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EuGH: Verbot der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke wirkt EU-weit

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kein EntrinnenDer EuGH hat mit Urteil vom 12.4.2011, Rs. C-235/09, entschieden, dass ein Verbot, mit dem ein nationales Gemeinschaftsmarkengericht die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke verbietet, im ganzen Gebiet der Europäischen Union wirkt. Davon umfasst sind auch die gerichtlichen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Verbots. Ist die Verletzungshandlung jedoch auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten der EU beschränkt, ist auch das gerichtliche Verbot entsprechend örtlich begrenzt.

Geklagt hatte die Chronopost SA aus ihrer französischen Marke „webshipping“, welche  für Dienstleistungen bezüglich Postsendungen eingetragen ist. Diese Marke war zugleich als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das gleiche Zeichen verwendete die die DHL Express France SAS für einen Eilbriefdienst.

Ein französisches Gemeinschaftsmarkengericht verbot dem Beklagten die Nutzung der Marke. Das nationale Gericht hatte jedoch das Verbot territorial beschränkt. Der EuGH hat bestätigt, dass ein solches Verbot EU-weit wirkt.

Begründet wurde dies damit, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte ausschließlich zuständig seien für Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke und aufgrund ihrer Zuständigkeit über Verletzungshandlungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu entscheiden hätten. Die Gemeinschaftsmarke garantiere außerdem ein EU-weites einheitliches Recht. Ein Verbot müsse daher, um dieses Recht zu schützen, im gesamten Gebiet der EU wirken. Wirke eine Verletzungshandlung jedoch territorial begrenzt, so sei auch das Verbot entsprechend territorial zu begrenzen:

44 Um diesen einheitlichen Schutz zu garantieren, muss sich daher das von einem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.

45 Wenn nämlich die territoriale Reichweite dieses Verbots auf das Gebiet des Mitgliedstaats, für den dieses Gericht die Handlung, die eine Gemeinschaftsmarke verletzt oder zu verletzen droht, festgestellt hat, oder auf das Gebiet lediglich der Mitgliedstaaten, die zu dieser Feststellung Anlass gegeben haben, beschränkt wäre, bestünde die Gefahr, dass der Verletzer das fragliche Zeichen in einem Mitgliedstaat, für den das Verbot nicht ausgesprochen wurde, erneut benutzt. Außerdem würden neue Gerichtsverfahren, die der Inhaber der Gemeinschaftsmarke anzustrengen müsste, proportional zu ihrer Zahl die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen in Bezug auf die betroffene Gemeinschaftsmarke, insbesondere aufgrund der auf Tatsachen abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, erhöhen. Eine solche Folge läuft jedoch sowohl dem von der Verordnung Nr. 40/94 verfolgten Ziel eines einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke als auch deren einheitlichem Charakter, wie sie in den Randnrn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angesprochen worden sind, zuwider

46 Die territoriale Reichweite des Verbots kann jedoch in bestimmten Fällen begrenzt sein. Das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene ausschließliche Recht wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke gewährt, um ihm zu ermöglichen, seine spezifischen Interessen als solche zu schützen, d. h. sich zu versichern, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C?236/08 bis C?238/08, Slg. 2010, I?0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). „

Für Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine sehr erfreuliche Entscheidung. (ca)

(Bild: © Tanja Bagusat – Fotolia.com)

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kein EntrinnenDer EuGH hat mit Urteil vom 12.4.2011, Rs. C-235/09, entschieden, dass ein Verbot, mit dem ein nationales Gemeinschaftsmarkengericht die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke verbietet, im ganzen Gebiet der Europäischen Union wirkt. Davon umfasst sind auch die gerichtlichen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Verbots. Ist die Verletzungshandlung jedoch auf einen oder mehrere Mitgliedsstaaten der EU beschränkt, ist auch das gerichtliche Verbot entsprechend örtlich begrenzt.

Geklagt hatte die Chronopost SA aus ihrer französischen Marke „webshipping“, welche  für Dienstleistungen bezüglich Postsendungen eingetragen ist. Diese Marke war zugleich als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das gleiche Zeichen verwendete die die DHL Express France SAS für einen Eilbriefdienst.

Ein französisches Gemeinschaftsmarkengericht verbot dem Beklagten die Nutzung der Marke. Das nationale Gericht hatte jedoch das Verbot territorial beschränkt. Der EuGH hat bestätigt, dass ein solches Verbot EU-weit wirkt.

Begründet wurde dies damit, dass die Gemeinschaftsmarkengerichte ausschließlich zuständig seien für Verletzungen einer Gemeinschaftsmarke und aufgrund ihrer Zuständigkeit über Verletzungshandlungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu entscheiden hätten. Die Gemeinschaftsmarke garantiere außerdem ein EU-weites einheitliches Recht. Ein Verbot müsse daher, um dieses Recht zu schützen, im gesamten Gebiet der EU wirken. Wirke eine Verletzungshandlung jedoch territorial begrenzt, so sei auch das Verbot entsprechend territorial zu begrenzen:

44 Um diesen einheitlichen Schutz zu garantieren, muss sich daher das von einem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.

45 Wenn nämlich die territoriale Reichweite dieses Verbots auf das Gebiet des Mitgliedstaats, für den dieses Gericht die Handlung, die eine Gemeinschaftsmarke verletzt oder zu verletzen droht, festgestellt hat, oder auf das Gebiet lediglich der Mitgliedstaaten, die zu dieser Feststellung Anlass gegeben haben, beschränkt wäre, bestünde die Gefahr, dass der Verletzer das fragliche Zeichen in einem Mitgliedstaat, für den das Verbot nicht ausgesprochen wurde, erneut benutzt. Außerdem würden neue Gerichtsverfahren, die der Inhaber der Gemeinschaftsmarke anzustrengen müsste, proportional zu ihrer Zahl die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen in Bezug auf die betroffene Gemeinschaftsmarke, insbesondere aufgrund der auf Tatsachen abstellenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, erhöhen. Eine solche Folge läuft jedoch sowohl dem von der Verordnung Nr. 40/94 verfolgten Ziel eines einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke als auch deren einheitlichem Charakter, wie sie in den Randnrn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils angesprochen worden sind, zuwider

46 Die territoriale Reichweite des Verbots kann jedoch in bestimmten Fällen begrenzt sein. Das in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene ausschließliche Recht wird dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke gewährt, um ihm zu ermöglichen, seine spezifischen Interessen als solche zu schützen, d. h. sich zu versichern, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C?236/08 bis C?238/08, Slg. 2010, I?0000, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). „

Für Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine sehr erfreuliche Entscheidung. (ca)

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