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Focus Markenrecht
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Wieder ein Fall von Host-Provider-Haftung: Google haftet für Äußerungen Dritter auch in Google-Maps

googlemapsDas KG Berlin hat in einem Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12, festgestellt – wie auch schon die Vorinstanz (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11) -, dass Google für rechtswidrige Äußerungen Dritter in seinem Dienst „Google Maps“ haftet. Wir berichteten bereits mehrfach über die Haftung von Host-Providern für Rechtsverletzungen Dritter.

Auch in diesem Fall hat das KG Berlin bestätigt, dass ein Host-Provider dann als Störer haftet, wenn er auf eine Meldung einer Rechtsverletzung auf seiner Plattform nicht reagiert. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt Google informiert, dass jemand anonym die folgende Äußerung über ihn im Internetdienst Google Maps eingestellt hat:

 „Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser „Behandlung“ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!“

Der Kläger meldete Google gegenüber nicht nur den rechtsverletzenden Kommentar, sondern fügte auch gleich eine eidesstattliche Versicherung bei, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Der Dienstanbieter Google unternahm daraufhin nichts. Als Begründung führte Google an, dass es sich zum einen um zulässige Meinungsäußerungen handele, und zum anderen dass das Unternehmen keine Prüfpflichten habe, da ein möglicher Rechtsverstoß jedenfalls nicht offensichtlich sei.

Dies sah das Gericht anders und verurteilte Google zur Unterlassung. Das Gericht stellte klar, dass es sich entgegen der Ansicht von Google um Tatsachenbehauptungen handelt und es in diesem Fall aber gar nicht darauf ankomme, ob die Behauptungen wahr oder unwahr sind, da Google bereits schon deshalb haftet, weil es nach der Meldung der Rechtsverletzung durch den Kläger gar nicht tätig geworden ist. Google hätte zumindest umgehend Ermittlungen anstellen müssen, um den Wahrheitsgehalt der Äußerungen zu überprüfen. Im Übrigen hat der Kläger durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung den Rechtsverstoß ausreichend dargelegt, so dass dieser auch offensichtlich war. Demnach hätte Google unverzüglich den Kommentar löschen müssen. Zumindest aber hätte Google – um einer Haftung als Störer zu entgehen – die Meldung des Klägers an den Äußernden zur Stellungnahme weiterleiten müssen. Dieser Aufwand, so das Gericht, ist einer Internet-Suchmaschine auch zuzumuten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Google hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht.

Häufig werden rechtsverletzende Äußerungen im Intervent unter dem Deckmantel der Anonymität veröffentlicht – dann kann möglicherweise der Host-Provider in die Haftung genommen werden, um so eine schnelle Löschung des Beitrags zu erreichen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine rechtsverletzende Äußerung im Internet über sich finden – wir helfen Ihnen weiter. (nh)

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