{"id":10182,"date":"2012-02-07T08:50:28","date_gmt":"2012-02-07T06:50:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10182"},"modified":"2017-04-07T12:07:48","modified_gmt":"2017-04-07T11:07:48","slug":"veroffentlichung-des-bilds-eines-fotografen-auf-twitter-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/veroffentlichung-des-bilds-eines-fotografen-auf-twitter-unzulassig\/","title":{"rendered":"Ver\u00f6ffentlichung des Bilds eines Fotografen auf Twitter unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eine Kr\u00e4he hackt der anderen ein Auge aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/tiwttervogel.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20627\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627\/11: Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. &sect; 23 ...\">28 O 627\/11<\/a> entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen \u00fcber Twitter \u00f6ffentlich verbreitet werden.<\/p>\n<p>Aus \u00c4rger \u00fcber eine intensive Berichterstattung \u00fcber seinen Strafprozess ver\u00f6ffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1) Fr\u00fcher sprach man in den Kinderb\u00fcchern auch mal vom &#8220;lichtscheuen Gesindel&#8221; &#8211; Rumdr\u00fccken in der Unterf\u00fchrung<\/p>\n<p>2) Das &#8220;Pack&#8221; (frei nach RA &#8230;) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei fr\u00fcheren Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>3) Wenn das der Promi tun w\u00fcrde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>Im November 2011 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 09.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20225\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225\/11: Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators...\">28 O 225\/11<\/a>) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein \u00fcber Twitter ver\u00f6ffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Ver\u00f6ffentlichung gefallen lassen m\u00fcsse. Ein ausf\u00fchrlicher Bericht ist bei <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2011\/11\/foto-eines-prominenten-darf-nicht-veroffentlicht-werden-das-des-fotografen-aber-schon\/\" target=\"_blank\">rechtambild.de<\/a> zu finden.<\/p>\n<p>Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung \u00fcber den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und nat\u00fcrlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben k\u00f6nnen, wird auch deutlich, dass man sich Ver\u00f6ffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. N\u00e4mlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, das f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit von Interesse sein kann.<\/p>\n<p>Eine Grenze wird aber jedenfalls dann \u00fcberschritten, wo Ver\u00f6ffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eine Kr\u00e4he hackt der anderen ein Auge aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/tiwttervogel.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20627\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627\/11: Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. &sect; 23 ...\">28 O 627\/11<\/a> entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen \u00fcber Twitter \u00f6ffentlich verbreitet werden.<\/p>\n<p>Aus \u00c4rger \u00fcber eine intensive Berichterstattung \u00fcber seinen Strafprozess ver\u00f6ffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1) Fr\u00fcher sprach man in den Kinderb\u00fcchern auch mal vom &#8220;lichtscheuen Gesindel&#8221; &#8211; Rumdr\u00fccken in der Unterf\u00fchrung<\/p>\n<p>2) Das &#8220;Pack&#8221; (frei nach RA &#8230;) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei fr\u00fcheren Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>3) Wenn das der Promi tun w\u00fcrde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>Im November 2011 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 09.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20225\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225\/11: Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators...\">28 O 225\/11<\/a>) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein \u00fcber Twitter ver\u00f6ffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Ver\u00f6ffentlichung gefallen lassen m\u00fcsse. Ein ausf\u00fchrlicher Bericht ist bei <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2011\/11\/foto-eines-prominenten-darf-nicht-veroffentlicht-werden-das-des-fotografen-aber-schon\/\" target=\"_blank\">rechtambild.de<\/a> zu finden.<\/p>\n<p>Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung \u00fcber den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und nat\u00fcrlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben k\u00f6nnen, wird auch deutlich, dass man sich Ver\u00f6ffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. N\u00e4mlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, dass f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit von Interesse sein kann. Eine Grenze wird aber jedenfalls dann \u00fcberschritten, wo Ver\u00f6ffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eine Kr\u00e4he hackt der anderen ein Auge aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/tiwttervogel.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20627\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627\/11: Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. &sect; 23 ...\">28 O 627\/11<\/a> entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen \u00fcber Twitter \u00f6ffentlich verbreitet werden.<\/p>\n<p>Aus \u00c4rger \u00fcber eine intensive Berichterstattung \u00fcber seinen Strafprozess ver\u00f6ffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1) Fr\u00fcher sprach man in den Kinderb\u00fcchern auch mal vom &#8220;lichtscheuen Gesindel&#8221; &#8211; Rumdr\u00fccken in der Unterf\u00fchrung<\/p>\n<p>2) Das &#8220;Pack&#8221; (frei nach RA &#8230;) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei fr\u00fcheren Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>3) Wenn das der Promi tun w\u00fcrde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>Im November 2011 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 09.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20225\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225\/11: Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators...\">28 O 225\/11<\/a>) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein \u00fcber Twitter ver\u00f6ffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Ver\u00f6ffentlichung gefallen lassen m\u00fcsse. Ein ausf\u00fchrlicher Bericht ist bei <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2011\/11\/foto-eines-prominenten-darf-nicht-veroffentlicht-werden-das-des-fotografen-aber-schon\/\" target=\"_blank\">rechtambild.de<\/a> zu finden.<\/p>\n<p>Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung \u00fcber den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass das Verfahren zeigt, dass auch unscheinbar wirkende Twitter- und nat\u00fcrlich auch Facebooknachrichten erhebliche rechtliche Konsequenzen haben k\u00f6nnen, wird auch deutlich, dass man sich Ver\u00f6ffentlichungen, auch wenn man nicht damit einverstanden ist, manchmal gefallen lassen muss. N\u00e4mlich dann, wenn man selbst Teil eines gesellschaftlichen Ereignisses ist, dass f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit von Interesse sein kann. Eine Grenze wird aber jedenfalls dann \u00fcberschritten, wo Ver\u00f6ffentlichungen mit herabsetzenden oder gar beleidigenden Kommentaren versehen werden. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Eine Kr\u00e4he hackt der anderen ein Auge aus\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/tiwttervogel.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20627\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627\/11: Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. &sect; 23 ...\">28 O 627\/11<\/a> entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen \u00fcber Twitter \u00f6ffentlich verbreitet werden.<\/p>\n<p>Aus \u00c4rger \u00fcber eine intensive Berichterstattung \u00fcber seinen Strafprozess ver\u00f6ffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1) Fr\u00fcher sprach man in den Kinderb\u00fcchern auch mal vom &#8220;lichtscheuen Gesindel&#8221; &#8211; Rumdr\u00fccken in der Unterf\u00fchrung<\/p>\n<p>2) Das &#8220;Pack&#8221; (frei nach RA &#8230;) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei fr\u00fcheren Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>3) Wenn das der Promi tun w\u00fcrde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung, jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>Im November 2011 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 09.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20225\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225\/11: Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators...\">28 O 225\/11<\/a>) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein \u00fcber Twitter ver\u00f6ffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Ver\u00f6ffentlichung gefallen lassen m\u00fcsse. Ein ausf\u00fchrlicher Bericht ist bei <a href=\"http:\/\/www.rechtambild.de\/2011\/11\/foto-eines-prominenten-darf-nicht-veroffentlicht-werden-das-des-fotografen-aber-schon\/\" target=\"_blank\">rechtambild.de<\/a> zu finden. Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung \u00fcber den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/krieg.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. Januar 2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20627\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.01.2012 - 28 O 627\/11: Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.v. &sect; 23 ...\">28 O 627\/11<\/a> entschieden, dass sich ein Fotojournalist es nicht gefallen lassen muss, dass Fotos von ihm mit Kommentaren versehen \u00fcber Twitter \u00f6ffentlich verbreitet werden.<\/p>\n<p>Aus \u00c4rger \u00fcber eine intensive Berichterstattung \u00fcber seinen Strafprozess ver\u00f6ffentlichte ein bekannter Wettermoderator vier Bilder eines Journalisten und Kameramanns, die er mit folgenden kurzen Kommentaren versah:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1) Fr\u00fcher sprach man in den Kinderb\u00fcchern auch mal vom &#8220;lichtscheuen Gesindel&#8221; &#8211; Rumdr\u00fccken in der Unterf\u00fchrung<\/p>\n<p>2) Das &#8220;Pack&#8221; (frei nach RA &#8230;) ist irgendwie etwas fotoscheuer als bei fr\u00fcheren Anl\u00e4ssen.<\/p>\n<p>3) Wenn das der Promi tun w\u00fcrde, einfach wegdrehen vor der Kamera? Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>im November 2011 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 09.11.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20225\/11\" title=\"LG K&ouml;ln, 09.11.2011 - 28 O 225\/11: Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators...\">28 O 225\/11<\/a>) hatte die gleiche Kammer in Bezug auf ein \u00fcber Twitter ver\u00f6ffentlichtes Bild eines Journalisten geurteilt, dass dieser sich eine solche Ver\u00f6ffentlichung gefallen lassen m\u00fcsse. Dies vor allem deshalb, weil dieser an der intensiven Berichterstattung \u00fcber den bekannten Wettermoderator nicht unerheblich beteiligt war:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/krieg.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. 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Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>das Landgericht entschied hier anders als in einem \u00e4hnlichen Fall.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte, wenn auch selbst nicht bekannt, war in seiner Eigenschaft als Journalist und Fotograf\u2013 wie auch die Klage zeigt \u2013\u00a0 an dieser vielfach pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden (Bild-) Berichterstattung \u00fcber den Kl\u00e4ger beteiligt. Dies und seine Arbeitsweise wird durch die streitgegenst\u00e4ndliche zeitnah ver\u00f6ffentlichte Fotografie dokumentiert, die geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung \u00fcber die Umst\u00e4nde von Medienberichterstattung zu erbringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/krieg.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. 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Wie bekommt dann H&#8230; seine Drecksbl\u00e4tter voll?<\/p>\n<p>4) Aus diesem jungen Menschen h\u00e4tte sicher etwas Anst\u00e4ndiges werden k\u00f6nnen. Making of &#8220;N\u00fcscht filmen in der Schweiz<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln hielt eine solche Ver\u00f6ffentlichung , jedenfalls im Zusammenhang mit den dazu abgegebenen Kommentaren, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Abbildungen den kl\u00e4gerischen Journalisten bei der Arbeit, somit in seiner beruflichen Sph\u00e4re zeigten.<\/p>\n<p>Das Landgericht f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<p>&#8220;Die gesch\u00fctzte Informationsbeschaffung w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich eingeschr\u00e4nkt, wenn Journalisten bef\u00fcrchten m\u00fcssten, bei einer vergleichbaren Recherchearbeit im Bild gezeigt zu werden. Vor diesem Hintergrund spricht vieles daf\u00fcr, dass das \u00f6ffentliche Berichterstattungsinteresse die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung des Beklagten durch die von dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hlte Recherchemethode \u00fcberwiegen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten eines das \u00f6ffentliche Informationsinteresse \u00fcberwiegenden berechtigten Interesses des Kl\u00e4gers spricht auch die im Bildzusammenhang stehende ehrverletzende Kommentierung (vgl. allg. hierzu Dreier, in: Dreier\/Schulze, UrhG, 2008,. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> Rn. 32). Die grob abf\u00e4lligen, bei\u00dfend-ironisierenden Kommentare des Beklagten zu den Lichtbildern zu 1) und 2) (&#8220;lichtscheues Gesindel&#8221;; &#8220;Pack&#8221;), die sich an der Grenze zur Formalbeleidigung bewegen, f\u00fchren ungeachtet der grunds\u00e4tzlichen Tendenz, den Bereich der Schm\u00e4hkritik wegen des die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Effekts eng zu fassen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, \u00a7 5 Rn. 98 m. w. Nw.) in der Abw\u00e4gung (vgl. OLG K\u00f6ln, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AfP%201983,%20472\" title=\"AfP 1983, 472 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">AfP 1983, 472<\/a>) zu der Bewertung, dass die f\u00fcr sich genommen neutralen Fotografien pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Qualit\u00e4t aufweisen.&#8221;<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 11. 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