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Verkaufen, Verschenken und Tauschen: Alles nicht erlaubt bei digitalen Hörbüchern und E-Books?

Mit Urteil vom 15.Mai 2014 (Az.: 22 U 60/13) entschied das OLG Hamm, dass die sehr restriktiven AGB eines Online-Versandhandels rechtmäßig und wirksam seien. Die AGB begrenzen das Recht des Kunden an heruntergeladenen Audiodateien und E-Books auf ein einfaches, nicht übertragbares und ausschließlich persönliches Nutzungsrecht und vor allem verbieten sie ausdrücklich die Weiterleitung der heruntergeladenen Datei an Dritte.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband warf dem Online-Versandhandel vor allem vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien deshalb unwirksam, weil bezüglich der vom Versandhandel zum Download bereitgestellten digitalen Hörbücher eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach§ 17 Abs. 2 UrhG eingetreten sei. Nach § 17 Abs. 1 UrhG steht jedem Urheber das Verbreitungsrecht an seinem Werk zu. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz des Abs. 2 der Regelung kann sich der Urheber bezüglich eines bestimmten Werkes jedoch nicht mehr auf sein Verbreitungsrecht berufen, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Nach dem erstmaligen, willentlichen Verbreiten des Werks geht das Recht der Allgemeinheit an dem Produkt, dem ursprünglich ausschließlichen Verbreitungsrecht des Berechtigten vor. Das Produkt ist nach dem erstmaligen Inverkehrbringen Teil des Geschäftsverkehrs und muss auch hier genutzt werden können. Der beklagte Versandhandel müsse genau das gegen sich gelten lassen, so die Verbraucherzentrale: Er bringe die Werkkopie eines digitalen Hörbuchs in den Verkehr, indem er das Herunterladen der Datei ermögliche. Damit habe sich sein Verbreitungsrecht an dieser Kopie erschöpft und er könne eine Weitergabe der Audiodateien durch seine Kunden nicht verbieten.

Das Oberlandesgericht Hamm schlägt sich auf die Seite der Online-Versandhändler: keine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts

Die Richter aus Hamm gaben der Verbraucherzentrale jedoch nicht recht: Die Veräußerung von Audiodateien über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechenden Dateien herunterzuladen und lokal auf einem Datenträger zu speichern, verwirkliche nicht den Tatbestand des „Verbreitens“ nach § 17 Abs. 1 UrhG. Werde eine digitale Datei in dieser Weise zum Download bereit gestellt, so geschehe dies gerade nicht in Form einer körperlichen Verbreitung, sondern vielmehr im Wege einer „öffentlichen Zugänglichmachung“. Damit falle nach der Überzeugung des Senats eine aus dem Internet heruntergeladene Audio-Dateien und deren Kopie gerade nicht unter § 17 UrhG, sondern ausschließlich unter die Regelung des § 19a UrhG.

§ 19a UrhG beschreibt das Recht des Urhebers, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Bestimmung kenne bewusst und gewollt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts, so dass eine solche im Ergebnis per se nicht in Betracht komme. Genau deshalb dürfe auch eine Weitergabe der Dateien verboten werden. Die Anwendung von § 19a UrhG sei nach Ansicht des Senats zum einen aus der Entstehungsgeschichte des § 19 a UrhG zu belegen, zum anderen stützten diese Annahme auch schon die Erwägungsgründe der Europäischen Urheberrechtsrichtlinie RL 2001/29/EG, insbesondere die Gründe Nr. 28 und Nr. 29.

Auch eine analoge Anwendung des § 17 Abs.  2 UrhG scheide nach Ansicht der Richter aus. Es liege schon keine systemwidrige Regelungslücke vor. Insbesondere liege eine solche nicht dadurch vor, dass § 19a UrhG abweichend von § 17 UrhG keine Regelung zur Erschöpfung enthalte, da eine öffentliche Weitergabe – etwa in Form des Bereithaltens einer Datei zum Herunterladen – kein Unterfall des Verbreitens im Sinne des § 17 UrhG sei sondern qualitativ etwas völlig anderes darstelle. Überdies habe dem Bundestag im Jahr 2012 ein Entwurf eines  „Gesetzes zur Ermöglichung der privaten Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare“ vorgelegen, welchen er ausdrücklich verworfen habe. Auch sei die Interessenlage eines Verbrauchers, der eine Audio-Datei in verkörperter Form auf einem Datenträger erwirbt mit derjenigen eines Kunden, der von der Möglichkeit des Herunterladens eines E-Books oder einer Audiodatei über einen Internet-Link Gebrauch macht, nicht vergleichbar.

Die „Spezialität“ von Computerprogrammen

Weder die Computersoftware betreffenden Regelungen der §§ 69a ff. UrhG noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs dazu begründeten eine andere Wertung als die des Oberlandesgerichts.

§§ 69a ff. UrhG beinhalten besondere Bestimmungen für Computerprogramme. In § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG findet sich für Computerprogramme auch ein dem § 17 abs. 2 UrhG entsprechender Erschöpfungsgrundsatz. Allerdings spricht auch das nicht gegen die Verneinung einer Erschöpfung in Bezug auf Audiodateien oder auch E-Books. Bei den §§ 69a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Vorschriften welche allein für Computerprogramme gelten.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.07.2012, Az.: C-128/11) und ihm folgend auch die des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08). Auch der EuGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass Computerprogramme einen ausdrücklichen Spezialfall darstellen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei dem Verkauf von Computerprogrammen resultiert aus der ausschließlich bei Computerprogrammen existierenden Möglichkeit der „Eigentumsübertragung“ in anderer Weise als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks.

Die Ansicht der klagenden Verbraucherzentrale in vorliegendem Fall, gerade durch die o.g.  Entscheidung des EuGH sei zu erwarten, dass der EuGH eine Eigentumsübertragung in Zukunft auch bei anderen digitalen Produkten annehmen werde, überzeugt den Senat nicht: Beide Dateiearten – Computerprogramme und Audiodateien – würden zwar in digitaler und unverkörperter Form übertragen. Das reiche aber nicht. Die immer wieder betonte“ Spezialität“ einzig von Computerprogrammen erlaube keine Übertragung der für selbige geltenden Grundsätze auf andere digitale Dateien.

Keine grundsätzliche Bedeutung des Falles?

Offen bleibt nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts vor allem aber Frage, warum der Senat der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zugestand und die Revision nicht zuließ. Um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen müsste nun die Verbraucherzentrale die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen – hoffentlich wird sie dies tun. (He)

(Bild: © unclepodger – Fotolia.com)

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