fcrfe davon ausgehen, dass er allenfalls &#8220;gepixelt&#8221; gezeigt werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht f\u00fchrt unter anderem aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Denn dem Betroffenen mag die Ver\u00f6ffentlichung solcher von ihm selbst mitgeteilten Daten gleichg\u00fcltig sein, solange er nicht erkennbar ist. Dadurch aber, dass seine Identit\u00e4t aufgedeckt wird, entsteht die eigentliche Belastung der Person. Deshalb muss sich eine Einwilligung insoweit, jedenfalls in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, auch und sicher auf eine Aufdeckung der Identit\u00e4t erstrecken. Zum Schutz der Person wird man hier in der Regel eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung des Betroffenen verlangen \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4u\u00dferungs- und Pressefreiheit. Dies entspricht auch den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Behandlung konkludenter Willenserkl\u00e4rungen. Aus den \u00c4u\u00dferungen des Interviewten kann oft auf eine Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung dieser Tatsachen geschlossen werden. Die Aufdeckung der Anonymit\u00e4t wird dadurch aber nicht erlaubt. Dies ergibt sich vorliegend schon zwingend aus der Ber\u00fccksichtigung von f\u00fcr die Kl\u00e4gerin streitenden Opferschutzgesichtspunkten, als m\u00f6gliches Opfer eines sexuellen Missbrauchs in der eigenen Familie nicht identifizierbar einem Millionenpublikum vorgestellt zu werden. Auf diesen Schutz hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie dargelegt \u2013 auch nicht durch die vorangegangene Berichterstattung in der \u201e\u2026\u201c verzichtet, da sie in dieser gerade nicht ohne weiteres f\u00fcr einen gro\u00dfen Kreis erkennbar ist.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Entscheidung ist deshalb sehr interessant, da man grunds\u00e4tzlich verleitet ist, von einer genehmigten Fotoaufnahme auch auf die entsprechende Ver\u00f6ffentlichungserlaubnis zu schliessen. Da mit einer Lichtbildver\u00f6ffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung aber auch immer Mitteilungen \u00fcber den Betroffenen gemacht werden, ist der gestattete Umfang der Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen jedoch getrennt davon zu pr\u00fcfen, ob deren blo\u00dfe Aufnahme zul\u00e4ssig war. Das bedeutet, dass jemand, nur weil er eine Lichtbildaufnahme seiner Person gestattet, nicht auch gleichzeitig in eine beliebige Verwendung dieses Bilds einwilligt und quasi diesbez\u00fcglich &#8220;vogelfrei&#8221; wird. (la) <a href=\"\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/393\/5\/5\" target=\"_blank\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 345\/09) hat entschieden, dass die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen im Einzelfall einer ausdr\u00fccklichen Einwilligung des Betroffenen bedarf. 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