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OLG Frankfurt: Slogan „HAVE A BREAK“ genießt für Schokoriegel Schutz als bekannte Marke

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. 6 U 148/14) entschieden, dass der Süßwarenhersteller Nestlé aus der Gemeinschaftsmarke „HAVE A BREAK“ Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der Marke „TWIN BREAK“ durch den Süßwarenhersteller Griesson-de Beukelaer durchsetzen kann.

Nestlé ist seit dem 30.08.2007 Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „HAVE A BREAK“, welche aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung für Schokolade, Schokoladenwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren und Biskuits eingetragen wurde. Unter dem Slogan „Have a break, have a KitKat vertreibt Nestlé seit Mitte der 1970-er Jahre einen beliebten Schokoladen-Waffel-Riegel.

Griesson-de Beukelaer ist seit dem 20.05.2011 Inhaberin der beim DPMA am 20.05.2011 u.a. für Kuchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen und Zuckerwaren eingetragenen Marke „TWIN BREAK“. Das Unternehmen vertreibt unter dieser Bezeichnung ebenfalls einen Schokoladen-Waffel-Riegel. Gegen diese Nutzung richtete sich die Klage von Nestlé.

Nachdem das Landgericht die Klage von Nestlé noch abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Nestlé in fast allen Punkten recht:

Keine Verwechslungsgefahr aber Bekanntheitsschutz

Zwar kamen auch die Richter am OLG zu dem Schluss, dass keine Verwechslunggefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Jedoch bejahten sie einen Bekanntheitsschutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass Nestlé mittels zweier Gutachten nachweisen konnte, dass der Slogan „Have a break“ in Deutschland in der Gesamtbevölkerung über eine Verkehrsdurchsetzung von 67,2% verfügt und dass der sogenannte Kennzeichnungsgrad  bei 69,2% liegt. Beim Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt KitKat kamen die Gutachten ferner zu einem Prozentsatz von 61% in der Gesamtbevölkerung. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass der Werbeslogan „Have a break“ bereits seit Jahrzehnten benutzt werde und dass gerichtsbekannt sei, dass der Schokoladen-Waffel-Riegel „KitKat“ in den meisten Supermärkten und anderen Verkaufsstellen in Deutschland erworben werden könne.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klagemarke von Nestlé über ein hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnungskraft verfüge, identische Waren unter den zu vergleichenden Marken vertrieben würden und eine – wenn auch geringfügige –  Zeichenähnlichkeit bestehe, gingen die Frankfurter Richter davon aus, dass eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Klagemarke gegeben sei. Diesbezüglich führten sie aus:

„Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beklagte mit „TWIN BREAK“ erfolgreich versucht hat, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image der Klagemarke auszunutzen.“

Die Bekanntheit ihrer Gemeinschaftsmarke „HAVE A BREAK“ konnte Nestlé indessen nur für Deutschland schlüssig darlegen. Die gerichtlich festgestellten Ansprüche beschränken sich daher auch nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (ab)

(Bild: © PeJo – Fotolia.com)

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