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eBay ist vielen Markeninhabern ein Dorn im Auge

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Unter dem Titel Schulranzen-Report berichtet heute die Onlineausgabe der Financial Times über den Missmut vieler Markenrechtsinhaber über den Verkauf ihrer Waren im Onlinehandel und insbesondere über eBay. Die Hersteller sind der Meinung, dass das Angebot im Internet oder gar über eBay dem Image der Marke nicht gerecht werde. Service und Beratung, die ein Ladengeschäft bieten kann, fallen hier fast ganz weg. Oft wird als Argument auch ein nobles Ambiente angeführt, das selbst in einem schön gestalteten Onlineshop naturgemäß fehlt.

Grundsätzlich kann ein Markeninhaber bestimmen, wer seine Marke wie benutzen darf. Die Grenze findet dieses Bestimmungsrecht jedoch da, wo das mit der Marke gekennzeichnete Produkt von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser so genannten „Erschöpfung“ des Markenrechts vermeiden, dass der Markenrechtsinhaber den freien Warenhandel beeinflussen oder sogar zum Erliegen bringen können soll. Ist die Ware also einmal im Umlauf hat der Markenrechtsinhaber „nichts mehr zu melden“.

Das Korrektiv zu dieser einschneidend Bestimmung findet sich in Absatz 2, der ein Eingreifen wieder erlaubt, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. (§ 24 Abs. 2 MarkenG)

Es wäre ein Schnellschuss, anzunehmen, hier die Lösung des Problems der Markeninhaber gefunden zu haben. Auf den ersten Blick könnte man jedoch meinen, eine dem Rechteinhaber nicht entsprechende Gestaltung der verkaufsplattform könnte „berechtigte Gründe“ darstellen, die Markennutzung in der konkreten Gestalt zu verbieten. Vor dem Hintergrund des Kartellrechts ist diese Ausnahme jedoch mit besonderer Vorsicht anzuwenden. Der Markenrechtskommentar Ingerl/Rohnke führt in diesem Zusammenhang aus:

Der EuGH hat in der Entscheidung Dior/Evora Tz. 54 zutreffender Weise strenge Maßstäbe an die drohende Rufbeeinträchtigung in diesen Fällen angelegt. Erforderlich ist, dass erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marken ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt und dass im konkreten Fall tatsächlich eine erhebliche Schädigung des Markenimages eingetreten ist (nicht etwa nur droht). In der Praxis werden diese Anforderungen kaum je erfüllt sein, so dass der Ausschluss der Erschöpfung in Fällen, bei denen nicht gleichzeitig eine Veränderung von Produkt oder Verpackung vorliegt, die seltene Ausnahme bleiben wird.


Fest steht somit, dass eine bestimmte Art des Vertriebs aus dem Markenrecht nicht verboten werden kann, obgleich dies viele Markenrechtsinhaber versuchen. Wir berichteten. Löschungen über das eBay-Programm sollten daher immer genau auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Nötigenfalls kann man sich gegen unberechtigte Veri-Löschungen auch gerichtlich wehren.

Vor diesem Hintergrund versuchen Hersteller ihren Händlern das Angebot im Netz und auf eBay vertraglich zu verbieten. Verträge können grundsätzlich über alles geschlossen werden. Aber auch hier bestehen Bedenken, ob dies Kartellrechtlich zulässig ist, oder ob darin nicht eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung liegen könnte. Die Meinungen gehen hier – wie der oben genannte Artikel zeigt – weit auseinander.

Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie verbissen Hersteller hier inzwischen mit ihren eigenen Abnehmern kämpfen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich viele Händler die noble Attitüde, teurer als andere zu sein, schlicht nicht leisten können und auf der Ware sitzen bleiben, wenn sie sie nicht billiger anbieten. Andererseits ist ein solches Vorgehen kurzsichtig, da man mit dem Preisdumping den Ast absägt, auf dem man selber sitzt. Markeninhaber, die Preise vorschreiben streben natürlich mehr Profit an, sorgen aber im Ergebnis auch dafür, dass die Händler sich nicht untereinander mit Preisunterbietungen zerfleischen. Hier stellt sich die Frage, ob sich das Kartellrecht im Einzelfall nicht sogar kontraproduktiv auswirkt.

eBay ist das natürlich alles völlig egal, solange die Kasse klingelt. Und die dürfte nur dann aufhören zu klingeln, wenn das Angebot von Markenware per se auf dem Spiel stünde. Denn kann könnten auch  Markenplagiate nicht mehr unter dem Deckmantel der angeblichen Nichterkennbarkeit unbehelligt gelistet werden, an denen eBay zurzeit auch immer noch kräftig mitverdient. So hat eine Studie im Jahre 2006 ergeben, dass ca. 85 % bestimtmer auf eBay angebotener Duftwässer Fälschungen waren.

Fazit:
Hat man mit dem Hersteller der Markenware keinen Vertrag, sollte man sich nichts gefallen lassen. Aber auch in einem zwischen Hersteller und Händler geschlossenen Vertrag ist nicht immer alles erlaubt. Nach unserer Erfahrung ist es ein großer Fehler, gegenüber dem vermeintlich stärkeren Lieferanten klein bei zu geben. Gegenwehr verschafft dem „Kleinen“ Respekt. Ein Kartellrechtsverfahren kann hingegen erhebliche Unannehmlichkeiten (Geldbußen, etc.) für den Lieferanten nach sich ziehen. (la)

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