{"id":47197,"date":"2019-08-14T01:18:09","date_gmt":"2019-08-14T00:18:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?page_id=47197"},"modified":"2022-07-04T17:04:53","modified_gmt":"2022-07-04T15:04:53","slug":"rechtserhaltende-benutzung-von-marken","status":"publish","type":"glossary","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/glossar\/markenrecht\/rechtserhaltende-benutzung-von-marken\/","title":{"rendered":"Rechtserhaltende Benutzung von Marken"},"content":{"rendered":"<h2>Gesetzliche Benutzungsschonfrist<\/h2>\n<p>Macht der Markeninhaber Anspr\u00fcche gegen einen Dritten wegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\">Verletzung seiner Markenrechte<\/a> geltend, kann der Verletzer nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Benutzungsschonfrist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/25.html\" title=\"&sect; 25 MarkenG: Ausschluss von Anspr&uuml;chen bei mangelnder Benutzung\">\u00a7 25 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG<\/a> die Einrede der Nichtbenutzung erheben. Der Markeninhaber muss dann die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, wird eine Klage des Markeninhabers wegen Markenverletzung abgewiesen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann jedermann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/49.html\" title=\"&sect; 49 MarkenG: Verfall\">\u00a7 49 Abs. 1 MarkenG<\/a> die L\u00f6schung einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\">Marke<\/a> aus dem Markenregister beantragen, wenn diese nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von f\u00fcnf Jahren nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/26.html\" title=\"&sect; 26 MarkenG: Benutzung der Marke\">\u00a7 26 MarkenG<\/a> markenm\u00e4\u00dfig benutzt wurde.<\/p>\n<h2>Wann wird eine Marke &#8220;rechtserhaltend benutzt&#8221;?<\/h2>\n<h3>Markenm\u00e4\u00dfige Benutzung<\/h3>\n<p>Eine rechtserhaltende Benutzung setzt voraus, dass die Marke &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/markenmaessige-nutzung\">markenm\u00e4\u00dfig benutzt<\/a>&#8221; wurde. Eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt vor, wenn die Marke Waren und\/oder Dienstleistungen kennzeichnet und die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Entscheidend ist dabei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, verst\u00e4ndigen und aufmerksamen Verbrauchers.<\/p>\n<h4>Keine rein firmenm\u00e4\u00dfigen\u00a0Hinweise<\/h4>\n<p>Voraussetzung der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke ist weiterhin, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Gesch\u00e4ftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Ware\/Dienstleistung gekennzeichnet wird, die ihm entstammt (BGH, Urteil v. 18.10.2007, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20162\/04\" title=\"BGH, 18.10.2007 - I ZR 162\/04: AKZENTA\">I ZR 162\/04<\/a>). Eine rechtserhaltende markenm\u00e4\u00dfige Benutzung liegt mithin nicht vor, wenn ein Zeichen ausschlie\u00dflich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird.<\/p>\n<h4>Kein rein dekorativer Gebrauch<em>\u00a0<\/em><\/h4>\n<p>Auch liegt eine rechtserhaltende Benutzung liegt <strong>nicht\u00a0<\/strong>vor, wenn die Marke <strong>lediglich dekorativ verwendet\u00a0<\/strong>wird.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<p><strong>Beispiel<\/strong>:<\/p>\n<p>Der BGH hat entschieden, dass der Verkehr die Aneinanderreihung einer geometrischen Figur, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt sei und die sich nach Art eines Stoffmusters \u00fcber das gesamte Bekleidungsst\u00fcck erstrecke, regelm\u00e4\u00dfig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auffasse (BGH, Urteil v. 10.11.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20191\/15\" title=\"BGH, 10.11.2016 - I ZR 191\/15: Markenzeichenschutz: Markenm&auml;&szlig;ige Verwendung einer dem Verkehr n...\">I ZR 191\/15<\/a>).<\/div><\/div>\n<h3>Ernsthafte Benutzung<\/h3>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nur dann gegeben, wenn diese ernsthaft benutzt wurde. Das bedeutet: Die Nutzung der Marke muss eine wirtschaftliche Relevanz aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Benutzung des Kennzeichens eine \u00fcbliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke darstellt.<\/p>\n<p>Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist anhand s\u00e4mtlicher Tatsachen und Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, die belegen k\u00f6nnen, dass die Marke tats\u00e4chlich gesch\u00e4ftlich verwertet wurde. Hierf\u00fcr ist es erforderlich, dass die Marke genutzt wird, um f\u00fcr die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen einen Marktanteil zu behalten oder zu gewinnen.<\/p>\n<p><b>Kriterien<\/b> f\u00fcr eine <b>ernsthafte Benutzung<\/b>, die in einer Wechselwirkung zueinander stehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Umsatz- und Verkaufszahlen<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsumfang<\/li>\n<li>Frequenz und Dauer der Benutzungshandlungen<\/li>\n<li>Herstellungs- und Vermarktungskapazit\u00e4t<\/li>\n<li>Diversifikation des Gesch\u00e4fts<\/li>\n<li>Natur der relevanten Waren und Dienstleistungen<\/li>\n<\/ul>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<p>Prominentes <b>Beispiel<\/b> f\u00fcr einen Markenverlust aufgrund fehlender ernsthafter Benutzung:<\/p>\n<p>Das Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 2. August 2017 (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 02. 10.17, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2a%20O%20166\/16\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166\/16: Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert ...\">2a O 166\/16<\/a>) zulasten des Autoherstellers Ferrari: Dieser wurde dazu verurteilt, in die L\u00f6schung der Marke \u201eTestarossa\u201c einzuwilligen. Dar\u00fcber <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/ferrari-verliert-markenschutz-fuer-testarossa-marke-nicht-ausreichend-genutzt\">berichteten<\/a> wir im August 2017.<\/p>\n<p>Die Marke \u201eTestarossa\u201c hat einen nahezu legend\u00e4ren Klang und kennzeichnete Sportwagen von Ferrari, die in den Jahren 1984 bis 1991 hergestellt wurden. Ferrari f\u00fchrt zwar noch Wartungen und Reparaturen dieser PKW durch und erteilt Echtheitszertifikate. Diese Dienstleistungen wurden aber nicht unter der Markenbezeichnung Testarossa, sondern \u00fcber die Unternehmensabteilung &#8220;Ferrari Classiche&#8221; angeboten.<\/p>\n<p>Das Ersatzteilgesch\u00e4ft von Ferrari wurde zwar grunds\u00e4tzlich als eine\u00a0Benutzungshandlung\u00a0angesehen, die zur Rechtserhaltung der Marke Testarossa geeignet sein k\u00f6nne. Allerdings konnte Ferrari das Landgericht in dem Verfahren nicht davon \u00fcberzeugen, dass dies in der Vergangenheit in einem ernsthaften Umfang geschehen sei. Ferrari hatte lediglich eine geringe Anzahl Ersatzteile als \u201eTestarossa-Kit\u201c mit einem Jahresumsatz von wenigen tausend Euro vertrieben. Der Umsatz mit diesen Produkten sei nach Ansicht des Landgerichts zu gering, um eine Aufrechterhaltung der Marke gew\u00e4hren zu k\u00f6nnen.<\/div><\/div>\n<h3>Benutzung der Marke in abweichender Form<\/h3>\n<p>Oftmals werden Marken nicht in der eingetragenen Form genutzt. Im Laufe der Zeit werden sie weiterentwickelt, ver\u00e4ndert und modernisiert. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind vielf\u00e4ltig. Betriebliche Ver\u00e4nderungen, Erweiterungen des Produktangebots oder schlicht eine stilistische Anpassung an den Zeitgeist f\u00fchren dazu, dass die Marke in anderer Form genutzt wird.<\/p>\n<p>Die Nutzung der Marke in abweichender Form ist jedoch mit Risiken verbunden. Denn grunds\u00e4tzlich muss die Marke in der Form genutzt werden, wie sie eingetragen wurde.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<p><b>Beispiel<\/b> <strong>f\u00fcr<\/strong> <b>keine rechtserhaltende Nutzung<\/b>:<\/p>\n<p>Der BGH verneinte die rechtserhaltende Benutzung der registrierten Wortmarke \u201eDorzo\u201c, weil diese ausschlie\u00dflich in Kombination mit weiteren Zus\u00e4tzen (z.B. durch weiteren Text erg\u00e4nzt in \u201cDorzo-Vision\u00ae\u201d bzw. \u201eDorzo-Comp\u00ae\u201c) verwendet worden sei und diese Nutzung im Ergebnis von der registrierten Form abweiche. Der angesprochene Verkehrskreis nehme die Verbindung der Wortmarke mit den weiteren Zus\u00e4tzen als einheitliches Kennzeichen wahr (BGH, Beschluss v. 11.05.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%206\/16\" title=\"I ZB 6\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZB 6\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Mehr zu diesem Verfahren k\u00f6nnen Sie in unserem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/rechtserhaltende-markennutzung-in-abweichender-form\">Beitrag <\/a>nachlesen.<\/div><\/div>\n<h3>Erhaltung des kennzeichnenden Charakters trotz abweichender Form<\/h3>\n<p>Eine Ausnahme zu dem soeben dargestellten Grundsatz, nach dem eine rechtserhaltende Nutzung nicht vorliegt, wenn die Marke abweichend von der eingetragenen Form genutzt wird, stellt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/26.html\" title=\"&sect; 26 MarkenG: Benutzung der Marke\">\u00a7 26 Abs. 3 MarkenG<\/a> dar. Ver\u00e4ndert die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht, so liegt eine rechtserhaltende Nutzung trotz Abweichung vor.<\/p>\n<p>Ob eine Ver\u00e4nderung des kennzeichnenden Charakters vorliegt, wird danach beurteilt, ob der Verkehr die Marke dem Gesamteindruck nach noch als \u201edieselbe\u201c Marke ansieht.\u00a0Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die blo\u00dfe Schriftart oder \u2013farbe ge\u00e4ndert, zwischen Gro\u00df- und Kleinschrift gewechselt oder aber graphische Bestandteile ver\u00e4ndert werden, die keinerlei eigene kennzeichnende Bedeutung aufweisen und keine graphischen Ausgestaltungen gew\u00e4hlt werden, die ein neues, eigenst\u00e4ndiges Bild entstehen lassen. Auch beim Weglassen von Wort-oder Bildbestandteilen sollten einzelne Elemente nur dann weggelassen werden, wenn ihnen keine kennzeichnende Bedeutung zukommt.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<p><b>Beispiel<\/b>:<\/p>\n<p>Der BGH besch\u00e4ftigte sich im Jahr 2015 mit der Frage, wann eine Abweichung den kennzeichnenden Charakter einer Marke ver\u00e4ndert. Die Kl\u00e4gerin des zugrundeliegenden Verfahrens war Inhaberin der Wortmarke \u201ePower-Horse\u201c. Sie verwendete die Wortmarke jedoch ausschlie\u00dflich wie folgt:<\/p>\n\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter wp-image-47198 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/Power-Horse-.jpg\" alt=\"Rechtserhaltende Benutzung von Marken\" width=\"367\" height=\"364\" \/><\/p>\n\n<p>Laut den Richtern in Karlsruhe f\u00fchre das Weglassen des Bindestrichs und die Anordnung der beiden die Klagemarke bildenden W\u00f6rter \u00fcbereinander statt nebeneinander nicht zu einer \u00c4nderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Zwar werden durch diese \u00c4nderungen in der Schreibweise die beiden Bestandteile der Klagemarke getrennt. Die ver\u00e4nderte Schreibweise schade jedoch nicht, da damit der Begriffsinhalt der Klagemarke nicht ver\u00e4ndert werde (BGH, Beschluss v. 18.12.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2063\/14\" title=\"BGH, 18.12.2014 - I ZR 63\/14: Nichtbestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken &quot;...\">I ZR 63\/14<\/a>).<\/div><\/div>\n<h2>Wie muss die Benutzung nachgewiesen werden?<\/h2>\n<p>Die Benutzung einer Marke wird in der Regel durch die Vorlage von Dokumenten nachgewiesen, denen zu entnehmen ist, dass man die Marke f\u00fcr jede in der Markeneintragung ausgewiesene Ware oder Dienstleistung benutzt hat.<\/p>\n<p>Der Markeninhaber sollte daher im Rahmen seiner Markenpflege darauf achten, dass er f\u00fcr jede Ware und Dienstleistung, f\u00fcr die Schutz begehrt wird, entsprechende Nutzungsnachweise aufbewahrt. Es muss insbesondere nachgewiesen werden, dass<\/p>\n<ul>\n<li>die Marke als Hinweis auf die eigenen Waren oder Dienstleistungen dient, also \u201emarkenm\u00e4\u00dfig\u201c erfolgt;<\/li>\n<li>die Nutzung ernsthaft &#8211; also zur Erschlie\u00dfung oder Sicherung von Marktanteilen- erfolgt;<\/li>\n<li>die Marke in der Form genutzt wird, wie sie eingetragen ist, wobei unma\u00dfgebliche Ver\u00e4nderungen noch rechtserhaltend sein k\u00f6nnen, wenn der \u201ekennzeichnende Charakter\u201c erhalten bleibt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Als Benutzungsnachweise gelten beispielsweise<\/p>\n<ul>\n<li>Kataloge,<\/li>\n<li>Werbeschreiben,<\/li>\n<li>Gesch\u00e4ftsschreiben,<\/li>\n<li>Fotos,<\/li>\n<li>Angebote,<\/li>\n<li>Rechnungen und<\/li>\n<li>andere gewerbliche Unterlagen,<\/li>\n<\/ul>\n<p>aus denen ohne Weiteres die Benutzung der Marke in Bezug auf die konkrete Ware oder konkrete Dienstleistung ersichtlich ist.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Einrede der Nichtbenutzung i. S. d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/25.html\" title=\"&sect; 25 MarkenG: Ausschluss von Anspr&uuml;chen bei mangelnder Benutzung\">\u00a7 25 MarkenG<\/a> ist ein effektives Instrument in markenrechtlichen Streitigkeiten, das stets ber\u00fccksichtigt werden sollte. Wer aktiv aus einer Marke Rechte herleiten m\u00f6chte,muss diese deshalb zwingend nach der Schonfrist von f\u00fcnf Jahren rechtserhaltend benutzen. Daf\u00fcr tr\u00e4gt er letztlich die Darlegungs- und Beweislast. Sind mehrere Marken auf einen Markenrechtsinhaber eingetragen, empfiehlt es sich insbesondere im Hinblick auf \u00e4ltere Marken deren tats\u00e4chliche Benutzung systematisch auf den Pr\u00fcfstand zu stellen.<\/p>\n<p>Dies mag anstrengend sein, zahlt sich aber aus.\u00a0Wir unterst\u00fctzen Sie bei der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\">Pflege Ihrer Marken<\/a>.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: normal\"><div class=\"box \"><div class=\"box__content\"><\/span><\/p>\n<h2>Unsere Leistungen zum Thema Rechtserhaltende Benutzung von Marken<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/marke-anmelden\">Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit einer Marke (Wortmarke, Bildmarke, 3D-Marke etc.)<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/marke-anmelden\">Beratung zum notwendigen Schutzumfang<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/marke-anmelden\">Markenanmeldung bzw. Eintragung der Marke<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/marke-anmelden\">Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen<\/a><\/li>\n<li>Markenpflege (\u00dcberwachung und Verl\u00e4ngerung)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/lizenzvertrag\">Markenlizenzen \/ Abgrenzungsvereinbarungen \/ Marken\u00fcbertragung<\/a><\/li>\n<li>Durchf\u00fchrung von L\u00f6schungsverfahren (Markenl\u00f6schung)<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\">Vertretung bei Markenverletzungen<\/a>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\">Abmahnung von Markenverletzungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\">Unterlassungsklage &amp; Schadensersatz-Klage<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>A<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/schutz-vor-abmahnungen\">bwehr von Abmahnungen, Schadensersatzforderungen etc. au\u00dfergerichtlich und vor Gericht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\">Verhandlungsstrategie und Prozesstaktik<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzliche Benutzungsschonfrist Macht der Markeninhaber Anspr\u00fcche gegen einen Dritten wegen Verletzung seiner Markenrechte geltend, kann der Verletzer nach Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Benutzungsschonfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG die Einrede der Nichtbenutzung erheben. 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