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LHR erzielt Rekordsumme für Mandanten: Fotograf erhält 14.000 € Schadensersatz wegen Nichtnennung als Urheber

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Nichtnennung Urheber Schadensersatz
creative commons redesign – drew flaherty

Unser Mandant, ein Fotograf, hatte bemerkt, dass eines seiner Lichtbildwerke als Illustration mehrerer Pressemitteilungen eines Unternehmens verwendet wurde. Und das, ohne Einverständnis und – was für Fotografen häufiger viel wichtiger ist – ohne seinen Namen zu nennen: Ein typischer Bilderklau, wie er im Internet immer wieder vorkommt.

Creative Commons-Werke: Kostenlos, aber nicht gemeinfrei

Der Ärger unseres Mandanten war daher groß. Insbesondere, weil er seine Lichtbilder unter anderem auf Wikipedia Dritten sogar kostenlos zur Nutzung zur Verfügung stellt. Er berechnet dafür nichts, sondern bittet allein darum, bei der Verwendung des Lichtbilds als Urheber genannt zu werden. Dazu bedient er sich der Bedingungen der Creative-Commons-LizenzNamensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (Attribution-ShareAlike 3.0 Unported)„. Das bedeutet, dass die Lichtbilder kostenlos genutzt werden können, jedoch nur unter der Bedingung, dass mindestens die folgenden Angaben gemacht werden:

  • Werktitel,
  • Name des Urhebers,
  • Link auf das Werk und/oder den Urheber und
  • Link auf die Lizenzurkunde bei Creative Commons.

Creative Commons: Es muss immer mindestens der Urheber genannt werden

Die Veröffentlichungen des Lichtbildes innerhalb der Pressemitteilungen hielten diese Vorgaben jedoch nicht ein. Es wurden weder  Titel des Werks noch der Name bzw. das Pseudonym unseres Mandanten mitgeteilt. Es wurde auch nicht, wie es die Lizenzbedingungen vorschreiben, auf die entsprechende Seite unseres Mandanten oder auf die unter der URL http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de erreichbare Lizenzurkunde bei Creative Commons verlinkt.

14.000 € für die Nichtnennung des Urhebers

Da die Lizenzbedingungen zur Nutzung des Werks nicht eingehalten wurden, lag eine klare Urheberrechtsverletzung vor, gegen die der Mandant nicht zuletzt deswegen vorgehen wollte, da die Rechtsverletzung nicht etwa von einem Blogger oder Kleinunternehmer begangen wurde, sondern von einem namhaften Unternehmen. Weil das Lichtbildwerk gleich auf mehreren Seiten rechtswidrig verwendet wurde, erhöhte sich der zu zahlende Schadensersatz auf die Summe von fast 20.000,00 €. Nach Verhandlungen konnten wir uns mit dem Rechtsverletzer auf die Zahlung von pauschal 14.000,00 € einigen.

Praxistipp für Webseitenbetreiber

Bei der Nutzung von fremden Bildmaterial ist immer höchste Vorsicht geboten. Dass man nicht einfach bei Google gefundene Bilder auf seine Seite einfügt, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Aber auch Werke unter Creative Commons Licenses sind kein Allgemeingut und dürfen nur unter Einhaltung bestimmter Regeln benutzt werden. Martin Mißfeldt hat hier eine schöne Übersicht über die verschiedenen Lizenzmodelle erstellt. Für alle gilt: Es muss immer mindestens der Urheber genannt werden!

Praxistipp für Fotografen

Wenn man seine Werke ansonsten kostenfrei zur Nutzung anbietet, ist der Ärger nur allzu verständlich, wenn sich insbesondere große finanzstarke Unternehmen noch nicht einmal an die wenigen oben genannten Vorgaben halten. Gerade die Namensnennung ist für Fotografen sehr wichtig, da dadurch gewährleistet ist, dass diejenigen, denen das Foto gefällt, wissen, wo mehr davon zu bekommen ist.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Auch bei der Geltendmachung klarer Rechtspositionen gilt es, Augenmaß zu wahren. Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine Händler) sofort die „Abmahnkeule herausholen“. Oft ist es die beste Werbung für einen Fotografen, wenn er sich gütlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Es sollen schon Freundschaften aus einer zunächst eher feindseligen Begegnung entstanden sein.

Geht es allerdings um große Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es unseres Erachtens keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen – wie wir es in diesem Fall für unseren Mandanten getan haben.

Update vom 27.6.2013 aufgrund zahlreicher Nachfragen:

Die Einigung erfolgte außergerichtlich. Wir können leider nicht alle Details des Falls preisgeben, da sonst Mandant oder Gegner erkennbar werden könnten. Das wäre nicht nur rechtswidrig sondern entspräche auch nicht unserem Selbstverständnis.  Wir bitten daher um Nachsicht für die „Geheimniskrämerei“. Wir sind der Meinung, dass der Fall auch so interessant genug ist, insbesondere um die Bedeutung von Creative Commons Licenses für Fotografen und Seitenbetreiber zu beleuchten.

Daher nur soviel: Es handelte sich um ein hochwertiges Lichtbildwerk, auf dem eine Sehenswürdigkeit abgebildet war. Der Betrag bezog sich auf mehrere Veröffentlichungen in Pressemitteilungen an verschiedensten Stellen im Internet und in Katalogen über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren. Er entspricht daher nicht dem Fall, bei dem ein Lichtbild lediglich an einer Stelle und über einen kurzen Zeitraum verwendet wird.  Insbesondere bei Internetveröffentlichungen kommt es leicht zu einer (unkontrollierten) Weiterverbreitung. Vergisst man die eigene Veröffentlichung, kann auch recht schnell ein längerer Verletzungszeitraum entstehen.

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