{"id":101,"date":"2007-01-31T11:57:00","date_gmt":"2007-01-31T09:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=101"},"modified":"2007-01-31T11:57:00","modified_gmt":"2007-01-31T09:57:00","slug":"anwaltskammer-gegen-gebuhrendeckelung-bei-abmahnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/anwaltskammer-gegen-gebuhrendeckelung-bei-abmahnungen\/","title":{"rendered":"Anwaltskammer gegen Geb\u00fchrendeckelung bei Abmahnungen"},"content":{"rendered":"<div>Diese Anw\u00e4lte. Verdienen mit der Durchsetzung von Forderungen auch noch Geb\u00fchren. Die muss derjenige, der das Recht verletzt hat demjenigen, dessen Recht verletzt wurde und der daraufhin den Anwalt eingeschaltet hat letztlich erstatten. Jedenfalls war das bisher so.<\/div>\n<p>Kaum \u00fcberraschend, dass die Anwaltslobby in Gestalt der Bundesrechtsanwaltskammer nun offiziell Alarm schl\u00e4gt und vor dem Gesetzesentwurf von Justizministerin Brigitte Zypries <a href=\"http:\/\/www.brak.de\/seiten\/04_07_03.php\">warnt<\/a>.<\/p>\n<p>Demnach soll derjenige, der das Urheberrecht &#8220;au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs&#8221; verletzt und deswegen abgemahnt wird, dem Rechteinhaber nur noch Anwaltskosten bis zur H\u00f6he von 50,00 Euro erstatten. Das gilt auch, wenn der Urheber oder Rechteinhaber tats\u00e4chlich h\u00f6here Kosten hat (wir <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/11\/zypries-will-neuen-%c2%a7-97a-urhg-50-euro-fur-die-abmahnung-privater\/\">berichteten<\/a>).<\/p>\n<div>Tats\u00e4chlich bedeutet dieses Vorhaben eine v\u00f6llige Abkehr von bisherigen Grunds\u00e4tzen, nach denenen der Sch\u00e4diger f\u00fcr Rechtsverletzungen gerade steht. Man darf sich auch fragen, ob das Urheberrecht dann gegen\u00fcber &#8220;Privaten&#8221; (wer immer das sein soll) noch Geltung beanspruchen kann oder soll. Das ist letztlich eine politische Frage, die unbedingt diskutiert werden muss.<\/div>\n<div>Der eigentliche Hammer an der Regelung ist aber, dass sie sich praktisch wohl <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2006\/11\/zypries-will-neuen-%c2%a7-97a-urhg-50-euro-fur-die-abmahnung-privater\/\">nicht auswirken<\/a> d\u00fcrfte. Entweder ist der Entwurf also schlampig umgesetzt, oder die Regelung soll die aufgebrachte Netzgemeinde beruhigen. Vielleicht auch beides.<\/div>\n<div>Eines l\u00e4sst sich aber schon jetzt sagen: Durch die herrschende Meinung im Netz (die derjenigen der <a href=\"http:\/\/www.affiliateundrecht.de\/lg-koeln-abmahnkosten-bei-privatauktion-urheberrechtswidrige-kopiersoftware-28-S-6-05.html\">Rechtsprechung<\/a> meist v\u00f6llig zuwider l\u00e4uft) wird in Zukunft die Reaktion auch auf berechtigte urheberrechtliche Abmahnungen weiterhin: &#8220;Rechtsmissbrauch&#8221;, &#8220;Abmahnwelle&#8221;, &#8220;Textbausteine&#8221; und &#8220;Abzocke&#8221; hei\u00dfen. Daf\u00fcr sorgen nicht zuletzt Anw\u00e4lte, die auf diesen Zug aufspringen und ihre Mandanten in teure Prozesse treiben, in denen die geplante Regelung keinerlei Bedeutung haben wird, da sie nur f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Abmahnung gelten soll.<\/div>\n<div>Und hier ist sie, die geplante Norm, die die Gem\u00fcter erhitzt:<\/div>\n<div>\n<blockquote>\n<div>\u00a7 97a<\/div>\n<div>Abmahnung<\/div>\n<div>(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines<br \/>\ngerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.<\/div>\n<div>(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen f\u00fcr die erstmalige Abmahnung beschr\u00e4nkt sich in einfach gelagerten F\u00e4llen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung au\u00dferhalb des gesch\u00e4ftlichen Verkehrs auf 50 Euro.<\/div>\n<\/blockquote>\n<\/div>\n<div>(zie)<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Anw\u00e4lte. Verdienen mit der Durchsetzung von Forderungen auch noch Geb\u00fchren. Die muss derjenige, der das Recht verletzt hat demjenigen, dessen Recht verletzt wurde und der daraufhin den Anwalt eingeschaltet hat letztlich erstatten. Jedenfalls war das bisher so. 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