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Neues Muster für Widerrufsbelehrungen – Normalität oder Wahnsinn?

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Der Kollege Dr. Bahr nennt es „absoluten Wahnsinn“, der Shopbetreiber-Blog fühlt sich verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um „keinen Scherz“ handele.

Die Rede ist vom Entwurf eines neuen Musters zur Widerrufsbelehrung, der nach lautstarker Kritik an dem alten Muster von Stimmen in der Literatur und Online- Händlern vom Bundesministerium für Justiz veröffentlicht worden ist.

So wird zwar gelobt, dass viele Fehler der alten Musterbelehrung korrigiert worden seien. Trusted Shops freut sich, dass der Korrekturentwurf fast alle Punkte der Korrekturvorschläge von Trusted Shops umsetze. „Wahnsinn“ bzw. „nicht geglückt“ sei aber, dass das Muster nun die Verpflichtung enthält, zahlreiche Vorschriften mit abzudrucken, da die Belehrung damit 1707 Wörter lang werde.

So umfangreich so wahnsinnig.

Ich frage mich nur, weshalb die Erkenntnis, dass im Justizministerium ein Geisteszustand vorherrscht, den wohl nur Beamte nachvollziehen können, erst jetzt kommt. Befolgte man die Anweisungen Gesetzgebers nämlich bisher auch schon genau, so musste man gem. § 312 c Abs. 1 BGB iVm Art. 240 EGBGB und § 1 BGB-InfoV alle dort enthaltenen Informationen vor Vertragsschluss mitteilen. Und diese umfassten auch bereits die folgenden 12 Punkte, die ich jedenfalls in keiner Verbraucherinformation bisher vollständig gefunden habe:

„(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.
die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.
einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.
alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.“

Und diese Punkte müssten eigentlich vom Unternehmer nicht bloß abgetippt, sondern sogar „mit Leben“ gefüllt werden. Dass die Abmahnwelle diesbezüglich noch nicht gerollt ist, kann nur an der Schwerfälligkeit der Kollegenherde liegen, die gerade an anderen Stellen der Abmahnwiese grast.

Es bleibt allen Mahnungen und Warnungen zum Trotz dabei: Der Betrieb eines Onlinegeschäfts ist ein rechtlich anspruchsvolles Unterfangen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt hilft. (la)

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