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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Stiftung Warentest vor dem OLG München

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mangelhaftDas Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 18.12.2014, Az. 18 W 2116/14) hat auf den Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR) gegen die Stiftung Warentest im Wege eine einstweilige Verfügung erlassen.

Damit wird der Stiftung verboten, ein Unternehmen in einer Warnliste für vermeintlich unseriöse Geldanlagen mit dem unzutreffenden Hinweis zu führen, dass gegen deren Verantwortliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt würden.

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine endgültige Entscheidung bleibt aber einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, die Stiftung Warentest würde die Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.

Nachdem die Stiftung Warentest bereits im viel beachteten „Schokoladenstreit“ mit Ritter Sport im Januar 2014 bzw.  im September 2014 von den Münchener Gerichten in die Schranken gewiesen worden war, bescheinigten die Richter vom Oberlandesgericht München der Stiftungswarentest ein weiteres Mal rechtswidrige Berichterstattung. Die Vorsitzende des Senats ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass die der Stiftung Warentest obliegenden Sorgfaltspflichten mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht im Ansatz eingehalten worden waren.

Das Oberlandesgericht München korrigierte damit insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I und war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Falschbehauptungen in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unserer Mandantschaft eingreifen und daher zu unterlassen sind.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nicht bereits das Landgericht München I das von uns begehrte Verbot unverzüglich erlassen hat. Im Namen des Verbraucherschutzes ist insbesondere im sensiblen Bereich der Geldanlage gegen sachlich berechtigte Kritik selbstverständlich nichts einzuwenden, auch wenn ein „Mangelhaft“ oder eine „Warnung“ der Stiftung Warentest wie im Fall Ritter Sport schwerwiegende Folgen für die Unternehmen haben können. Gerade deswegen müssen aber mangelhafter Recherche und unwahren Behauptungen unbedingt Einhalt geboten werden.“

(la)

(Bild: © CG– Fotolia.com)

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