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Von Privatpersonen angefertigte "Beweisfotos" können gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen

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Denis Junker – Fotolia.com

Fotos werden aus vielerlei Gründen erstellt. Beim Fotografieren von Personen ist zu beachten, dass diese grundsätzlich einwilligen müssen. Dies wird in § 22 S. 1 KUG geregelt.

Laut Informationen der Onlineausgabe des Kölner Stadtanzeigers hatte sich das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urteil v. 28.1.2014, Az. 109 C 228/13) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Foto ohne Einwilligung des Abgelichteten erstellt wurde. Es bejahte den Unterlassungsanspruch des Klägers aufgrund der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Die Entscheidung ist nicht ungewöhnlich. Spannender ist, wie das Foto zustande kam und wie die Fotografie entdeckt wurde.

Vogelschützer auf der Lauer

Der Kläger, welcher von Beruf Rechtsanwalt ist, hatte sich am 24.03.2013 das Fahrzeug eines Bekannten ausgeliehen. Damit fuhr er in die Siegauen, um mit seinem Hund spazieren zu gehen. Dabei ließ er den Hund ohne Leine frei laufen. Er bemerkte nicht, dass ein selbsternannter „Kontrolleur“  mehrere Fotos von ihm erstellte. Bei dem „Kontrolleur“ handelte es sich um einen Vogelschützer. Dieser protokollierte den Vorgang genau und erstattete Anzeige. Hierbei reichte er auch die „Beweisfotos“ ein. Den Fahrzeughalter erreichte sodann ein Schreiben der Stadt Bonn. In diesem wurde ihm geraten, sich an das Betretungsverbot der Siegauen und die Anleinpflicht zu halten. Der Fahrzeughalter suchte nunmehr rechtliche Hilfe bei dem Kläger. Der Kläger beantragte daraufhin Akteneinsicht. Hierbei stellte er fest, dass er selbst auf den Fotografien des „Kontrolleurs“ zu sehen war. Unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild verlangte er von dem „Kontrolleur“ Unterlassung der Anfertigung von Fotos auf denen er zu sehen ist.

Das Amtsgericht Bonn gab dem Kläger Recht. Die Dokumentation des „Kontrolleurs“ gehe zu weit. Sie geschehe „systematisch und heimlich“ – und das, obwohl es nicht um Straftaten sondern um Ordnungswidrigkeiten gehe. Im Urteil wird klargestellt, dass die bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe nur der Verwaltungsbehörde zustehen.

Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar

Der „Kontrolleur“ hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Diese wird wahrscheinlich keinen Erfolg haben. Denn festzuhalten bleibt, dass prinzipiell die Einwilligung des Abgelichteten nach § 22 S. 1 KUG einzuholen ist. „Beweisfotos“ können Ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen auch gem. § 24 KUG ohne Einwilligung des Abgelichteten aufgenommen werden. § 22 KUG nennt zwar nicht ausdrücklich die Anfertigung von Fotografien, doch ist im Ergebnis die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es auch verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden darf (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 22 KUG, Rn 8-9).

§ 24 KUG regelt, dass ausnahmsweise für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dabei privilegiert § 24 KUG ausdrücklich nur die Tätigkeit von Behörden, wie etwa von Verwaltungsbehörden oder der Polizei. Die Aufnahmen dürfen von diesen nur zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit aufgenommen werden. § 24 KUG verfolgt den Schutz des öffentlichen Interesses insbesondere in Bezug auf Strafverfolgung und Strafverhütung. Auch wenn die Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich in § 24 KUG normiert ist, ist eine Interessenabwägung, wie bei fast allen hoheitlichen Handlungen vorzunehmen. Im Bereich der Rechtspflege ist der Eingriff in § 22 KUG in der Regel nur bei einem anhängigen Verfahren, im Bereich der Strafrechtspflege nur bei einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gerechtfertigt.

Die Entscheidung und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt sind nicht nur für selbsternannte „Kontrolleure“ interessant, sondern sicherlich auch für Privatdetektive.

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