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Und bei eBay braucht man immer noch keine AGB, Reloaded

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Die Gerüchteküche im Internet macht die Beratungspraxis häufig unnötig schwer. Immer wieder müssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle bewusst geschaffen wird.

Daher nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen auch unternehmerische Verkäufer nicht. Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckmäßig, muss es aber nicht. Das gilt für herkömmliche Onlineshops und auch für Auktionsplattformen (siehe dazu auch die Informationen von eBay). Verbraucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, sind etwas völlig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.

Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind „vorformulierte Vertragsbedingungen“, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegenüber nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so:

http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502946.pdf (S. 21):

„(…)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende „eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192).(…)“

Nun könnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?

Die Behauptung, man benötige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nämlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung“ mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher gem. § 3 BGB-InfoV mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbaucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die üblicherweise gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Man darf bezüglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung für seine Kanzlei machen. Aber das „Geschäft mit der Angst“ noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie überlassen. (la)

Die Gerüchteküche im Internet macht die Beratungspraxis häufig unnötig schwer. Immer wieder müssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle bewusst geschaffen wird.

Daher nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen auch unternehmerische Verkäufer nicht. Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckmäßig, muss es aber nicht. Das gilt für herkömmliche Onlineshops und auch für Auktionsplattformen (siehe dazu auch die Informationen von eBay). Verbraucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, sind etwas völlig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.

Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind „vorformulierte Vertragsbedingungen“, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegenüber nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so:

http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502946.pdf (S. 21):

„(…)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende „eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192).(…)“

Nun könnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?

Die Behauptung, man benötige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nämlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung“ mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher gem. § 3 BGB-InfoV mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbaucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die üblicherweise gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Man darf bezüglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung für seine Kanzlei machen. Aber das „Geschäft mit der Angst“ noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie überlassen. (la)

Die Gerüchteküche im Internet macht die Beratungspraxis häufig unnötig schwer. Immer wieder müssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle bewusst geschaffen wird.

Daher nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen auch unternehmerische Verkäufer nicht. Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckmäßig, muss es aber nicht. Das gilt für herkömmliche Onlineshops und auch für Auktionsplattformen (siehe dazu auch die Informationen von eBay). Verbaucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, sind etwas völlig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.

Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind „vorformulierte Vertragsbedingungen“, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegenüber nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so:

http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502946.pdf (S. 21):

„(…)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende „eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192).(…)“

Nun könnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?

Die Behauptung, man benötige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nämlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung“ mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher gem. § 3 BGB-InfoV mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbaucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die üblicherweise gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Man darf bezüglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung für seine Kanzlei machen. Aber das „Geschäft mit der Angst“ noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie überlassen. (la)

Aus aktuellem Anlass:

Die Gerüchteküche im Internet macht die Beratungspraxis häufig unnötig schwer. Immer wieder müssen wir unseren Mandanten die fixe Idee ausreden, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien Pflicht. Da braucht es schon Geduld und Zeit, um den Halbwahrheitensumpf trockenzulegen, der unseres Erachtens teilweise von interessierter Stelle bewusst geschaffen wird.

Daher nochmal: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen auch unternehmerische Verkäufer nicht. Man kann sie vorhalten; dies ist auch oft zweckmäßig, muss es aber nicht. Das gilt für herkömmliche Onlineshops und auch für Auktionsplattformen (siehe dazu auch die Informationen von eBay). Verbaucherinformationen, die gegebenenfalls vor Vertragsschluss mitgeteilt werden müssen, sind etwas völlig anderes und sollten auch nicht in Form vom AGB mitgeteilt werden.

Entgegenstehende Behauptungen sind nicht nur falsch, sondern auch gefährlich.

Die Verbraucherinformationen sind keine AGB. AGB sind „vorformulierte Vertragsbedingungen“, also vertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, die das Vertragsverhältnis aktiv gestalten. Die Verbraucherinformationen sind demgegenüber nur die Beschreibung tatsächlicher oder bereits bestehender rechtlicher Umstände.

Das sieht übrigens auch der Gesetzgeber so:

http://dip.bundestag.de/btd/15/029/1502946.pdf (S. 21):

„(…)Dabei sind unter Vertragsbestimmungen nur der den Vertragsinhalt bestimmende „eigentliche“ Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen. Diese Kategorie deckt sich somit nicht mit den in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen(ähnlich bereits Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu § 312e Abs. 4 BGB, Bundestagsdrucksache 14/7052, S. 192).(…)“

Nun könnte man sagen, was soll die haarspalterische Streiterei um Begrifflichkeiten?

Die Behauptung, man benötige AGB oder man solle sogar Verbraucherinformationen dort hinterlegen, ist nicht nur rechtlich falsch, sondern birgt auch die Gefahr, wegen unzureichender Verbraucherinfos auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nämlich so, dass viele der Informationen in AGB nicht „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung bzw. Bestellung“ mitgeteilt wären. Man denke nur an die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, die dem Verbraucher gem. § 3 BGB-InfoV mitzuteilen sind. Die klassischen AGB, bezüglich derer dem Verbaucher nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft werden muss (und die üblicherweise gar nicht gelesen werden), werden üblicherweise erst im Warenkorb vor dem letzten Schritt zur Bestellung zur Kenntnisnahme angeboten. Dort werden Belehrungen bzw. Verbraucherinformationen aber erstens vom Verbraucher nicht vermutet (es sind nunmal keine AGB!) und dürften zweitens zu spät sein.

Man darf bezüglich dieser Fragen unterschiedlicher Auffassung sein. Man darf auch unter Hinweis auf diese Rechtsfragen Werbung für seine Kanzlei machen. Aber das „Geschäft mit der Angst“ noch dazu mit zweifelhaften Behauptungen sollte man Versicherungsvertretern und der Pharmaindustrie überlassen. (la)

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