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Focus Markenrecht
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Neues Pilotprogramm des US-Patent- und Markenamts

book flat design modern iconSeit dem 01.09.2015 werden im Rahmen eines Pilotprogramms des US-Patent- und Markenamts Änderungen der Klassifikation von Waren und Dienstleistungen in Markenanmeldungen aufgrund technologischer Entwicklungen zugelassen. Dies war zuvor nicht möglich, weil solche Änderungen den Rahmen der bisherigen Klassifikation gesprengt haben. Voraussetzung für solche Änderungen ist eine technologische Entwicklung, welche die markenrechtlich geschützten Waren und Dienstleistungen im Verhältnis zum Kunden geändert haben.

Solche Änderungen nach den Vorgaben des Pilotprogramms sind nur dann zulässig, wenn der Markeninhaber darlegen kann, dass er ohne eine nachträgliche Änderung der Klassifikation die ursprünglichen Waren und Dienstleistungen aufgrund der technologischen Entwicklung  streichen müsste und daher nicht mehr geschützt wäre. Gelingt ein solcher Nachweis nicht, kann der gewünschte Schutz nur mittels neuer Markenanmeldung für die weiterentwickelten Waren und Dienstleistungen erreicht werden.

Hintergrund des Pilotprogramms sind u. a. die technischen Veränderungen im Buchsektor durch die Einführung es e-Books. Eine Änderung von „printed books“  zu „downloadable electronic books“ist neuerdings aufgrund der technologischen Weiterentwicklung möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung der Eintragung sich auf die Waren- und Dienstleistungsklassen auswirkt.

Ziel des Pilotprogramms des US-Patent- und Markenamts ist die Erhaltung von Markenanmeldungen in Situationen, in denen eine technologische Weiterentwicklung stattgefunden hat, die den Charakter der ursprünglichen Anmeldung aufrecht erhält, von dieser aber nicht mehr ausreichend geschützt wird.

Im deutschen Markenrecht ist eine nachträgliche Änderung der Eintragungen bislang nicht möglich. Eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des Warenverzeichnisses ist mit der notwendigen Bestimmtheit der Anmeldung und mit deren Wirkung für die Laufzeit des Zeichenschutzes bzw. für die Priorität des Markenrechts unvereinabr und damit nicht statthaft (vgl. BGH NJW 1988, 1672 – Apropos Film). (ha)

(Bild: © Alex White – Fotolia.com)

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