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Nazi-Kommentator Palandt 60 Jahre tot

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Heil Du ihn doch! Der Todestag von Herrn Dr. Palandt jährt sich zum 60. Mal. Hinter Herrn Dr. Palandt, Namensgeber für einen juristischen Standardkommentar, steht eine interessante Geschichte, die nicht jedem Juristen und schon gar der breiten Öffentlichkeit bekannt sein dürfte.

1933 wurde Palandt zum neuen Präsidenten zunächst des preußischen, dann des Reichsjustizprüfungsamtes. Als solcher kommentierte er die  Justizausbildungsverordnung ganz im Sinne der NS-Diktatur und empfahl vor der Meldung zur ersten juristischen Prüfung den Dienst in der SA und in der SS. Das Vorwort zu seinem ersten Kommentar schrieb der Staatssekretär Dr. Roland Freisler 1934, später Präsident des Volksgerichtshofes, dessen Gesinnung für demokratische und unabhängige Juristen heute kein Beispiel mehr wäre: „Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen, wie er glaubt, dass Sie mein Führer, den Fall selbst beurteilen würden.“

Wirklich berühmt wurden er jedoch nicht wegen eines Kommentars, den er selbst schrieb, sondern wegen eines Kommentars, den er herausgab: 1939 wurde „der Palandt“ nach ihm benannt. Ein juristischer Kurzkommentar des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem es damals zum Beispiel zum Arbeitsrecht hieß, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen eines fortgesetzten Einkaufs eines städtischen Angestellten in jüdischen Geschäften führen konnte. Bezeichnend auch die Kommentierung zum Begriff der guten Sitten in § 138 BGB, 6. Auflage, Rn. 1, durch Danckelmann:

„Zur Auslegung ist die in den völkischen Lebens- und Sittengesetzen beruhende Grundanschauung des Nationalsozialismus, vor allem das Programm der NSDAP, insbesondere Punkt 10 S 2, wonach die Tätigkeit des einzelne nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen darf, Punkt 11, der die Brechung der Zinsknechtschaft verlangt, Punkt 18, der rücksichtslosen Kampf denen ansagt, die durch ihre Tätigkeit das Gemeininteresse schädigen, insbesondere den Wucherern und Schiebern, und der Satz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ aus Punkt 24. [..] Der Begriff der guten Sitten wird durch das seit dem Umbruch herrschende Volksempfinden, die nationalsozialistische Weltanschauung bestimmt.“

Den Grundstein für einen heutigen BGB-Standardkommentar, Pflichtlektüre für jeden Examenskandidaten, legte ein NS-Jurist, für den Frauen, Juden und Demokraten in der deutschen Richterschaft nichts zu suchen hatten.

Doch wäre der Palandt nicht das, was er ist, ohne die Unterstützung seines Verlags. Erst dem Umstand, dass der Verlag C. H. Beck den Kommentar unter gleichem Namen konzeptionell gleich und weitgehend mit den gleichen Kommmentatoren weiterführte, haben wir zu verdanken, dass „der Palandt“ und damit all das, was mit dem Namen dieses NS-Juristen in Verbindung bleibt, noch im Regal eines jeden Juristen steht. Mittlerweile wurden die antisemitischen und NS-ideologischen Passagen durch Korrekturen ersetzt.  Doch der klangvolle Name blieb zur Erinnerung an alte Zeiten. Traditionsbewusst war die Branche ja schon immer.  (ca)

Quellen:

Schwarz-brauner Namenspatron des grauen Kommentar-Ziegels, Martin Rath, lto.de

http://www.bpb.de/themen/8WDQTH,0,0,Roland_Freisler.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Palandt

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