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Filesharing: LG Köln stärkt die Position der Rechteinhaber weiter

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Köln (Urteil v. 24.11.10, Az.: 28 O 202/10) erneut die Position der durch Filesharing geschädigten Rechteinhaber gestärkt.

Beachtlich ist hierbei nicht nur, dass das Landgericht einen Streitwert i.H.v. 400.000,00 € für angemessen hielt und somit auf zu erstattende Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.454,60 € kam, es nahm auch zu anderen Punkten Stellung, die häufig zu Diskussionen führen, wie

1. Bestreiten der Aktivlegitimation „ins Blaue hinein“

„Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten. Dies erfolgte jedoch ersichtlich ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus der H Datenbank die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen zusätzlich ergibt. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Rechtekette für jeden Titel im Einzelnen darzulegen, die sie lückenlos mit dem ursprünglichen Rechteinhaber verbindet.“

2. Störerhaftung im Familienkreis

„Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn den Vortrag des Beklagten zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass es kein unbekannter Dritter war, der die Musikstücke über das Internet öffentlich zugänglich machte, sondern der Sohne der Ehefrau des Beklagten. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, m.w.N.).

Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.“

3. Rechtsmissbrauch

„Die Rechtsverfolgung durch die Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu treten und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie den Klägerinnen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. OLG Köln a.a.O.).“

4. Streitwert und Kosten

„Insgesamt ist somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 € auszugehen. Hieraus ergibt sich, dass nach dem RVG eine Vergütung in Höhe von 3.434,60 € zzgl. Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 3.454,60 €.“

5. die Rechtsanwaltskosten bzw. deren Rechnung

„Die Behauptungen des Beklagten, die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, sowie es stehe dem Prozessbevollmächtigten frei, als angemessen zu betrachten und dann zu behalten, was zu erlangen sei, erfolgen hier ins Blaue hinein. Der Beklagte kennt keine Einzelheiten der Vereinbarung zwischen den Klägerinnen und deren Prozessbevollmächtigten. Er stellt vielmehr Mutmaßungen über deren Inhalt an, für die er keine hinreichenden Anhaltspunkte vorträgt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass er sich zum Beweis auf die Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der Klägerinnen bezieht, hier ist nicht erkennbar, dass er sich insoweit auf mehr als bloße Vermutungen bezieht.“

Die entscheidungserheblichen Punkte werden auch von anderen Land- und Oberlandesgerichten ähnlich gesehen.

Der Weg führt demnach langsam aber sicher wieder hin zum Schutz des Rechteinhabers. (be)

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