{"id":10356,"date":"2012-02-16T06:41:58","date_gmt":"2012-02-16T04:41:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10356"},"modified":"2017-04-07T12:06:42","modified_gmt":"2017-04-07T11:06:42","slug":"der-egmr-starkt-der-deutschen-presse-den-rucken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-egmr-starkt-der-deutschen-presse-den-rucken\/","title":{"rendered":"Der EGMR st\u00e4rkt der deutschen Presse den R\u00fccken"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Des einen Leid ist des anderen Freud\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/lachendweinend.jpg\" alt=\"Des einen Leid ist des anderen Freud\" \/><\/p>\n<p>Der EGMR urteilte am 07.02.2012 gleich zweimal zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch die Presse und entschied beide Male zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Presse.<\/p>\n<p><strong>Eine Adelige verliert den Kampf um ihre Urlaubsfotos<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst scheiterte Prinzessin Caroline von Hannover mit einer Menschensrechtsbeschwerde gegen die Ver\u00f6ffentlichung eines Urlaubsfotos in der Zeitschrift \u201eFrau im Spiegel\u201c (EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=40660\/08\" title=\"EGMR, 07.02.2012 - 40660\/08: Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildver&ouml;ffentlich...\">40660\/08<\/a>).<\/p>\n<p>Das Urlaubsfoto zeigte sie in Begleitung von F\u00fcrst Rainier von Monaco bei einem Spaziergang w\u00e4hrend seines Skiurlaubs in St. Moritz. Das Foto stand im Zusammenhang mit einem Artikel \u00fcber eine Erkrankung des F\u00fcrsten. Zun\u00e4chst scheiterte Caroline von Hannover vorm BGH, da er der Auffassung war, dass die Erkrankung des F\u00fcrsten von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sei.<\/p>\n<p><strong>Personen der Zeitgeschichte m\u00fcssen viel erdulden<\/strong><\/p>\n<p>Prinzipiell d\u00fcrfen Fotos von Personen nicht gegen deren Einwilligung ver\u00f6ffentlicht werden. Eine Ausnahme kann jedoch bei Personen der Zeitgeschichte gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 I Nr. 2 KUG<\/a> vorliegen. Das sind solche Personen die f\u00fcr den Betrachter Zeitgeschichte repr\u00e4sentieren. Dabei ist der Begriff der Zeitgeschichte im weitesten Sinne zu verstehen. Unter den Begriff der Zeitgeschichte fallen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart und der j\u00fcngeren Vergangenheit, die von der \u00d6ffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und die Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier dieser sind. Dies ist bei Personen zu bejahen, die in der \u00d6ffentlichkeit stehen, weil sie zum Beispiel prominent oder royal sind, wie Caroline von Hannover. Der BGH bejahte also diesen Gesichtspunkt f\u00fcr die Fotos der Caroline von Hannover und entschied, dass der Gesundheitszustand des mittlerweile verstorbenen F\u00fcrsten von allgemeinem Interesse sei,\u00a0 daher d\u00fcrften auch Bilder ver\u00f6ffentlicht werden, die die Verarbeitung dieser famili\u00e4ren Belastung betreffen.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Caroline wies das BVerfG ab. Vor dem EGMR r\u00fcgten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=8\">8<\/a> EMRK) dadurch, dass die deutschen Gerichte die Ver\u00f6ffentlichung des umstrittenen Fotos nicht verhindert hatten. Sie st\u00fctzten ihre Argumentation auch auf das EGMR-Urteil im Verfahren Caroline von Hannover gegen Deutschland von 2004. Die deutschen Gerichte h\u00e4tten dies missachtet. Der EGMR wies damals daraufhin, dass \u00a0bei ver\u00f6ffentlichten Fotos, welche Personen der Zeitgeschichte zeigen, zumindest ein gewisser Beitrag vorliegen muss, der zu einer Debatte mit Sachgehalt f\u00fchrt. Ein solcher Beitrag fehle, wenn keine offiziellen Funktionen erf\u00fcllt und die streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos und Artikel sich ausschlie\u00dflich auf Einzelheiten aus dem Privatleben beziehen w\u00fcrden und allein die Neugier der Leser befriedigen sollten (EGMR, Urteil vom 24.06.2004, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=59320\/00\" title=\"59320\/00 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">59320\/00<\/a>).<\/p>\n<p>Jetzt hat der EGMR eine Verletzung von Art. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=8\">8<\/a> EMRK verneint. Die deutschen Gerichte haben nach seiner Ansicht sorgf\u00e4ltig zwischen dem Recht der Presse auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Recht der Caroline von Hannover auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen. Hierbei soll das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2004 ausreichend ber\u00fccksichtigt worden\u00a0 sein. Der BGH habe unterstrichen, dass je gr\u00f6\u00dfer der Informationswert f\u00fcr die Allgemeinheit sei, desto geringer der Schutz der Pers\u00f6nlichkeit des Betroffenen vor der Ver\u00f6ffentlichung wiege. Umgekehrt wiege das Interesse des Lesers an Unterhaltung grunds\u00e4tzlich geringer\u00a0als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsph\u00e4re. Auch das Bundesverfassungsgericht habe dies best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Ein Verlag gewinnt den Streit um seine Berichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Weiter gewann der Axel Springer Verlag in einem zweiten Verfahren vor dem EGMR (EGMR, Urteil vom 07.02.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=39954\/08\" title=\"39954\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">39954\/08<\/a>), indem er f\u00fcr die Verletzung seiner Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit eine Entsch\u00e4digung zugesprochen bekam. Die Bildzeitung hatte \u00fcber die Festnahme eines Schauspielers (TV Komissar \u201eBalko\u201c), wegen Kokainbesitzes auf dem Oktoberfest berichtet.<\/p>\n<p>In dem Artikel wurde davon berichtet, dass der bekannte TV-Kommissar bereits im Juli 2000 eine Haftstrafe auf Bew\u00e4hrung wegen Drogenbesitzes erhalten hatte. Im Juli 2005 berichtete die Bild-Zeitung in einem weiteren Artikel, dass der Schauspieler nach einem Gest\u00e4ndnis wegen illegalen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Das Landgericht Hamburg untersagte der Bild-Zeitung 2005 jede weitere Ver\u00f6ffentlichung von Artikeln solchen Inhalts. Es vertrat die Ansicht, dass das Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens, das \u00f6ffentliche Interesse an der Information \u00fcberwiege, obwohl die Berichterstattung der Wahrheit entsprach. Die Gerichte haben immer in Fall, dass \u00fcber eine Person in der Presse berichtet wird, das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Einzelnen mit dem Recht der Pressefreiheit und Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit abzuw\u00e4gen. Wobei das Recht der Presse zur Berichterstattung stets verneint wird, wenn die Berichterstattung unwahr ist. Nach Ansicht des Landgerichts \u00fcberwog somit das Recht des Schauspielers gegen\u00fcber dem der Bild-Zeitung. Die berichtete Straftat sei nicht schwer und es gebe kein besonderes Interesse der \u00d6ffentlichkeit, \u00fcber das Vergehen des Schauspielers informiert zu werden. Das OLG Hamburg und der Bundesgerichtshof best\u00e4tigten das Urteil. Genauso verlief ein zweites Verfahren der Bildzeitung indem es um einen weiteren Artikel mit dem gleichen Inhalts ging. Daraufhin erhob die Bild-Zeitung Verfassungsbeschwerde, welche das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zur Entscheidung annahm. Die Bild-Zeitung begr\u00fcndete ihre Beschwerde damit, dass das gerichtliche Verbot der weiteren Ver\u00f6ffentlichung der beiden Artikel seine Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=EMRK&amp;A=10\">10<\/a> EMRK verletze.<\/p>\n<p>Der EGMR gab dieser Beschwerde statt. Die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Bild-Zeitung sei tats\u00e4chlich durch die Urteile verletzt worden. Aufgrund des Bekanntheitsgrades des in Rede stehenden Schauspielers sei die Berichterstattung der Bildzeitung nicht zu beanstanden gewesen. Insbesondere w\u00fcrden\u00a0 die besonderen Umst\u00e4nde seiner Verhaftung auf dem Oktoberfest in der \u00d6ffentlichkeit das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit hervorrufen. Zudem habe der Schauspieler bereits vorab Teile seines Privatlebens in Interviews preisgegeben und somit auf den Schutz seiner Privatsph\u00e4re verzichtet.<\/p>\n<p>Zudem begr\u00fcndete es auch diese Entscheidung wieder damit, dass die Berichterstattung einen ausreichenden Sachgehalt als Fundament gehabt habe und somit nicht nur die Neugier der Leser bez\u00fcglich des Privatlebens befriedigen sollte.<\/p>\n<p><strong>Gemeinsamkeit der Entscheidungen und Schwierigkeiten<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der EGMR ist in beiden Entscheidungen der Voraussetzung treu geblieben, dass Presseberichterstattung immer einen zur Debatte in der \u00d6ffentlichkeit geeigneten Sachbezug aufweisen muss und nicht blo\u00dfe Berichterstattung mit Bezug auf das Privatleben eines Einzelnen darstellen darf.<\/p>\n<p>Die Grenzen davon sind jedoch nicht klar zu ziehen. Wird im Urteil hinsichtlich des in der \u00d6ffentlichkeit festgenommenen Schauspielers, der eigenst\u00e4ndig Teile seines Privatlebens in Interviews preisgab und noch dazu der Strafverfolgung unterworfen war, noch deutlich warum hier das \u00f6ffentliche Interesse an der Berichterstattung gegeben sein soll, so f\u00e4llt es doch schwer dieses bei Urlaubsfotos mit einem erkrankten Familienangeh\u00f6rigen zu bejahen. Diese Wertung scheint auch im Hinblick darauf zweifelhaft, dass Caroline sich bereits vorab gegen die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Person in der Presse \u00a0gewehrt hat und sich somit gerade gegens\u00e4tzlich zu dem Schauspieler verhalten hat. Die Adligen ziehen bei dieser rechtlichen Bewertung den K\u00fcrzeren, da sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Person des Zeitgeschehens, der durch ihre\u00a0 Ebfolge herbeigef\u00fchrt wird, nicht die M\u00f6glichkeit haben, \u00fcber die Offenlegung ihres Privatleben zu disponieren.<\/p>\n<p>Das geht in dem Fall sogar so weit, dass ein Erholungurlaub eines todkranken adeligen Angeh\u00f6rigen, der eigentlich dazu dienen sollte seine restliche Lebenszeit\u00a0 mit sch\u00f6nen Augenblicken auszuschm\u00fccken, zur \u00f6ffentlichen Sache wird. (jr)<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EGMR urteilte am 07.02.2012 gleich zweimal zum Thema Menschenrechtsverletzungen durch die Presse und entschied beide Male zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Presse. 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