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Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf Twitter?

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twitter1Der Kollege Nebgen macht auf eine unter Twitterern zurzeit auf twitkrit geführte Diskussion darüber aufmerksam, ob Tweets urheberrechtlich geschützt seien oder nicht.

Abgesehen davon, dass es bemerkenswert ist, dass sich die Szene diese Frage anscheinend erst jetzt – über 4 Jahre nach Gründung des Dienstes – stellt, fällt auf, worauf auch der Kollege Nebgen zutreffend hinweist, dass die Twitterer bereits bei der Fragestellung – entsprechend der überschaubaren Länge der durch sie verschickten Tweets (max. 140 Zeichen) – zu kurz gedacht haben.

Die Frage, ob Tweets urheberrechtlich geschützt sind, ist ähnlich falsch, wie zum Beispiel die Frage, ob das Internet dumm macht. Das kommt nämlich darauf an.

Denn, ob ein Text urheberrechtlichen Schutz genießt, hängt – wie in anderen Lebensbereichen auch – nicht von dessen Länge ab, sondern davon, ob dieser gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ein Werk ist. Das ist ein Text wiederum nur, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Bei längeren Texten ist es in der Tat so, dass die Wahrscheinlichkeit, dass damit (jedenfalls bei identischer Übernahme) ein schutzfähiges Sprachwerk geschaffen worden ist, höher ist, als bei kurzen Texten. Zwingend ist dies aber zum Beispiel bei Allerweltsformulierungen oder so genannten Gebrauchstexten, bei denen die Gestaltung von äußeren Umständen weitgehend vorgegeben und bei denen keine persönliche individuelle Schöpfung möglich ist, nicht.

Bezüglich ganz besonders kurzer Werbeslogans gibt es in der Rechtsprechung nur wenige Beispiele, in denen vereinzelt Urheberschutz bejaht wurde. So hat das OLG Düsseldorf den Slogan

Ein Himmelbett als Handgepäck“

als Sprachwerk eingestuft. (OLG Düsseldorf, DB 1964, 617). Das Landgericht Berlin fand den folgenden Slogan schützenswert:

„Eine blitzblanke Idee oder wie Sie das ewige Problem, Ihr Haus innen & außen sauberzuhalten, ein für alle Mal lösen!“

(LG Berlin, GRUR 1974, 412 f. – Werbeprospekt) und das OLG Köln den Spruch

„Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“

(OLG Köln GRUR 1934, 758, 759). Alle Entscheidungen sind jedoch in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen und dürften sich heutzutage so auch nicht mehr wiederholen.

Die Tweets mit ihren 140 Zeichen sind nicht so kurz wie diese Sprüche, aber andererseits auch nicht so umfangreich, dass ihnen in jedem Fall Schutz gegen eine identische Übernahme zukäme. Unwahrscheinlich ist das aber nicht.

In einer Klage gegen Frank Farian wegen des Titels „Brown Girl in the Ring“ von Boney M. wurde der Liedzeile des angeblichen plagiierten Lieds

„Blue Hill water dry, No where to wash my clothes. Remember one Saturday night, Fryed (fried) Fish and Johnny cake. Bang, Bang, Bang Misauke.“

Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht zuerkannt. Das wurde damit begründet, daß die Anrede an das zu diesem Lied tanzende Mädchen selbst, durch die eine persönliche Beziehung zu diesem und dem Sänger hergestellt werde, sowie die Verbindung des Armutstopos mit einem Begriff aus der Natur und vielleicht die Verwendung des Wortes Misauke trotz der Banalität des Textes als eben noch eigenschöpferisch angesehen werden könne (BGH, GRUR 1991, 531 – Brown Girl I).

Zufällig hat die Liedzeile ziemlich genau 140 Zeichen. Man könnte sie also auch twittern. Dem BGH folgend würde damit in das Urheberrecht des Texters eingegriffen und der so veröffentlichte Tweet wäre unzulässig. Der Urheber könnte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für den im obigen Beitrag getwitteren Witz gilt das Urheberrecht aber ziemlich eindeutig nicht. Denn Ideen, so witzig sie auch sein mögen, schützt das Urheberrecht nicht. Der Text als solches ist hingegen alles andere als besonders kreativ.

Auch für die im Diskussionsartikel oben erwähnte und in der Twittergemeinde offenbar (zu Recht) als Unsitte empfundene Form der Verbreitung eines gelungenen Tweets, nämlich in Gestalt eines eigenen, neuen Tweets anstelle eines auch möglichen Retweets, der – so habe ich es verstanden – offenbar den ursprünglichen Twitterer, also den Urheber, preisgibt, hat das Urheberrecht eine Sanktion zur Hand.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber nämlich das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Während Tweet und Retweet grundsätzlich unzulässig sind, käme beim (neuen) Tweet der Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Anerkennung der Urheberschaft dazu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unterlassungsder Urheberangabe eine Verdoppelung der vom Verltzer zu zahlenden Schadensersatz nach sich ziehen kann.

Fazit:

Wenn ein Tweet urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht, ist seine Weiterverbreitung unzulässig, egal, ob mittels neuem Tweet oder Retweet. In tatsächlicher Hinsicht dürfte es aber den Urheber weniger verärgern und vielleicht sogar freuen, wenn sein pfiffiger Spruch unter Verweis auf seine Urheberschaft verbreitet wird. Vielleicht hält der aber aus Angst vor Rache der Twittergemeinde auch einfach still, denn laut twitkrit steht in der Twittergemeinde der

„sich ärgernde Autor als grüner, eifersüchtiger Gnom da, der aus reiner Missgunst – ja, aus purem Geiz – auf seine Referenz pocht.“

Aha.

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