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LG Köln: Werbung mit BIO oder ÖKO nur mit Code der letzten Kontrollstelle

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lohnt sich nur, wenn man es richtig macht

Mit dem Verkauf  von Bioprodukten wird heutzutage richtig Geld verdient. Kein Wunder, dass viele auf den Zug aufspringen und ihre Produkte verkaufsfördernd mit den Zusätzen „Bio“ und „Öko“ schmücken möchten.

Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Werbung mit dem Öko-Siegel oder den Bestandteilen „Bio“ oder „Öko“ nach der so genannten EG-Öko-Verordnung sind kompliziert und offenbar ohne juristische Hilfe fast nicht zu bewerkstelligen.

Neben zahlreichen anderen Voraussetzungen muss eine solche Werbung zum Beispiel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG in Verbindung mit Artikel 23, 24 Abs. 1 a) und 27 Absatz 10 der EG-Öko-Verordnung auch die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, welcher die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Mit der Vorgabe des Verordnungsgebers soll eine lückenlose Kontrolle der mit „Bio“ gekennzeichneten Produkte sichergestellt werden. Die Codenummer hat das allgemeine Format AB-CDE-999; dabei steht AB für den ISO-Code des Landes, in dem die Kontrolle vorgenommen wird, CDE für einen Begriff wie „bio“, „org“ oder „öko“, der als Hinweis auf die ökologische/biologische Erzeugung dient, und 999 für eine Referenznummer.

Dass auch die Gerichte diese Vorgabe ernst nehmen, zeigt eine aktuelle Entscheidung in einem Eilverfahren des Landgerichts Köln.

Uns liegt eine einstweilige Verfügung  (ohne Begründung da im Beschlusswege ergangen) des Landgerichts (LG Köln, Beschluss v. 28.12.2010, Az. 31 O 639/10) vor, mit der dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monate verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kirschkerne mit dem Zusatz „BIO“ zu bewerben, ohne die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Es kann daher immer wieder dazu geraten werden, sich vor der Erstellung der Werbung umfassend beraten zu lassen. (la)

Update:

In einer Entscheidung vom 17.11.2011 hat das LG im korrespondierenden Hauptsacheverfahren den Anspruch abgelehnt und die entsprechende Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil v. 17.11.2011, Az. 31 O 67/11)

lohnt sich nur, wenn man es richtig macht

Mit dem Verkauf  von Bioprodukten wird heutzutage richtig Geld verdient. Kein Wunder, dass viele auf den Zug aufspringen und ihre Produkte verkaufsfördernd mit den Zusätzen „Bio“ und „Öko“ schmücken möchten.

Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Werbung mit dem Öko-Siegel oder den Bestandteilen „Bio“ oder „Öko“ nach der so genannten EG-Öko-Verordnung sind kompliziert und offenbar ohne juristische Hilfe fast nicht zu bewerkstelligen.

Neben zahlreichen anderen Voraussetzungen muss eine solche Werbung zum Beispiel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG in Verbindung mit Artikel 23, 24 Abs. 1 a) und 27 Absatz 10 der EG-Öko-Verordnung auch die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, welcher die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Mit der Vorgabe des Verordnungsgebers soll eine lückenlose Kontrolle der mit „Bio“ gekennzeichneten Produkte sichergestellt werden. Die Codenummer hat das allgemeine Format AB-CDE-999; dabei steht AB für den ISO-Code des Landes, in dem die Kontrolle vorgenommen wird, CDE für einen Begriff wie „bio“, „org“ oder „öko“, der als Hinweis auf die ökologische/biologische Erzeugung dient, und 999 für eine Referenznummer.

Dass auch die Gerichte diese Vorgabe ernst nehmen, zeigt eine aktuelle Entscheidung in einem Eilverfahren des Landgerichts Köln.

Uns liegt eine einstweilige Verfügung  (ohne Begründung da im Beschlusswege ergangen) des Landgerichts (LG Köln, Beschluss v. 28.12.2010, Az. 31 O 639/10) vor, mit der dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monate verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kirschkerne mit dem Zusatz „BIO“ zu bewerben, ohne die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

Es kann daher immer wieder dazu geraten werden, sich vor der Erstellung der Werbung umfassend beraten zu lassen. (la)

die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, welcher die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat.

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