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„TATORT INTERNET“ (Verbot der Ausstrahlung durch einstweilige Verfügung)

Die taz nimmt in einer aktuellen Berichterstattung Bezug auf die zur Zeit heftig und kontrovers geführte Diskussion bezüglich einer Sendung des Senders RTL2 mit dem Titel „Tatort Internet“. Der Artikel beleuchtet das Thema unter einem neuen Aspekt. Denn die grundsätzliche Frage, ob Kinder und Minderjährige auch vor sexuellen Übergriffen beziehungsweise deren Anbahnung im oder über das Internet (Cyber-Grooming) geschützt werden müssen, müsste zweifelsfrei von jedermann zu bejahen sein.

Die taz geht aber in Ihrer Berichterstattung weiter, wie auch beispielsweise die Süddeutsche Zeitung und viele weitere Medien, und stellt die Berichterstattung von RTL2 selbst auf einen rechtstaatlichen Prüfstand (vgl. exemplarisch einen Artikel im Online-Angebot der Süddeutschen Zeitung).

Vielleicht lässt sich die diesbezügliche Berichterstattung insofern in die Richtung verstehen, dass der Grundgedanke der Sendung „Tatort Internet“ ein guter war, dass die konkrete Umsetzung dieses Gedankens durch die reißerische Art der Darstellung und die sich „am Rande der Legalität“ bewegende Berichterstattung hingegen nicht gelungen ist.

Die taz berichtet weiter:

„Doch bereits vor der ersten Sendung räumte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten Fälle per einstweilige Verfügung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.“

In diesem Fall, in dem unsere Kanzlei mit der Prüfung von Vorgängen bezüglich der Sendung „Tatort Internet“ beziehungsweise mit der Prüfung von diesbezüglichen Filmaufnahmen der beauftragten Produktionsfirma befasst war, war die Grenze der Legalität durch die gefertigten Filmaufnahmen und die geplante Berichterstattung nicht nur am Rande betroffen, sondern schlicht und einfach überschritten.

Zu prüfen war, ob durch die Filmaufnahmen und deren geplante Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Mandanten verletzt wird oder nicht. Ein mögliches strafrechtliches oder moralisches Fehlverhalten, welches den Filmaufnahmen möglicherweise zugrunde liegt, war nicht zu überprüfen.

Eine Persönlichkeitsrechtverletzung lag nach unserer Einschätzung vor und wurde, weil eine außergerichtliche Erledigung der Sache nicht erzielt werden konnte, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich festgestellt. Trotz umfangreichen Vortrags der Gegenseite, u. a. in der Form einer Schutzschrift der Gegenanwälte gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, stellte die zuständige Kammer des Landgerichts München I schnell und klar fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eindeutig gegeben ist und untersagte insofern die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung.

Die taz spricht diesbezüglich in ihrer Berichterstattung einen wesentlichen Prüfungspunkt an:

„Es stimmt zwar, dass Betroffene in „Tatort Internet“ gepixelt werden. Allerdings werden Informationen zu Beruf oder Alter der Personen genannt. Auf Twitter und in Blogs gingen Hobby-Fahnder noch während der laufenden Sendung am Montag ans Werk, berichtet das Blog netzpolitik.org. Relativ schnell konnten sie Name und Anschrift der Beschuldigten aufdecken.“

Wer einen erfahrenen Presserechtler befragt, der bekommt die Antwort, dass die Identifizierbarkeit einer Person gerade allein nicht davon abhängt, ob der Betroffene gepixelt wird oder nicht. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich und explizit bereits festgestellt: Eine Abbildung der Gesichtszüge ist für eine Erkennbarkeit nicht erforderlich, es genügt insoweit für eine Erkennbarkeit bereits, wenn der Abgebildete begründeterweise davon ausgehen darf, dass er zu identifizieren sei (BGH, NJW 1979, 2205).

Auch eine Pixelung der gesamten Person kann im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sein, um eine Erkennbarkeit auszuschließen. Die Rechtsprechung hat auch hier klare Vorgaben zu genau dieser Problematik der Identifizierung trotz Verpixelung, über welche die taz im Zusammenhang mit der Sendung „Tatort Internet“ berichtet. Ausreichend für eine Erkennbarkeit ist es nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes bereits, wenn das Filmmaterial – oder allgemeiner das Bildnis einer Person – Merkmale zeigt, die gerade dem Abgebildeten eigen sind, wie das Abbilden persönlicher Gegenstände, eines PKW mit lesbarem Kennzeichen oder anderen eindeutigen Merkmalen, wie das Abbilden eines typischen Gangs oder des Hauses des Abgebildeten (vgl. BGH, NJW 1965, 2148, 2149). Zu solchen Merkmalen gehören im Zeitalter des Internets gerade auch Angaben zum Beruf und Alter einer Person, welche dann über die gesammelten Informationen im Internet rasch zu einer solchen Identifizierung führen können, wie die taz zu berichten weiß. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für eine identifizierende Berichterstattung bereits begleitende Umstände ausreichend sein können (interessant hierzu auch die Entscheidung BGH, NJW 2000, 2201 = GRUR 2000, 715).

Diese Erkennbarkeit ist aber bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der konkreten Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22f. KUG nur ein Prüfungspunkt von vielen. Unsere Kanzlei betreut viele presserechtliche Verfahren, in welchen es gerade auf viele andere Prüfungspunkte, aber insbesondere auch andere Arten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Behauptung falscher Tatsachen oder persönlichkeitsrechtsverletzende Meinungsäußerungen im Sinne der Schmähkritik ankommt.

Im vorliegenden Fall war die Persönlichkeitsrechtsverletzung hauptursächlich aus dem Grund gegeben, dass nicht nur keinerlei Einwilligung in die Anfertigung und spätere Ausstrahlung der Aufnahmen vorlag, sondern sogar der ausdrücklich entgegenstehende Wille des Abgebildeten geäußert wurde. Auch Ausnahmegründe, welche die Erforderlichkeit einer Einwilligung im Sinne einer Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG im Einzelfall entfallen lassen können, lagen streitgegenständlich nicht vor. Insofern wurde die Veröffentlichung, inzwischen auch rechtskräftig durch Abgabe einer Abschlusserklärung, gerichtlich verboten.

Die der gesamten Sendung „Tatort Internet“ u. a. – neben weiteren Auswirkungen und Reaktionen – immanente Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat inzwischen neben der zuständigen Medienaufsicht auch die Bundesjustizministerin festgestellt:

Die für den Privatsender zuständige Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien überprüft mittlerweile, ob bei dem Format medienrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dabei gehe es vor allem um den Jugendschutz sowie um die Persönlichkeitsrechte von Opfern und mutmaßlichen Tätern.“

Auch die aktuelle Kritik der Bundesjustizministerin geht in dieselbe Richtung:

„Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich vehement gegen das öffentliche Anprangern im Internet oder Fernsehen ausgesprochen. „Öffentlichen Pranger braucht der Rechtsstaat nicht“, sagte sie der „Passauer Neuen Presse“ vom Dienstag. Die Ministerin reagierte damit auf die RTL2-Sendung „Tatort Internet“ und die Forderung nach einem Internet-Pranger für Lebensmittelhersteller.“

Über den Aufhänger der taz, dass es in Bezug auf Prävention bei diesem sensiblen Thema grundsätzlich auch andere Ansätze als den Ansatz des Formates von RTL2 gibt, haben inzwischen auch zahlreiche andere Medien berichtet. Selbst drei Kinderschutzvereine üben inzwischen harsche Kritik an dem ausgestrahlten Format.

Die gesamte Diskussion geht inzwischen über den Kritikpunkt der reißerischen Aufmachung der Sendung hinaus und befasst sich mit der Rechtmäßigkeit des Sendungsformats selbst. Dieser Ansatz ist grundsätzlich interessant. Denn in einem Rechtsstaat heiligt gerade nicht jedes Mittel einen noch so rechtschaffenen Zweck. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Rufe nach verdienter Strafe beziehungsweise gesetzlicher Neuregelung in Bezug auf schwere und moralisch besonders verwerfliche Straftaten innerhalb der Bevölkerung eines solchen Rechtsstaates lautstark und vehement vorgetragen werden. Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist aber gerade, gesetzliche und verfassungsmäßige Vorgaben umfassend konsequent durchzusetzen und nicht im Einzelfall in Teilbereichen davon abzuweichen, weil das Volk dies – emotional aufgeladen – fordert.

Diesen Grundsatz beweisen gerade Strafrechtler in ihrer beruflichen Praxis täglich. Den besten Ruf unter ihnen haben wohl gerade solche Strafverteidiger, die die Vorgaben des StGB und vor allem der StPO konsequent durchsetzen und Freisprüche für ihre Mandanten erreichen, obwohl der Aufschrei in der Bevölkerung diesbezüglich enorm ist und eine Verurteilung beispielsweise eines mutmaßlichen Kindesmörders gerade wegen verfahrensrechtlicher Fehler z. B. der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verteidigung eben dieser Strafverteidiger scheitert. Es fällt sicherlich im Einzelfall menschlich schwer, diese letzte Konsequenz eines Rechtsstaates zu verstehen oder sogar gutheißen zu können. Juristisch gesehen ist es die einzig logische Durchsetzung des rechtsstaatlichen Gedankens.

Ein Presserechtler hat sich seltener mit solchen moralischen Bedenken hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Mandate auseinander zu setzen als ein Strafverteidiger. So hat er in Bezug auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit z. B. von Filmaufnahmen und der Rechtmäßigkeit einer späteren Veröffentlichung solcher Filmaufnahmen gerade nicht primär zu prüfen, welches mögliche Fehlverhalten des Abgebildeten die Filmaufnahmen  zum Gegenstand haben, sondern hauptsächlich, ob die konkret zur Prüfung vorgelegten Aufnahmen in Bezug auf ihre Erstellung oder spätere Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen.

Natürlich sind diese Fragestellungen wiederum immer auch von einem menschlichen Gesichtspunkt aus zu beleuchten. Aus dem juristischen Gesichtspunkt und dem aufgezeigten Rechtstaatsgedanken heraus ist die Prüfung einer eigenen, strafrechtlichen Verantwortung eines im Filmmaterial oder auch auf Fotos Abgebildeten klar von der Prüfung einer damit einhergehenden oder sich anschließenden Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber dem Abgebildeten zu trennen. Lediglich in Ausnahmefällen kann beispielsweise die Schwere eines Verbrechens auch Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht haben und dieses zugunsten des öffentlichen Interesses in einer Abwägung in Bezug auf die Identifizierbarkeit einschränken.

Anders ausgedrückt ist eine Verwirkung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich auch durch die denkbar abscheulichste Tat nicht möglich, weshalb bestimmte Vorgänge in Bezug auf die Art und Weise eine geplanten Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen können, unabhängig davon, was dieser Person selbst durch die geplante Berichterstattung vorgeworfen wird. So leitet sich das Persönlichkeitsrecht gerade aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab und ist insofern verfassungsrechtlich garantiert.

Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist es demnach, Gesetze auf der verfassungsrechtlichen Grundlage zu schaffen und diese anzuwenden, nach welchen eine Person für ihr Handeln strafrechtlich in aller Konsequenz zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nicht aber, eine bestehende gesetzliche Lage im Einzelfall beispielsweise in Bezug auf ebenso bestehende Persönlichkeitsrechte zu ignorieren, um menschlich verständliche Emotionen der Bevölkerung zu besänftigen.

Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang bezogen auf die aktuelle Debatte, ob die Gesetzeslage für einen konsequenten Schutz vor dem sogenannten Cyber-Grooming im Sinne der Prävention und Restriktion bereits ausreichend ist oder nicht. Dies wird unter Strafrechtlern kontrovers diskutiert.

Die grundlegenden rechtstaatlichen Überlegungen betreffen auch die Berichterstattung von RTL2 in der Sendung „Tatort Internet“. Die Art und Weise des konkreten Vorgehens in Bezug auf die vorliegende Berichterstattung kann, neben der strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf § 201 StGB, die weitläufig von gewissen Medien im Zusammenhang ihrer Berichterstattung missachtet wird, gerade auch – unabhängig von eigenem, gesondert zu beurteilenden Fehlverhalten des Abgebildeten – dessen Persönlichkeitsrecht verletzen, wie dies in der von unserer Kanzlei bearbeiteten Sache der Fall war.

Nun könnte man sagen, dass eine Person, über die im Rahmen einer Sendung wie „Tatort Internet“ berichtet wird, es zumindest moralisch nicht verdient, eine Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte zu erfahren. Ein solcher Ansatz ist menschlich nachvollziehbar. Er würde den rechtsstaatlichen Gedanken aber aushöhlen und gefährden. Denn wenn letztlich jeder emotional  nachvollziehbaren Empörung der Bevölkerung gefolgt würde, wäre der Rechtsstaat verloren. Sobald dieser Rahmen durchbrochen wird, wird es nicht lange Zeit benötigen und der nächste Aufschrei – zum Beispiel für die Wiedereinführung der Todesstrafe – ertönte. Und weitere Forderungen nach staatlichen Konsequenzen würden folgen, die der rechtsstaatliche Rahmen aber gerade nicht vorgibt und somit im Ergebnis zu Willkür und Ungerechtigkeit führen können.

In diesem Sinne noch einmal: Wer in der aktuellen Diskussion die Problematik des Schutzes von Minderjährigen oder von Kindern mit dem Problem einer damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vermischt und zum Ergebnis kommt, dass einem potentiellen Straftäter keinerlei Schutz seines Persönlichkeitsrechtes zukommen darf, hat das rechtstaatliche Prinzip nicht verstanden bzw. ist auf einem emotionalen Schritt stehen geblieben, welcher in letzter Konsequenz ausgerechnet den auf diese Weise vehement geforderten Rechtsstaat in seinem Bestand gefährden kann.

Der Presserechtler kümmert sich um Persönlichkeitsrechtsverletzungen in allen Formen der Medien und nimmt somit seine Aufgabe im Rechtstaat wahr. Der Strafrechtler beurteilt den einer möglichen Berichterstattung zugrunde liegenden Kontext, falls diesbezüglich eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. Und der Rechtstaat selbst bietet diesbezüglich die jeweilige Grundlage, ohne Wenn und Aber (ha).

„Doch bereits vor der ersten Sendung räumte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten Fälle per einstweilige Verfügung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.“

Die taz nimmt in einer aktuellen Berichterstattung Bezug auf die zur Zeit heftig und kontrovers geführte Diskussion bezüglich einer Sendung des Senders RTL2 mit dem Titel „Tatort Internet“. Der Artikel beleuchtet das Thema unter einem neuen Aspekt. Denn die grundsätzliche Frage, ob Kinder und Minderjährige auch vor sexuellen Übergriffen beziehungsweise deren Anbahnung im oder über das Internet (Cyber-Grooming) geschützt werden müssen, müsste zweifelsfrei von jedermann zu bejahen sein.

Die taz geht aber in Ihrer Berichterstattung weiter, wie auch beispielsweise die Süddeutsche Zeitung und viele weitere Medien, und stellt die Berichterstattung von RTL2 selbst auf einen rechtstaatlichen Prüfstand (vgl. exemplarisch einen Artikel im Online-Angebot der Süddeutschen Zeitung).

Vielleicht lässt sich die diesbezügliche Berichterstattung insofern in die Richtung verstehen, dass der Grundgedanke der Sendung „Tatort Internet“ ein guter war, dass die konkrete Umsetzung dieses Gedankens durch die reißerische Art der Darstellung und die sich „am Rande der Legalität“ bewegende Berichterstattung hingegen nicht gelungen ist.

Die taz berichtet weiter:

„Doch bereits vor der ersten Sendung räumte RTL2-Chef Jochen Starke ein, in einem der recherchierten Fälle per einstweilige Verfügung davon abgehalten worden zu sein, das Material zu senden.“

In diesem Fall, in dem unsere Kanzlei mit der Prüfung von Vorgängen bezüglich der Sendung „Tatort Internet“ beziehungsweise mit der Prüfung von diesbezüglichen Filmaufnahmen der beauftragten Produktionsfirma befasst war, war die Grenze der Legalität durch die gefertigten Filmaufnahmen und die geplante Berichterstattung nicht nur am Rande betroffen, sondern schlicht und einfach überschritten.

Zu prüfen war, ob durch die Filmaufnahmen und deren geplante Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Mandanten verletzt wird oder nicht. Ein mögliches strafrechtliches oder moralisches Fehlverhalten, welches den Filmaufnahmen möglicherweise zugrunde liegt, war nicht zu überprüfen.

Eine Persönlichkeitsrechtverletzung lag nach unserer Einschätzung vor und wurde, weil eine außergerichtliche Erledigung der Sache nicht erzielt werden konnte, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich festgestellt. Trotz umfangreichen Vortrags der Gegenseite, u. a. in der Form einer Schutzschrift der Gegenanwälte gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, stellte die zuständige Kammer des Landgerichts München I schnell und klar fest, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eindeutig gegeben ist und untersagte insofern die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung.

Die taz spricht diesbezüglich in ihrer Berichterstattung einen wesentlichen Prüfungspunkt an:

„Es stimmt zwar, dass Betroffene in „Tatort Internet“ gepixelt werden. Allerdings werden Informationen zu Beruf oder Alter der Personen genannt. Auf Twitter und in Blogs gingen Hobby-Fahnder noch während der laufenden Sendung am Montag ans Werk, berichtet das Blog netzpolitik.org. Relativ schnell konnten sie Name und Anschrift der Beschuldigten aufdecken.“

Wer einen erfahrenen Presserechtler befragt, der bekommt die Antwort, dass die Identifizierbarkeit einer Person gerade allein nicht davon abhängt, ob der Betroffene gepixelt wird oder nicht. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich und explizit bereits festgestellt: Eine Abbildung der Gesichtszüge ist für eine Erkennbarkeit nicht erforderlich, es genügt insoweit für eine Erkennbarkeit bereits, wenn der Abgebildete begründeterweise davon ausgehen darf, dass er zu identifizieren sei (BGH, NJW 1979, 2205).

Auch eine Pixelung der gesamten Person kann im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sein, um eine Erkennbarkeit auszuschließen. Die Rechtsprechung hat auch hier klare Vorgaben zu genau dieser Problematik der Identifizierung trotz Verpixelung, über welche die taz im Zusammenhang mit der Sendung „Tatort Internet“ berichtet. Ausreichend für eine Erkennbarkeit ist es nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes bereits, wenn das Filmmaterial – oder allgemeiner das Bildnis einer Person – Merkmale zeigt, die gerade dem Abgebildeten eigen sind, wie das Abbilden persönlicher Gegenstände, eines PKW mit lesbarem Kennzeichen oder anderen eindeutigen Merkmalen, wie das Abbilden eines typischen Gangs oder des Hauses des Abgebildeten (vgl. BGH, NJW 1965, 2148, 2149). Zu solchen Merkmalen gehören im Zeitalter des Internets gerade auch Angaben zum Beruf und Alter einer Person, welche dann über die gesammelten Informationen im Internet rasch zu einer solchen Identifizierung führen können, wie die taz zu berichten weiß. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass für eine identifizierende Berichterstattung bereits begleitende Umstände ausreichend sein können (interessant hierzu auch die Entscheidung BGH, NJW 2000, 2201 = GRUR 2000, 715).

Diese Erkennbarkeit ist aber bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der konkreten Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22f. KUG nur ein Prüfungspunkt von vielen. Unsere Kanzlei betreut viele presserechtliche Verfahren, in welchen es gerade auf viele andere Prüfungspunkte, aber insbesondere auch andere Arten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Behauptung falscher Tatsachen oder persönlichkeitsrechtsverletzende Meinungsäußerungen im Sinne der Schmähkritik ankommt.

Im vorliegenden Fall war die Persönlichkeitsrechtsverletzung hauptursächlich aus dem Grund gegeben, dass nicht nur keinerlei Einwilligung in die Anfertigung und spätere Ausstrahlung der Aufnahmen vorlag, sondern sogar der ausdrücklich entgegenstehende Wille des Abgebildeten geäußert wurde. Auch Ausnahmegründe, welche die Erforderlichkeit einer Einwilligung im Sinne einer Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 KUG im Einzelfall entfallen lassen können, lagen streitgegenständlich nicht vor. Insofern wurde die Veröffentlichung, inzwischen auch rechtskräftig durch Abgabe einer Abschlusserklärung, gerichtlich verboten.

Die der gesamten Sendung „Tatort Internet“ u. a. – neben weiteren Auswirkungen und Reaktionen – immanente Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen hat inzwischen neben der zuständigen Medienaufsicht auch die Bundesjustizministerin festgestellt:

Die für den Privatsender zuständige Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien überprüft mittlerweile, ob bei dem Format medienrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Dabei gehe es vor allem um den Jugendschutz sowie um die Persönlichkeitsrechte von Opfern und mutmaßlichen Tätern.“

Auch die aktuelle Kritik der Bundesjustizministerin geht in dieselbe Richtung:

„Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich vehement gegen das öffentliche Anprangern im Internet oder Fernsehen ausgesprochen. „Öffentlichen Pranger braucht der Rechtsstaat nicht“, sagte sie der „Passauer Neuen Presse“ vom Dienstag. Die Ministerin reagierte damit auf die RTL2-Sendung „Tatort Internet“ und die Forderung nach einem Internet-Pranger für Lebensmittelhersteller.“

Über den Aufhänger der taz, dass es in Bezug auf Prävention bei diesem sensiblen Thema grundsätzlich auch andere Ansätze als den Ansatz des Formates von RTL2 gibt, haben inzwischen auch zahlreiche andere Medien berichtet. Selbst drei Kinderschutzvereine üben inzwischen harsche Kritik an dem ausgestrahlten Format.

Die gesamte Diskussion geht inzwischen über den Kritikpunkt der reißerischen Aufmachung der Sendung hinaus und befasst sich mit der Rechtmäßigkeit des Sendungsformats selbst. Dieser Ansatz ist grundsätzlich interessant. Denn in einem Rechtsstaat heiligt gerade nicht jedes Mittel einen noch so rechtschaffenen Zweck. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Rufe nach verdienter Strafe beziehungsweise gesetzlicher Neuregelung in Bezug auf schwere und moralisch besonders verwerfliche Straftaten innerhalb der Bevölkerung eines solchen Rechtsstaates lautstark und vehement vorgetragen werden. Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist aber gerade, gesetzliche und verfassungsmäßige Vorgaben umfassend konsequent durchzusetzen und nicht im Einzelfall in Teilbereichen davon abzuweichen, weil das Volk dies – emotional aufgeladen – fordert.

Diesen Grundsatz beweisen gerade Strafrechtler in ihrer beruflichen Praxis täglich. Den besten Ruf unter ihnen haben wohl gerade solche Strafverteidiger, die die Vorgaben des StGB und vor allem der StPO konsequent durchsetzen und Freisprüche für ihre Mandanten erreichen, obwohl der Aufschrei in der Bevölkerung diesbezüglich enorm ist und eine Verurteilung beispielsweise eines mutmaßlichen Kindesmörders gerade wegen verfahrensrechtlicher Fehler z. B. der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verteidigung eben dieser Strafverteidiger scheitert. Es fällt sicherlich im Einzelfall menschlich schwer, diese letzte Konsequenz eines Rechtsstaates zu verstehen oder sogar gutheißen zu können. Juristisch gesehen ist es die einzig logische Durchsetzung des rechtsstaatlichen Gedankens.

Ein Presserechtler hat sich seltener mit solchen moralischen Bedenken hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Mandate auseinander zu setzen als ein Strafverteidiger. So hat er in Bezug auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit z. B. von Filmaufnahmen und der Rechtmäßigkeit einer späteren Veröffentlichung solcher Filmaufnahmen gerade nicht primär zu prüfen, welches mögliche Fehlverhalten des Abgebildeten die Filmaufnahmen  zum Gegenstand haben, sondern hauptsächlich, ob die konkret zur Prüfung vorgelegten Aufnahmen in Bezug auf ihre Erstellung oder spätere Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen.

Natürlich sind diese Fragestellungen wiederum immer auch von einem menschlichen Gesichtspunkt aus zu beleuchten. Aus dem juristischen Gesichtspunkt und dem aufgezeigten Rechtstaatsgedanken heraus ist die Prüfung einer eigenen, strafrechtlichen Verantwortung eines im Filmmaterial oder auch auf Fotos Abgebildeten klar von der Prüfung einer damit einhergehenden oder sich anschließenden Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber dem Abgebildeten zu trennen. Lediglich in Ausnahmefällen kann beispielsweise die Schwere eines Verbrechens auch Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht haben und dieses zugunsten des öffentlichen Interesses in einer Abwägung in Bezug auf die Identifizierbarkeit einschränken.

Anders ausgedrückt ist eine Verwirkung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich auch durch die denkbar abscheulichste Tat nicht möglich, weshalb bestimmte Vorgänge in Bezug auf die Art und Weise eine geplanten Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen können, unabhängig davon, was dieser Person selbst durch die geplante Berichterstattung vorgeworfen wird. So leitet sich das Persönlichkeitsrecht gerade aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab und ist insofern verfassungsrechtlich garantiert.

Die Aufgabe eines Rechtsstaates ist es demnach, Gesetze auf der verfassungsrechtlichen Grundlage zu schaffen und diese anzuwenden, nach welchen eine Person für ihr Handeln strafrechtlich in aller Konsequenz zur Rechenschaft gezogen werden kann. Nicht aber, eine bestehende gesetzliche Lage im Einzelfall beispielsweise in Bezug auf ebenso bestehende Persönlichkeitsrechte zu ignorieren, um menschlich verständliche Emotionen der Bevölkerung zu besänftigen.

Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang bezogen auf die aktuelle Debatte, ob die Gesetzeslage für einen konsequenten Schutz vor dem sogenannten Cyber-Grooming im Sinne der Prävention und Restriktion bereits ausreichend ist oder nicht. Dies wird unter Strafrechtlern kontrovers diskutiert.

Die grundlegenden rechtstaatlichen Überlegungen betreffen auch die Berichterstattung von RTL2 in der Sendung „Tatort Internet“. Die Art und Weise des konkreten Vorgehens in Bezug auf die vorliegende Berichterstattung kann, neben der strafrechtlichen Relevanz in Bezug auf § 201 StGB, die weitläufig von gewissen Medien im Zusammenhang ihrer Berichterstattung missachtet wird, gerade auch – unabhängig von eigenem, gesondert zu beurteilenden Fehlverhalten des Abgebildeten – dessen Persönlichkeitsrecht verletzen, wie dies in der von unserer Kanzlei bearbeiteten Sache der Fall war.

Nun könnte man sagen, dass eine Person, über die im Rahmen einer Sendung wie „Tatort Internet“ berichtet wird, es zumindest moralisch nicht verdient, eine Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte zu erfahren. Ein solcher Ansatz ist menschlich nachvollziehbar. Er würde den rechtsstaatlichen Gedanken aber aushöhlen und gefährden. Denn wenn letztlich jeder emotional  nachvollziehbaren Empörung der Bevölkerung gefolgt würde, wäre der Rechtsstaat verloren. Sobald dieser Rahmen durchbrochen wird, wird es nicht lange Zeit benötigen und der nächste Aufschrei – zum Beispiel für die Wiedereinführung der Todesstrafe – ertönte. Und weitere Forderungen nach staatlichen Konsequenzen würden folgen, die der rechtsstaatliche Rahmen aber gerade nicht vorgibt und somit im Ergebnis zu Willkür und Ungerechtigkeit führen können.

In diesem Sinne noch einmal: Wer in der aktuellen Diskussion die Problematik des Schutzes von Minderjährigen oder von Kindern mit dem Problem einer damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung vermischt und zum Ergebnis kommt, dass einem potentiellen Straftäter keinerlei Schutz seines Persönlichkeitsrechtes zukommen darf, hat das rechtstaatliche Prinzip nicht verstanden bzw. ist auf einem emotionalen Schritt stehen geblieben, welcher in letzter Konsequenz ausgerechnet den auf diese Weise vehement geforderten Rechtsstaat in seinem Bestand gefährden kann.

Der Presserechtler kümmert sich um Persönlichkeitsrechtsverletzungen in allen Formen der Medien und nimmt somit seine Aufgabe im Rechtstaat wahr. Der Strafrechtler beurteilt den einer möglichen Berichterstattung zugrunde liegenden Kontext, falls diesbezüglich eine strafrechtliche Relevanz gegeben ist. Und der Rechtstaat selbst bietet diesbezüglich die jeweilige Grundlage, ohne Wenn und Aber (ha).

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