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LG Köln: Streitwert bei 100 "getauschten" Musikdateien = 1 Mio. EUR ?

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Am 06.09.2007 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Urt. v. 18.07.2007, 28 O 480/06) berichtet, das den Streitwert beim Filesharing mit 10.000,00 EUR pro Datei ansetzt.

Jetzt liegen uns Tatbestand und Gründe vor.

Das Gericht hat bei rund 100 getauschten Dateien einen Streitwert von 500.000,00 € angenommen. Dies aber nicht deshalb, weil es wie das LG Hamburg eine degressive Steigerung des Streitwerts pro weiterer Datei vorgenommen hat, sondern weil es die Streitwertschätzung des Klägers so als angemessen übernommen hat:

„Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € für jede der Mandantinnen erscheint insoweit als angemessen.“

Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das LG Köln bei ca. 100 Dateien dem Kläger auch in einem Ansatz von insgesamt 1.000.000,00 EUR gefolgt wäre.

Die Entscheidung sendet ein Signal an die Täter von Urheberrechtsverletzungen, das im völligen Gegensatz zu dem steht, was unser Justizministerium zurzeit predigt: Stichwort 50-Euro-Abmahnung.

Diese auffällige Diskrepanz der Auffassungen sollte unseres Erachtens von der Politik zum Anlass genommen werden, sich darüber klar zu werden, was sie eigentlich möchte. Sieht man das Übel in der Abmahnung, die der Rechtsverletzung nachfolgt oder in der Urheberrechtsverletzung als solcher? Lautet die Antwort ehrlicherweise, wie die Politik immer vorgibt, die Stellung des Urhebers verbessern zu wollen, müsste man eigentlich auch die Instrumente, die dem Rechteinhaber zur Verfolgung von Rechtsverletzungen zustehen, wie die Abmahnung, auch stärken und nicht mit unausgegorenen Gesetzesvorhaben in Teilen de facto abschaffen.

Mit einer solchen Forderung tut man Politikern aber natürlich Unrecht. Denn die brauchen, um ihre Wiederwahl zu gewährleisten, keine vernünftige Lösung eines Problems, sondern den Beifall der breiten Masse. Und das sind jedenfalls nicht die Urheber…

Nebenbei werden in dem Urteil noch zwei Fragen eindeutig beantwortet, die gefährlicherweise als geeignetes Mittel zur Abwehr von Abmahnungen gepriesen werden, aber nur nach Meinung einiger weniger Gerichte durchgreifen:

„Letztlich ohne Belang ist, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren.
[…]“


„[…]Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der […] Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll. […]
Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung die Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten. […]

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