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Ist die Werbeaussage „Nach traditioneller Metzgerkunst” irreführende Werbung?

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irreführende Werbung nach traditioneller Metzgerkunst LG Offenburg
© industrieblick – fotolia.com

„Es geht um die Wurst“- Die Wurst ist vielmehr als nur ein Nahrungsmittel, sie gehört zur deutschen Kultur. Genau aus diesem Grund will der Verbraucher natürlich wissen, wo und wie seine geliebte Wurst hergestellt wird.

Auch die Richter des Landgerichts Offenburg mussten bei ihrer Entscheidung vom 15.9.2017 dieser Frage nachgehen (LG Offenburg, Urteil v. 15.9.2017, Az. 5 O 54/16).

Zum Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war die Werbeaussage „Nach traditioneller Metzgerkunst“ eines Fleischunternehmens. Die Klägerseite warf dem Unternehmen vor, dass sie zu den industriellen Fleischbetreiben gehöre. Die Abläufe seien industrialisiert. Zum Teil finde sogar die Verarbeitung woanders statt und es würden vorgefertigte Fleischprodukte zugekauft werden. Nur ein kleiner Teil der Fleischwaren werde handwerklich verarbeitet. Die Werbeaussage vermittle aber den Eindruck einer handwerklichen Produktion des Fleisches. Sie verschleiere daher mit ihrer Aussage die Unterscheidung zwischen industrieller und handwerklicher Fleischverarbeitung.

Handwerkliche oder industrielle Betriebsform?

Es musste daher zunächst geklärt werden, um welche Betriebsform es sich bei dem Unternehmen handelt. Denn ein Großteil der Bevölkerung versteht unter der Beschreibung „nach traditioneller Metzgerkunst hergestellt“ eine handwerkliche Herstellung. Handele es sich hier um einen Industriebetrieb, treffe die Aussage „Nach traditioneller Metzgerkunst“ auf das Unternehmen nicht zu.

Auf der einen Seite sprach aus Sicht des Gerichts die Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle für einen handwerklichen Betrieb. Auch die handwerkliche Fertigung von Fleischwaren in der sog. „Manufaktur“ des Unternehmens deutete auf einen Handwerksbetrieb hin. Auf der anderen Seite konnte das Gericht durch Anhörung verschiedener Zeugen und sogar einer Betriebsbesichtigung feststellen, dass ein Großteil der Fleischwaren industriell produziert wurde.

Es stehe daher letztendlich nicht zweifelsfrei fest, ob das gesamte Fleischsortiment, sowie die Fleischerzeugnisse handwerklich gefertigt werden. Man könne daher nur von einer teilweisen handwerklichen Produktion sprechen. Die Werbeaussage vermittele aber den Eindruck, dass das gesamte Sortiment handwerklich gefertigt werde. Die Tatsache, dass der Verbraucher sich auf die Richtigkeit der Werbeaussage verlässt, führte dazu, dass die Richter des Landgericht Offenburg in der Aussage „Nach traditioneller Metzgerkunst“ eine irreführende Werbung sahen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Fazit

Der Verbraucher hat eine besondere Güte- und Wertvorstellung von handwerklich hergestellten Waren. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel. Werbeaussagen, die sich hierauf beziehen, sollten daher auch stimmen.

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