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LG Hof: Grundpreisangaben nach PAngV bei eBay-Auktionen nicht notwendig

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Eine Entscheidung des Landgerichts Hof (Urt. v. 26.01.2007, Az. 24 O 12/07) versetzt dem Abmahnwahn einen weiteren Dämpfer.

Zwei Internethändler stritten dort darum, ob es wettbewerbswidrig sei, wenn neben dem in der eBay-Aktion angegebenen Preis nicht gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) auch der so genannte Grundpreis angegeben ist. Die Verordnung verlangt neben dem Preis auch die Grundpreisangabe (z.B. 100g = 2,50 Euro), um dem Verbraucher einen Preisvergleich zu ermöglichen.

Das Gericht hält den Sachverhalt für nicht wettbewerbswidrig.

Dies einmal aus der allgemeinen Erwägung heraus, dass es keinen erheblichen Wettbewersbverstoß bedeute, wenn die Errechnung des Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoptionen möglich ist. Insoweit schließt sich das LG Hof der Rechtssprechung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006, Az. 4 U 1219/05) an.

Zum anderen weist das Gericht auch auf den § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV hin. Danach ist die Anwendung der Vorschriften der PAngV auf Versteigerungen ausgeschlossen. Ob die eBay-Auktionen Versteigerungen im Rechtssinne sind, dürfte zwar äussert zweifelhaft sein. Der BGH hat in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03) in Bezug auf das Verbrauchern gegenüber einzuräumenden Widerrufsrecht festgestellt, dass eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Rechtssinne sind, da es keinen Zuschlag, sondern einen gewöhnlichen Vertragsschluss in Form von Angebot und Annahme gebe.

Hier spricht der Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV jedoch dafür, dem dort verwendeten Begriff „Versteigerung“ auch eBay-Auktionen zuzuordnen. Denn der Verkäufer kann aufgrund der Natur einer Auktion weder den Endpreis voraussehen, geschweige denn, den dazugehörigen Grundpreis angeben.

Fazit:
Die vorleigende Entscheidung zeigt einerseits wieder einmal, wie umfangreich und schwierig die Rechtsmaterie ist, die Online-Händler zu beachten haben. Andererseits ist bemerkenswert, dass sich Probleme mit den gesetzlichen Vorschriften adäquat lösen lassen, wenn man sie richtig anwendet. (la) Zum Urteil

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