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Fotolia_50547680_XSAm 18.6.2015 hat der BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 14/14 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxen deswegen nicht gebührenpflichtig ist, weil dies im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes darstelle.

Bei der Klägerin handelt es sich um die Gesellschaft für musikalische Aufführung und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von z.B. Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt, welche sich als Mitglied der Gesellschaft angeschlossen haben.

Die GEMA räumte dem Beklagten, der eine Arztpraxis betreibt, mit Lizenzvertrag im Jahr 2003 unter anderem das Recht zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung ein. Am 17.12.2012 erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags, welche er damit begründete, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des EuGH vom 15.3.2012 mit dem Aktenzeichen C-135/10 keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Wir berichteten.

Einstimmige Auffassung der Instanzgerichte zur Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Die Klägerin verklagte daraufhin den Beklagten auf Zahlung der Lizenzvergütung für den Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 31.5.2013. Nachdem das Amtsgericht (AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10. 2013, Az. 57 C 12732/12) den Beklagten lediglich zur Zahlung einer anteiligen Vergütung für das Jahr 2012 verurteilt hatte, legte die Klägerin hiergegen das Rechtsmittel der Berufung ein, welches ohne Erfolg blieb. Das Landgericht (LG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2013, Az. 23 S 144/13) war ebenfalls der Auffassung, dass die Klägerin vom Beklagten lediglich eine anteilige Vergütung für das Jahr 2012 erhalten könne, weil die Kündigung  mit Wirkung zum 17.12.2012 wirksam erfolgt sei. Auch die hiergegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Der BGH bestätigte die Auffassung des Landgerichts.

Rechtsprechung des EuGH führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der BGH ist der Auffassung die Kündigung sei berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrags durch das Urteil des EuGH entfallen sei.

Der Lizenzvertrag wurde zu einer Zeit geschlossen, in der die Rechtsprechung annahm, dass die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine vergütungspflichtige Wiedergabe i.S.v. §§ 15 Abs. 3 i.V.m. 22 UrhG darstelle. Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist. Die Voraussetzung der „öffentlichen Wiedergabe“ sah die bisherige Rechtsprechung vor dem Urteil des EuGH hiernach als gegeben an, wenn in Wartezimmern von Praxen ein Radiosender eingeschaltet war.

Diese Annahme der Rechtsprechung, welche die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag bildete, sei nach Auffassung des BGH durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH entfallen. Der EuGH setze mit Blick auf Art 3 Abs. 1 der Richtlinien 2001/29/EG und Art 8 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2006/115/EG für das Erfordernis der Öffentlichkeit voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer „unbestimmten Zahl“ potentieller Adressaten und „recht vielen Personen“ erfolge.

In seiner Entscheidung führt der EuGH zu diesen Voraussetzungen aus, dass Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist. Die Mehrzahl von Personen sei vorliegend unerheblich und sogar unbedeutend, da der Kreis der Patienten gleichzeitig sehr begrenzt sei. Zudem berücksichtigt er, dass ein Zahnarzt, der Tonträger in Anwesenheit seiner Patienten als Hintergrundmusik wiedergibt, keine Erweiterung seines Patientenbestands erwarten dürfe. Die Patienten eines Zahnarztes begäben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den europäischen Gerichtshof gebunden und muss daher die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auslegen. Dabei berücksichtigt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung auch, dass der in seinem Verfahren streitgegenständliche Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt übereinstimme, der der Entscheidung des EuGH zugrunde lag.

Auslegung des Begriffs der „Öffentlichkeit“ abschließend geklärt?

Auch wenn es auf den ersten Blick anders erscheinen mag, so unterliegt die Auslegung des Begriffs Öffentlichkeit auch weiterhin gewissen Schwierigkeiten. Der weite Begriff wird auch fortan von der Rechtsprechung zu prägen sein. Denn auch die Anforderungen des EuGH, es müsse sich um eine „unbestimmte Zahl“ potentieller Adressaten  und zudem „recht viele“ Personen handeln, lassen einen äußerst hohen Auslegungsspielraum zu. Vorliegend ist ausdrücklich zu betonen, dass sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH auch deswegen angeschlossen hat, weil die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Tatsachenebene in allen wesentlichen Punkten der des vom BGH zu entscheidenden Falles entsprach. Damit bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des Begriffs der „Öffentlichkeit“ auch weiterhin im Fluss der Rechtsprechung ist und die Bejahung der Vorausstezung zukünftig von dem jeweiligen Einzelfall abhängen wird. (jr)

(Bild: © fotomek – Fotolia.com)

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