{"id":10148,"date":"2012-02-06T07:02:27","date_gmt":"2012-02-06T05:02:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=10148"},"modified":"2017-04-07T12:08:12","modified_gmt":"2017-04-07T11:08:12","slug":"online-handler-konnen-aufatmen-14-tage-widerrufsfrist-auf-ebay-in-ordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/online-handler-konnen-aufatmen-14-tage-widerrufsfrist-auf-ebay-in-ordnung\/","title":{"rendered":"Online-H\u00e4ndler k\u00f6nnen aufatmen &#8211; 14 Tage Widerrufsfrist auf eBay in Ordnung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.<\/p>\n<p>In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> \u201cunverz\u00fcglich\u201d nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<p>Einer <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/presse\/01_aktuelle_mitteilungen\/05_Widerrufsbelehrung_ebay\/index.php\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des Pr\u00e4sidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zun\u00e4chst erlassene einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich &#8211; wie es leider h\u00e4ufig vorkommt &#8211; schlicht anders \u00fcberlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:<\/p>\n<blockquote><p>Die \u00dcbermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verk\u00fcrzte 14-t\u00e4gige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> auszul\u00f6sen. Dies hat der 4.\u00a0Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Parteien, Versandh\u00e4ndler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testk\u00e4ufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das H\u00f6chstgebot f\u00fcr einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende \u00fcbermittelte die Antragsgegnerin dem Testk\u00e4ufer per Email eine \u201eWiderrufs- und R\u00fcckgabebelehrung\u201c, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsversto\u00df und machte &#8211; ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsanspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverz\u00fcglich \u2013 also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern &#8211; nach Vertragsschluss in Textform \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende \u00fcbermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne \u201eunverz\u00fcglich nach Vertragsschluss\u201c erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des H\u00f6chstgebots zustande gekommen und damit tats\u00e4chlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur \u00dcbermittlung der Belehrung verstrichen sei.<\/p>\n<p>Dem Unternehmer sei ein fr\u00fcheres Handeln faktisch nicht m\u00f6glich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identit\u00e4t seines Vertragspartners bekannt gegeben. Au\u00dferdem sei denkbar, dass das erste H\u00f6chstgebot mehrfach \u00fcberboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen K\u00e4ufer \u00fcber dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht l\u00e4nger als unvermeidlich \u00fcber sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion m\u00fcsse auch er damit rechnen, dass der zun\u00e4chst mit ihm zustande gekommene Vertrag \u00fcberhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues H\u00f6chstgebot abgibt.<\/p>\n<p>Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20-4%20U%20145\/11\" title=\"OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145\/11: Ebay-Vertragsschluss bereits mit Gebotsabgabe\">I -4 U 145\/11<\/a>)<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im April 2011 hatten wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">die Auffassung vertreten<\/a>, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein d\u00fcrfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, d\u00fcrfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (<a title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Kaufrecht - Widerruf eines ebay-Kaufvertrages m\u00f6glich?\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" target=\"_blank\">VIII ZR 375\/03<\/a>) falsch verstanden haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres St\u00fcck Sicherheit f\u00fcr Online-H\u00e4ndler. (la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.<\/p>\n<p>In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> \u201cunverz\u00fcglich\u201d nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<p>Einer <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/presse\/01_aktuelle_mitteilungen\/05_Widerrufsbelehrung_ebay\/index.php\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des Pr\u00e4sidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zun\u00e4chst erlassene einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich &#8211; wie es leider h\u00e4ufig vorkommt &#8211; schlicht anders \u00fcberlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:<\/p>\n<blockquote><p>Die \u00dcbermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verk\u00fcrzte 14-t\u00e4gige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> auszul\u00f6sen. Dies hat der 4.\u00a0Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Parteien, Versandh\u00e4ndler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testk\u00e4ufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das H\u00f6chstgebot f\u00fcr einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende \u00fcbermittelte die Antragsgegnerin dem Testk\u00e4ufer per Email eine \u201eWiderrufs- und R\u00fcckgabebelehrung\u201c, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsversto\u00df und machte &#8211; ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsanspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverz\u00fcglich \u2013 also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern &#8211; nach Vertragsschluss in Textform \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende \u00fcbermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne \u201eunverz\u00fcglich nach Vertragsschluss\u201c erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des H\u00f6chstgebots zustande gekommen und damit tats\u00e4chlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur \u00dcbermittlung der Belehrung verstrichen sei.<\/p>\n<p>Dem Unternehmer sei ein fr\u00fcheres Handeln faktisch nicht m\u00f6glich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identit\u00e4t seines Vertragspartners bekannt gegeben. Au\u00dferdem sei denkbar, dass das erste H\u00f6chstgebot mehrfach \u00fcberboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen K\u00e4ufer \u00fcber dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht l\u00e4nger als unvermeidlich \u00fcber sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion m\u00fcsse auch er damit rechnen, dass der zun\u00e4chst mit ihm zustande gekommene Vertrag \u00fcberhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues H\u00f6chstgebot abgibt.<\/p>\n<p>Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20-4%20U%20145\/11\" title=\"OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145\/11: Ebay-Vertragsschluss bereits mit Gebotsabgabe\">I -4 U 145\/11<\/a>)<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im April 2011 hatten wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">die Auffassung vertreten<\/a>, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein d\u00fcrfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, d\u00fcrfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (<a title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Kaufrecht - Widerruf eines ebay-Kaufvertrages m\u00f6glich?\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" target=\"_blank\">VIII ZR 375\/03<\/a>) falsch verstanden haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres St\u00fcck Sicherheit f\u00fcr Online-H\u00e4ndler. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme.<\/p>\n<p>In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> \u201cunverz\u00fcglich\u201d nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<div>Einer <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/presse\/01_aktuelle_mitteilungen\/05_Widerrufsbelehrung_ebay\/index.php\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des Pr\u00e4sidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zun\u00e4chst erlassene einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich &#8211; wie es leider h\u00e4ufig vorkommt &#8211; schlicht anders \u00fcberlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:<\/div>\n<blockquote><p>Die \u00dcbermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verk\u00fcrzte 14-t\u00e4gige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> auszul\u00f6sen. Dies hat der 4.\u00a0Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Parteien, Versandh\u00e4ndler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testk\u00e4ufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das H\u00f6chstgebot f\u00fcr einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende \u00fcbermittelte die Antragsgegnerin dem Testk\u00e4ufer per Email eine \u201eWiderrufs- und R\u00fcckgabebelehrung\u201c, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsversto\u00df und machte &#8211; ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsanspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverz\u00fcglich \u2013 also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern &#8211; nach Vertragsschluss in Textform \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende \u00fcbermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne \u201eunverz\u00fcglich nach Vertragsschluss\u201c erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des H\u00f6chstgebots zustande gekommen und damit tats\u00e4chlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur \u00dcbermittlung der Belehrung verstrichen sei.<\/p>\n<p>Dem Unternehmer sei ein fr\u00fcheres Handeln faktisch nicht m\u00f6glich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identit\u00e4t seines Vertragspartners bekannt gegeben. Au\u00dferdem sei denkbar, dass das erste H\u00f6chstgebot mehrfach \u00fcberboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen K\u00e4ufer \u00fcber dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht l\u00e4nger als unvermeidlich \u00fcber sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion m\u00fcsse auch er damit rechnen, dass der zun\u00e4chst mit ihm zustande gekommene Vertrag \u00fcberhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues H\u00f6chstgebot abgibt.<\/p>\n<p>Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20-4%20U%20145\/11\" title=\"OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145\/11: Ebay-Vertragsschluss bereits mit Gebotsabgabe\">I -4 U 145\/11<\/a>)<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein d\u00fcrfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, d\u00fcrfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (<a title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Kaufrecht - Widerruf eines ebay-Kaufvertrages m\u00f6glich?\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" target=\"_blank\">VIII ZR 375\/03<\/a>) falsch verstanden haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres St\u00fcck Sicherheit f\u00fcr Online-H\u00e4ndler. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hatte einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\" target=\"_blank\">Wir berichteten.<\/a><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enthielt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzte, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme. In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> \u201cunverz\u00fcglich\u201d nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<div>Einer <a href=\"http:\/\/www.olg-hamm.nrw.de\/presse\/01_aktuelle_mitteilungen\/05_Widerrufsbelehrung_ebay\/index.php\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des Pr\u00e4sidenten des OLG Hamm vom 03.02.2012 ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm anderer Meinung ist und eine Widerrufsfrist von 14 Tagen auch auf eBay f\u00fcr ausreichend h\u00e4lt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Offenbar hatte bereits das Landgericht Dortmund auf einen Widerspruch hin die zun\u00e4chst erlassene einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil wieder aufgehoben und es sich &#8211; wie es leider h\u00e4ufig vorkommt &#8211; schlicht anders \u00fcberlegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Pressemitteilung davon spricht, dass das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Die Pressemitteilung lautet im Wortlaut:<\/div>\n<blockquote><p>Die \u00dcbermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verk\u00fcrzte 14-t\u00e4gige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> auszul\u00f6sen. Dies hat der 4.\u00a0Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Parteien, Versandh\u00e4ndler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testk\u00e4ufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das H\u00f6chstgebot f\u00fcr einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende \u00fcbermittelte die Antragsgegnerin dem Testk\u00e4ufer per Email eine \u201eWiderrufs- und R\u00fcckgabebelehrung\u201c, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsversto\u00df und machte &#8211; ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsanspr\u00fcche geltend.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverz\u00fcglich \u2013 also ohne schuldhaftes Z\u00f6gern &#8211; nach Vertragsschluss in Textform \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende \u00fcbermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne \u201eunverz\u00fcglich nach Vertragsschluss\u201c erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des H\u00f6chstgebots zustande gekommen und damit tats\u00e4chlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur \u00dcbermittlung der Belehrung verstrichen sei.<\/p>\n<p>Dem Unternehmer sei ein fr\u00fcheres Handeln faktisch nicht m\u00f6glich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identit\u00e4t seines Vertragspartners bekannt gegeben. Au\u00dferdem sei denkbar, dass das erste H\u00f6chstgebot mehrfach \u00fcberboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen K\u00e4ufer \u00fcber dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht l\u00e4nger als unvermeidlich \u00fcber sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion m\u00fcsse auch er damit rechnen, dass der zun\u00e4chst mit ihm zustande gekommene Vertrag \u00fcberhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues H\u00f6chstgebot abgibt.<\/p>\n<p>Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20-4%20U%20145\/11\" title=\"OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145\/11: Ebay-Vertragsschluss bereits mit Gebotsabgabe\">I -4 U 145\/11<\/a>)<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im April 2011 hatten wir die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Landgerichts Dortmund falsch sein d\u00fcrfte. Abgesehen davon, dass die Entscheidung praxisfern und weltfremd anmutet, d\u00fcrfte die dortige Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertragsschluss auf eBay (<a title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Kaufrecht - Widerruf eines ebay-Kaufvertrages m\u00f6glich?\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" target=\"_blank\">VIII ZR 375\/03<\/a>) falsch verstanden haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls bedeutet die vorliegende obergerichtliche Entscheidung ein weiteres St\u00fcck Sicherheit f\u00fcr Online-H\u00e4ndler. 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