{"id":10350,"date":"2012-02-13T18:36:53","date_gmt":"2012-02-13T16:36:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10350"},"modified":"2017-04-07T12:07:12","modified_gmt":"2017-04-07T11:07:12","slug":"facebook-account-beschlagnahmt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/facebook-account-beschlagnahmt\/","title":{"rendered":"Facebook-Account beschlagnahmt"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Bei R\u00fcckfragen stehen wir gerne zur Verf\u00fcgung...\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/find-us.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Wie der Kollege Thomas Stadler in seinem Internet-Law Blog <a href=\"http:\/\/www.internet-law.de\/2012\/02\/amtsgericht-lasst-facebook-account-beschlagnahmen.html\">berichtet<\/a>, hat im \u201eL\u00e4ndle\u201c ein Strafrichter die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet. Der Richter hofft hierdurch neue Erkenntnisse \u00fcber einen Einbruchsdiebstahl\u00a0 erhalten zu k\u00f6nnen, zu dem der Angeklagte und Inhaber des Accounts Beihilfe geleistet haben k\u00f6nnte. Der Wortlaut des Beschluss kann <a href=\"http:\/\/www.afs-rechtsanwaelte.de\/urteile\/FB.pdf\">hier<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n<p>Die Beschlagnahme wurde in entsprechender Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/99.html\" title=\"&sect; 99 StPO: Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen\">\u00a7 99 StPO<\/a> und nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/100a.html\" title=\"&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung\">\u00a7 100a StPO<\/a> angeordnet und umfasst vor allem die sog. \u201eMessages\u201c und \u201eChats\u201c sowie die Registrierungsdaten und Datens\u00e4tze &#8211; \u201eFriends\u201c, \u201eNotes\u201c, \u201eChats\u201c und \u201eE-Mails\u201c, des Accounts und zwar auch dann, wenn diese nicht \u00f6ffentlich einsehbar sind, sowie\u00a0Lichtbilder die im Account vorgehalten werden. Das Interesse des Richters an den digitalen Kommunikationsdaten d\u00fcrfte sich daraus ergeben, dass der Angeklagte auf seinem ebenfalls beschlagnahmten Handy alle Mails und Nachrichten vor dem Tag des Einbruchs gel\u00f6scht hatte.<\/p>\n<p>Eine derartige Beschlagnahme von Daten kann durchaus zul\u00e4ssig sein, f\u00fcr E-Mails wurde dies bereits durch das BVerfG und den BGH\u00a0entschieden. Werden z.B. E-Mails auf dem Mailserver des Providers beschlagnahmt, muss das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung des Fernmeldegeheimnisses aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10 Abs. 1 GG<\/a> beachtet und eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/94.html\" title=\"&sect; 94 StPO: Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenst&auml;nden zu Beweiszwecken\">\u00a7\u00a7 94 ff. StPO<\/a> gegeben sind und das \u00dcberma\u00dfverbot beachtet wird. Im vorliegenden Fall st\u00fctzte der Richter die Beschlagnahme wie bereits erw\u00e4hnt auf eine entsprechende Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/99.html\" title=\"&sect; 99 StPO: Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen\">\u00a7 99 StPO<\/a>, der lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>Zul\u00e4ssig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zul\u00e4ssig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schlie\u00dfen ist, da\u00df sie von dem Beschuldigten herr\u00fchren oder f\u00fcr ihn bestimmt sind und da\u00df ihr Inhalt f\u00fcr die Untersuchung Bedeutung hat.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>E-Mails, Chatnachrichten und Messages werden danach wie Postsendungen behandelt. Davon ausgehent, dass der Inhalt der Nachrichten des Facebook-Accounts f\u00fcr den Tatvorwurf von Bedeutung ist, konnte die rechtm\u00e4\u00dfige Anordnung ergehen. Zudem hat der Amtsrichter in dem Beschluss auch das\u00a0 sog. \u00dcberma\u00dfverbot beachtet, da\u00a0 nicht alle Nachrichten der Beschlagnahme unterliegen, sondern eine Eingrenzung auf die relevanten Nachrichten stattfindet. So wird im Beschluss formuliert:<\/p>\n<blockquote><p><em>Nicht der Beschlagnahme unterliegen Nachrichten [&#8230;], welche ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich zu diesem Strafverfahren keinen Bezug [&#8230;] haben,[&#8230;]<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Interessant wird die Durchsetzung des Beschlusses sich gestalten, da die deutsche Niederlassung Facebooks eine Herausgabe mit dem Argument umgeht, dass Nutzerdaten nicht von Mitarbeitern herausgegeben werden k\u00f6nnen. Diese seien im Ausland gespeichert. Gleichwohl zeigt der Fall, dass f\u00fcr die Ermittlungsbeh\u00f6rden die Verwertungen digitaler Daten bei der Aufkl\u00e4rung von Straftaten einen immer gr\u00f6\u00dferen Stellenwert einnehmen. (cr)<!--:--><!--:en-->&nbsp;<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie der Kollege Thomas Stadler in seinem Internet-Law Blog berichtet, hat im \u201eL\u00e4ndle\u201c ein Strafrichter die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet. Der Richter hofft hierdurch neue Erkenntnisse \u00fcber einen Einbruchsdiebstahl\u00a0 erhalten zu k\u00f6nnen, zu dem der Angeklagte und Inhaber des Accounts Beihilfe geleistet haben k\u00f6nnte. Der Wortlaut des Beschluss kann hier nachgelesen werden. 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