Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (kurz: APR) ist zwar im BGB nicht normiert, findet seine Anwendung aber in § 823 I BGB als sonstiges Recht. Dort ist er Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 2 I, 1 I GG. Unter das APR fällt der Schutz der Intims-, Privats- und Individualsphäre. Es ist generell eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des potentiell Verletzten gegenüber den Rechten des Verletzers abgewogen. Häufig kommt es dabei in Konflikt mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Verletzung des APR kann als zivilrechtliche Folgen Schadensersatzansprüche, sowohl für den materiellen als auch für den immateriellen Schaden nach sich ziehen. Weiterhin kann das Unterlassen weiterer Störungen und die Beseitigung der Störung verlangt werden oder auch ein Widerruf von falschen Behauptungen oder eine öffentliche Gegendarstellung verlangt werden.
