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Grundpreise – nicht nur für Pizzadienste ein "heißes" Thema

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Das Thema Grundpreise ist sehr komplex und taucht auch in unserer täglichen Beratungspraxis häufig auf.

Neben der Frage, wann und für welche Produkte überhaupt Grundpreise zu nennen sind, stellt sich häufig das Problem der praktischen Umsetzung.

Eine Grundpreisangabe war auf eBay bis Oktober 2012 nicht möglich

Im Oktober 2012 hatten wir beispielsweise berichtet, dass es auf der eBay Plattform bis zu diesem Zeitpunkt regelrecht unmöglich war, dort eine rechtskonforme Grundpreisangabe zu bewerkstelligen. Eine von eBay darauf hin implementierte Änderung funktionierte in der Folgezeit auch nur schleppend.

Die Kollegen von CMS weisen heute auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zur Grundpreisangabe hin.

Verbraucherschützer hatten einen Kölner Pizza-Lieferdienst vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser in einem Werbeflyer in Bezug auf die neben Pizza ebenfalls angebotenen Getränke und Desserts neben dem Endpreis nicht auch die Grundpreisangabe angegeben hatte.

Das Landgericht Köln hatte die entsprechende Klage noch mit dem Hinweis abgewiesen, dass das Warenangebot der Beklagten im Rahmen einer Dienstleistung – der Herstellung und des Auslieferns von Pizza und ähnlichen Speisen – erfolge und deshalb gem. § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen sei.

Lieferdienst ist kein Dienstleister

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil v. 1.6.2011, Az. 6 U 220/10) sah die Sache anders und verurteilte den Pizzadienst zur Unterlassung, da es sich bei der Zubereitung und Lieferung von Pizza zwar aus Sicht des Verbrauchers um eine Dienstleistung handeln möge, dies aber jedenfalls für die nicht selbst hergestellten und fertig abgepackt angebotenen Getränke und Desserts nicht der Fall sei.

Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung im Revisionsverfahren nun bestätigt (BGH,Urteil v. 28.06.2012, Az. I ZR 110/11).

Verbraucher sollen Preise vergleichen können

Die Entscheidung zeigt, dass die Angaben zu Grundpreisen von Händlern ernst genommen werden sollten. Denn die Gerichte kennen bis hin zum Bundesgerichtshof kein Pardon, wenn es darum geht, die Preisvergleichsmöglichkeiten für Verbraucher sicherzustellen. Der Verbraucher soll mehrerer Angebote auch dann preislich miteinander vergleichen können, wenn die Verpackungsgrößen unterschiedlich sind.

So preisen die Kollegen von CMS die höchstrichterliche Entscheidung denn auch wie folgt:

„Als Verbraucher möchte man nun rufen: „Danke, BGH!“ Endlich kann man nach einem harten Arbeitstag ohne große Rechenaufgaben prüfen, ob man sein verdientes Feierabendbier beim Pizzaservice (0,33 Liter) gleich mitbestellt, oder doch lieber den halben Liter am (günstigeren?) Kiosk um die Ecke kauft. Es sei denn, der Kiosk nimmt es mit dem Grundpreis auch nicht so genau… „

Dem ist insbesondere in der gerade andauernden Karnevalszeit wenig hinzuzufügen: „Prost!“

(Bild: © doom.ko – Fotolia.com)

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