Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Urheberrecht

Die wichtigsten Fakten, die Sie zum Urheberrecht wissen müssen.

Ihr Ansprechpartner

Egal ob Künstler, Musiker, Schriftsteller, Fotograph oder YouTuber: Jeder, der einer kreativen Tätigkeit nachgeht, kommt mit dem Urheberrecht in Berührung.

Das Urheberrecht gewährt vor allem Ansprüche gegen die unberechtigte Verwendung von Werken. Wer urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, sieht sich schnell mit einer Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder einer Klage konfrontiert. Aber es ist nicht nur Werknutzer, sondern auch für die Urheber selbst wichtig, zu wissen, wann welche Werke geschützt sind und welche Rechtsschutzmöglichkeiten es bei einem Urheberrechtsverstoß gibt.

Wer genau ist Urheber? Was ist ein Werk? Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor? Wie schütze ich meine Werke? Welche legalen Möglichkeiten gibt es, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden? Diese Fragen sollen durch diesen LHR-Ratgeber beantwortet werden.

1. Was ist das Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein umfassendes Schutzrecht. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung. Dieser Schutz gilt im Gegensatz zu den anderen Rechten des geistigen Eigentums ab Fertigstellung des Werkes. Es ist weder die Veröffentlichung des Werkes notwendig, noch die Eintragung in ein Register, wie zum Beispiel im Marken-, Design- oder Patentrecht.

Obwohl keine Publizität gegeben sein muss ist der Schutz des Urheberrechts weitreichend. Es handelt sich um ein absolutes Recht, das alleine dem Urheber zusteht. Eine Verfügung oder eine Abtretung dieses Rechtes ist nicht möglich, somit steht das Recht für seine Lebenszeit alleine dem Urheber zu. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungsrechte einräumen.

Mit Tod des Urhebers endet der Schutz nicht. Die Erben des Urhebers können noch bis zu siebzig Jahre später einen Anspruch aus dem Urheberrecht geltend machen, § 64 UrhG.

2. Was ist ein Werk?

Das Urheberrecht schützt das Werk des Urhebers. Das Werk ist die manifestierte Idee des Urhebers. Es muss sich in einer für die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Form befinden und darf keine zufällige oder naturgegebene Anordnung sein. Der entscheidende Faktor ist die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers nach § 2 Abs. 2 UrhG. Dies Vorschrift enthält eine Auflistung von Werkarten, welche die in § 1 UrhG genannten Bereiche der Literatur, Kunst und Wissenschaft konkretisieren. Danach sind vom Begriff des Werkes erfasst:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich Werke der Baukunst und der angewendeten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch Produkte neuerer Medien darunter fallen können. Zum Beispiel sind vom Urheberrecht auch Multimediaprodukte, wie die Benutzeroberfläche eines Computerprogramms erfasst.

Auch Bearbeitungen oder Übersetzungen können Werke des Urheberrechts sein, wenn sie eine eigenständige Schöpfung des Urhebers sind, § 3 UrhG. Das durch Bearbeitung oder Übersetzung entstandene Werk genießt neben dem ursprünglichen Werk einen eigenständigen Schutz. Dasselbe gilt für Sammlungen von Werken, wie zum Beispiel Gedichtbände, und Datenbanken, § 4 UrhG. Nicht geschützt sind hingegen amtliche Werke, beispielsweise Gesetze und gerichtliche Entscheidungen.

3. Wer ist Urheber?

Ausgangspunkt eines jeden Werks ist der Urheber, der seine persönliche geistige Schöpfung darin festhält. Urheber ist nur derjenige, der das Werk geschaffen hat.

Die Ermittlung des Urhebers folgt dabei streng dem Schöpferprinzip. Daher können auch Menschen Urheber sein, die noch nicht geschäftsfähig sind. Bei nicht geschäftsfähigen werden die urheberrechtlichen Interessen durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Urheber können nur natürliche Personen sein, eine juristische Person hingegen nicht. Bei einem Foto, das ein Fotograph im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen aufnimmt, wird deshalb der Fotograph Urheber und nicht das Unternehmen. Ein Fotograf kann einer juristischen Person aber natürlich Nutzungsrechte einräumen.

Sind mehrere Personen direkt an der Erstellung eines Werkes beteiligt, handelt es sich um Miturheber nach § 8 UrhG. Liegt eine gemeinschaftliche Schaffung des Werkes vor, so können die Urheberrechte auch nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

In den Fällen der Bearbeitung oder generell Benutzung von anderen Werken sind andere Urheber nur mittelbar an dem Werk beteiligt. Die Urheberrechte können in der Folge nur mit der Zustimmung der mittelbaren Urheber ausgeübt werden. Bloße Ideengeber oder Gehilfen sind jedoch nicht einmal mittelbare Urheber, da das Werk nicht ihrer persönlichen geistigen Schöpfung entstammt.

4. Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?

Aus der Eigenschaft als Urheber ergibt sich eine Reihe von Rechten, die das Urheberrecht in den §§ 12-27 UrhG regelt. Übt ein Dritter ohne die Zustimmung des Urhebers ein solches Recht aus, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Von besonderer Bedeutung sind das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG. Das Vervielfältigungsrecht verbietet eine körperliche Fixierung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers. Das bloße Betrachten eines Werkes ist daher nicht erfasst, das Fotografieren hingegen schon. Das Verbreitungsrecht gewährt dem Urheber das alleinige Recht zu entscheiden, wann und wie sein Werk oder Vervielfältigungen an die Öffentlichkeit gelangen soll. Im Folgenden werden die wichtigsten Rechte des Urhebers kurz dargestellt.

a. Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG ist eines der wichtigsten Rechte des Urhebers, es garantiert, dass ohne seine Zustimmung keine Kopien des Werkes angefertigt werden. Wie die Kopie erstellt wird ist dabei nicht relevant. Sowohl Screenshots und Downloads, als auch eine bloße Abschrift eines Textes können eine Kopie darstellen. Entscheidend ist, dass eine körperliche Fixierung vorliegt und nicht ein bloßes Betrachten des Werkes. Eine solche Vervielfältigung erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers.

b. Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht schützt die Entscheidungsfreiheit des Urhebers wann und wie sein Werk erstmalig in den Verkehr gelangen soll, § 17 UrhG. In den Verkehr bringen bedeutet dabei das Werk in irgendeiner Weise auf dem Markt vertrieben werden. Nach dem Urheberrecht ist allerdings auch schon das bloße Anbieten verboten. Es muss daher nicht zum Vertrieb kommen. Deshalb ist beispielsweise der Verkauf oder der Verleih von Werken, aber auch das bloße Bewerben von urheberrechtlich geschützten Material, erfasst.

Das nur das erste Inverkehrbringen des konkreten Werkexemplars erfasst sein soll, ergibt sich aus § 17 Abs. 2, 3 UrhG. Mit der Erstverbreitung des Werkexemplars tritt eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts für dieses ein. Der Weiterverkauf eines Musikalbums – das einen urheberrechtlichen Schutz genießt – ist in der Folge auch ohne die Zustimmung des Urhebers möglich.

c. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Der Urheber hat auch das alleinige Recht das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 19a UrhG. Damit sind so genannte „On-Demand“-Dienste im Internet gemeint. Der Urheber darf als einziger entscheiden ob und in wie weit Nutzer sein Werk zu einer beliebigen Zeit von einem beliebigen Ort aus abrufen können. Es muss für die Benutzung des „On-Demand“-Dienstes kein Entgelt gefordert werden. Es sind zwei Gruppen von Angeboten dieser Dienste zu unterscheiden. Zum einen gibt es Download-Plattformen und zum anderen gibt es Streaming-Plattformen. Maßgeblicher unterschied ist, dass nach einem Download das Werk auch offline aufgerufen und verwendet werden kann, wogegen ein Stream eine dauerhafte Verbindung mit dem Internet benötigt. Beispiele sind einerseits das Angebot von Büchern als E-Book für einen E-Book-Reader, andererseits das Angebot von Filmen auf Netflix oder auch auf Youtube. In welcher der beiden Formen das Angebot stattfindet ist dabei selbstverständlich ebenfalls alleinige Sache des Urhebers.

d. Bearbeitungsrecht

Das Bearbeitungsrecht gewährt dem Urheber des alleinige Recht Bearbeitungen oder Umgestaltungen an seinem Werk vorzunehmen, § 23 UrhG. Unter Bearbeitung oder Umgestaltung wird jegliche Veränderung des Werkes erfasst. Eine Veränderung kann dabei sowohl das Bearbeiten aber auch das Kürzen eines Werkes sein. Auch das Hinzufügen von neuen Bestandteilen in ein bereits bestehendes Werk stellt eine Veränderung dar. Zudem ist auch die reine Übersetzung eines Textes erfasst.

e. Recht auf Urhebernennung

Ein weiteres Recht des Urhebers ist es, dass er bei jeglicher Verwendung seines Werkes, unabhängig von der Form, namentlich genannt werden muss, § 13 UrhG. Durch das Recht auf Urhebernennung soll gewährleistet werden, dass das Werk immer seinem Urheber persönlich zugeordnet werden kann. Eine Namensnennung ist natürlich auch dann erforderlich, wenn das Werk in einer bearbeitenden Form veröffentlicht wird.

f.  Weitere Rechte des Urhebers

Der Urheber hat noch einige weitere Recht, die nur er alleine an seinem Werk ausüben darf. Es gibt unter anderem noch das Vortragsrecht § 19 Abs. 1 UrhG für Sprachwerke, das Aufführungsrecht § 19 Abs. 2 UrhG für Theater- und Bühnenstücke und das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21 UrhG. Zudem gibt es aber auch das Senderecht § 20 UrhG, für die Verbreitung via Funk oder Fernsehen und das Verfilmungsrecht § 88 UrhG, das besonders bei erfolgreichen Büchern relevant ist.

5. Wie schütze ich mein Urheberrecht?

Ein Schutz vor der Verletzungen des Urheberrechts ist kaum denkbar, wenn man von der Möglichkeit absieht das Werk nie zu veröffentlichen. Ist das Werk einmal veröffentlicht, kann der Urheber einen Schutz seines Rechtes durch die Abmahnung der Verletzung erreichen. Eine vorgerichtliche Abmahnung wird sogar vom Gesetz in § 97a UrhG ausdrücklich empfohlen. Im Rahmen der Abmahnung wird der Verletzende zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Verstößt er gegen diese, kann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Weigert sich der Verletzende sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, so kann nach § 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden.

Es gibt somit sowohl eine außergerichtliche, als auch eine gerichtliche Möglichkeit um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese effektiv zu unterbinden.

6. Welche Möglichkeiten gibt es urheberrechtliche geschütztes Material zu verwenden?

Die sicherste Methode um urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Anspruchs auszusetzen, ist sich ein Nutzungsrecht vom Urheber einräumen zu lassen. Dazu schließt man mit dem Urheber einen Vertrag, in dem einem die Nutzung des Werkes in gewisser Art und gewissem Umfang erlaubt wird. Durch diese Erlaubnis ist es einem Dritten möglich, im genehmigten Umfang, die sonst alleinigen Rechte des Urhebers auszuüben.

Es gibt allerdings einige gesetzliche Beschränkungen des Urheberrechts, welche die Verwendung des Werkes auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechts ermöglichen. Die beiden wichtigsten Beschränkungen für Verbraucher sind das Zitatrecht und die Privatkopie.

a. Das Zitatrecht

Das Zitatrecht § 51 UrhG erlaubt es das Werk eines anderen zu verwenden, soweit dies durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Als besonderer Zweck werden vor allem die Erläuterung des Inhalts in einer wissenschaftlichen Arbeit, die Verwendung von Stellen in einem eigenen Sprachwerk und die Verwendung von Stellen eines Musikwerks in einem eigenen Musikwerk genannt. Wichtig bei Zitaten ist, dass das Werk bereits veröffentlicht wurde. Zudem ist ein Zitat nur dann zulässig, wenn eine Quellenangabe beigefügt ist.

b. Die Privatkopie

Die Privatkopie § 53 UrhG erlaubt es natürlichen Personen, zu privaten Zwecken, Kopien eines Werkes anzufertigen. Die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Kopie, sowie die öffentliche Verbreitung sind demnach nicht erlaubt. Zudem darf die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrigen oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruhen. Das schließt zum Beispiel den Download von YouTube-Videos aus dem Anwendungsbereich der Privatkopie aus.

7. Resümee

Das Urheberrecht bietet einen umfassenden Schutz der Interessen des Urhebers. Diese müssen allerdings auch durch den Urheber wahrgenommen werden, da es keinen automatisierten Schutz gibt.

Gerade wegen des ideellen Wertes der geistigen Schöpfung, aber auch wegen der teilweise beträchtlichen wirtschaftlichen Interessen, ist ein Durchsetzung der Rechte ratsam. Eine fachmännische Abmahnung kann in vielen Fällen schon die gewünschte Wirkung herbeiführen. Sollte diese nicht ausreichen, bleibt der gerichtliche Weg als endgültige Lösung offen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht