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Nur wo Kirsche drin ist, darf auch Kirsche drauf sein

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Der Bundesverband der Verbraucherzentrale berichtet über ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11, womit den Schwartauer Werken verboten wird, ihr Fruchtgetränk „fruit2day, Kirsche, rote Traube“ irreführend zu bewerben.

Auf der Verpackung waren Kirschen und Trauben abgebildet. Tatsächlich machen diese Zutaten aber nur 25 Prozent des Inhalts aus.

Auch den Hinweis, dass das Getränk „mit knackigen Fruchtstückchen“ versehen sei, erachtete das Gericht als irreführend. Tatsächlich sind im Produkt nur Stückchen von Birnen enthalten.

Der Sternchenhinweis, mit dem die herausgestellte Werbung erläutert worden war, führte nach Ansicht der Richter aus dem Irreführungsatbestand nicht hinaus, da die Gestaltung die Zuordnung des Hinweises für den Verbraucher schwierig machte. (la)

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