Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Sind alle Personen-Suchmaschinen rechtswidrig?

Ihr Ansprechpartner

Ich würde sagen ja. Aber mich fragt ja mal wieder keiner. Das Landgericht Köln hat jedenfalls Bedenken, was die Abbildungen von Personen auf den Seiten angeht…

Der Reihe nach:

Personen-Suchmaschinen schießen zurzeit wie Pilze aus dem Boden. Sie heißen yasni.de oder 123people.de. Wie der Name schon sagt, kann man dort Namen von Personen eingeben und erhält dann eine darauf zugeschnittene Suchergebnisseite.  123people.de preist seine kostenlosen Dienste zum Beispiel wie folgt an:

„123people.de ist eine deutschsprachige Personen-Suchmaschine, die kostenlos öffentliche, im Internet frei verfügbare Information über Personen findet. (…) Im Suchergebnis sieht der Anwender verschiedene Daten der gesuchten Person auf einen Blick: Bilder und Fotos, Videos, Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Wikipedia Resultate und mehr. Suche auf Facebook, Xing, LinkedIn, Netlog und in anderen Social Networks nach Freunden und Geschäftskontakten.“

Eine tolle Sache. Das Geschäftsmodell ist idiotensicher, da man ausser einer Internetseite nur noch einen Algorythmus braucht, der sich bereits bestehende Plattformen und Suchmaschinen zu Nutze macht. Der Suchende bekommt alles, was er zu einer Person im Internet sucht. Der Gesuchte hat auch keinen Grund, sich zu beschweren; sind doch alle Informationen, die die Suchmaschine zeigt, ohnehin bereits öffentlich. Da das Ganze auch noch kostenlos ist, kann man, auch wenn jemanden etwas stören sollte, keinem Böse sein. Wir sollten froh sein, dass es noch Menschen gibt, die anderen aus reinem Altruismus helfen…

Oder gibt es nicht doch einen Haken? Nicht nur einen.

Erstens sind die Betreiber der Seiten keine Menschen, die nur Gutes tun wollen. Es geht natürlich ums Geld, welches man mit Werbung auf der Seite verdient bzw. dadurch hofft, in der Zukunft verdienen zu können, indem man die Suchenden aufordert, sich – zunächst kostenfrei – zu registrieren.

Auch, wenn das den Meisten noch klar sein dürfte – es gibt Grund für weitere Kritik. Denn das Geschäftsmodell geht über das der Suchmaschine Google, die eigentlich auch nur von der geistigen Leistung Dritter lebt und damit Milliarden macht (und dafür unverständlicherweise auch noch dauernd zu Lasten der Urheber gepriesen und gefeiert wird), weit hinaus. Die hier beschreibenen Personensuchmaschinen beschränken sich nämlich nicht darauf, einzelne Suchergebnisse zu bestimmten Suchbegriffen liefern und diese nach Relevanz zu ordnen. Vielmehr wird hier eine regelrechte Datenbank aus einzelnen Fundstücken zusammengestellt, die sogar noch mit Lichtbildern und Beziehungen zu anderen Personen garniert wird. Den Lichtbildern kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Denn dass reine Textseiten ohne bunte Bildchen weniger ansprechend sind, weiss man nicht erst seit Erfindung der BILD-Zeitung. Während früher bestimmte Daten lediglich punktuell und auch zeitlich begenzt öffentlich wurden, indem man sie in der Zeitung lesen oder im Fernsehen sehen konnte, bekommt das Ganze so eine ganz andere Dimension. Nach Erscheinen des Artikels oder der Ausstrahlung der Fernsehsendung musste man sich früher ohne Internet die Mühe machen, einzelne Archive nach Informationen zu einer Person zu durchforsten. Jetzt nimmt einem das Internet durch Google die Suche und mit der Personensuchmaschine auch noch die Arbeit ab, die verschiedenen Suchergebnisse miteinander zu verknüpfen. Die Suchmaschine erstellt sozusagen eine Art tagesaktuelle Facebookseite, ohne Zutun des Betroffenen, allerdings auch ohne dessen Einwilligung.

Einem unserer Madanten war denn der Service von 123people.de auch des Guten zuviel und er klagte vor dem Landgericht Köln darauf, wenigstens die Einblendung seiner Bilder in den Suchergebnissen zu unterlassen. Nachdem die Suchmaschine ihr dreistes Vorgehen aussergerichtlich und schriftsätzlich noch vollmundig verteidigt hatte, gab man nach entsprechenden Hinweisen der Urheberrechts- und Pressekammer des Landgerichts Köln eine Unterlassungserklärung ab. Wie borniert und selbstherrlich die scheinbar treusorgenden Datensammler wirklich sind, konnte dabei den Ausführungen entnommen werden, mit denen die Verwendung fremden Bildmaterials auf der Webseite allen Ernstes verteidigt werden sollte: Man speichere die Bilder ja gar nicht selbst auf den eigenen Servern, sondern verlinke lediglich auf das Material. Mit anderen Worten, man begehe den Datendiebstahl bzw. die Persönlichkeitsrechtsverletzungen tatsächlich auch noch auf Kosten des Rechteinhabers, dessen Servertraffic man dazu benutze, die eigene Seite auf rechtswidrige Weise aufzuwerten. Zu solchem Unsinn fällt einem schlicht nichts mehr ein, aber auch das Landgericht war nicht beeindruckt. Auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung waren Bilder unseres Mandanten auf der Internetseite zu finden. Der Streit dürfte damit trotz Unterlassungserklärung weitergehen. Wir werden hier darüber berichten.

Fazit:

Nur weil Bilder oder Daten über eine Person an einer bestimmten Stelle bereits öffentlich zugänglich sind, bedeutet das nicht, dass diese an beliebiger Stelle beliebig oft weiter verbreitet werden dürfen. Für Abbildungen von Personen wird diesbzüglich ein ganz besonders strenger Maßstab angelegt. Man kann daher nur jedem raten, sich eine solche Kommerzialisierung der eigenen Person zu verbitten und nötigenfalls auf Unterlassung zu klagen.  Für die Kosten der Verfolgung von solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt übrigens die Rechtsschutzversicherung auf. (la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht