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OLG Frankfurt: Prüfungspflichten des Admin-C grundsätzlich erst ab Kenntnis

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domainReto Mantz weist heute auf seiner Seite „Offene Netze und Recht“ auf einen Beschluss Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.10.2013, Az. 11 W 39/13) hin, in dem der Senat sich mit der Haftung der Geschäftsführerin einer Unternehmung auseinander zusetzen hatte, die sich  im Rahmen eines Services für ausländische Unternehmen als Deutscher Admin-C Für eine ganze Reihe von de-Domains zur Verfügung stellte.

Auf einer dieser von der Dame betreuten Internetseiten wurden eine ganze Reihe von Urheberrechtsverletzungen zulasten des Antragstellers begangen. Wie so oft, war eine Inanspruchnahme des Domaininhabers aussichtslos, da dieser im entfernten Ausland residierte.

Der Antragsteller wollte nun aufgrund der faktischen Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme des Täters vor dem Hintergrund der aktuellen BGH Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 12.7.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark und BGH, Urteil v. 15.8.2013, Az. I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst) für seinen konkreten Fall geklärt wissen, ob ein Admin-C, der im Rahmen eines Geschäftsmodells faktisch nicht greifbaren Tätern quasi einen rechtsfreien Raum schafft, für die in diesem Rahmen begangenen Rechtsverletzungen haften muss. Insbesondere in der letztgenannten Entscheidung hatte der BGH klargestellt, dass jemanden, der ein Geschäftsmodell betreibt, das Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer Vorschub leistet, gewisse Pflichten zuzumuten sind.

Das Oberlandesgericht wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall dergestalt an, dass es zwar ab Kenntnis von Rechtsverstößen eine Handlungspflicht und auch die Pflicht annimmt, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Eine Vorabprüfung komme jedoch nicht in Betracht, da derartige Kontrollmaßnahmen das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin wirtschaftlich gefährde, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt sei, sondern auch legal genutzt werden könne.

Herr Mantz fasst den Beschluss sogar unter Hinzufügung eigener Leitsätze treffend zusammen, so dass wir seinen Anmerkungen nichts mehr hinzufügen möchten.

Nur zwei Fragen: Wie kommt man als Unbeteiligter an einen Gerichtsbeschluss, der den Parteien erst 3 Tage vorher zugestellt wurde? Und, falls das Oberlandesgericht den Beschluss herausgegeben hat: Wäre es nicht sinnvoll, zum Schutz der Beteiligten eine Art cooling off-Phase abzuwarten, bevor Beschlüsse, auch wenn sie interessante Rechtsfragen enthalten (wenngleich geschwärzt) an die Öffentlichkeit geraten? (Disclosure: Unsere Kanzlei war an dem Verfahren auf Antragstellerseite beteiligt). (la)

(Bild: © WoGi – Fotolia.com)

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