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LHR erfolgreich beim Bundespatentgericht mit Beschwerde gegen Markenlöschung

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Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die Marke „MeLa-Fashion“ zu Unrecht vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gelöscht worden ist (BPatG, Beschluss v. 05.08.2014, Az. 27 W (pat) 528/13; zugestellt am 17.11.2014). Für unsere Mandanten, zwei Mittelständler, die unter diesem Markennamen Bekleidung vertreiben, ist damit nach über drei Jahren endlich wieder Rechtssicherheit hergestellt.

Die Markeninhaber hatten die Marke im Frühjahr 2011 über unsere Kanzlei beim DPMA angemeldet. Nach erfolgter Eintragung legte im Herbst 2011 ein Luxusgüterunternehmen aus Katar, vertreten durch eine renommierte Großkanzlei, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch ein. Begründet wurde der Widerspruch damit, man sei Inhaber der ebenfalls für Bekleidung eingetragenen prioritätsälteren Marke „QELA“, welche angeblich wie „KELA“ ausgesprochen werde. Vollkommen überraschend löschte daraufhin das DPMA im Frühjahr 2013 die Marke unserer Mandantin wieder und führte diesbezüglich aus:

„Bei einer Gesamtbetrachtung sowohl der klanglichen Ähnlichkeit der Marken als auch der Identität der Waren in ihrer Summierung und ihrer Relation zueinander kann die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum in einem entscheidungserheblichen Umfang nicht ausgeschlossen werden […] Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass sich das Publikum aufgrund dieser klanglichen Ähnlichkeit der Marken als Kennzeichnung für identische Waren im Geschäftsverkehr verhört und dadurch unrichtige Herkunftszuordnungen vornimmt“.

Diese zu Unrecht erfolgte Markenlöschung konnten und wollten unsere Mandanten selbstverständlich nicht hinnehmen. Im Rahmen der Beschwerde führten wir für unsere Mandanten deshalb unter Zuhilfenahme sprachwissenschaftlicher Literatur umfassend aus, dass zwischen dem starken, hart ausgesprochenen Verschlusslaut K (sogenannter stimmloser velarer Plosiv) und dem weichen M (sogenannter stimmhafter bilabialer Nasal) vom Klangbild her keine verwechslungsfähigen Übereinstimmungen bestehen. Als zweite Argumentationslinie wiesen wir für unsere Mandanten darauf hin, dass im Falle der Widerspruchsmarke „QELA“ für den Verkehr nicht einmal klar sei, ob diese als KELA, KWELA oder KUELA ausgesprochen werden soll, da die Buchstabenkombination „QE“ im deutschen Sprachgebrauch vollkommen ungewöhnlich ist.

Beide Argumentationslinien hat das Bundespatentgericht nun in seiner aktuellen Entscheidung aufgegriffen:

„Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr ist auszuschließen. Das alleinstehende „Q“ wird als „K“ gesprochen, wie auch die Widersprechende meint, weshalb ein klangstarker, härterer Laut dem eher klangschwachen, weicheren „M“ gegenübersteht. Oder das Q wird, worauf die Markeninhaber zutreffend hinweisen, quasi automatisch um ein U zu „Kwela“ ergänzt, womit sich ebenfalls eine ausreichend deutliche klangliche Abweichung ergibt. Diese Abweichungen bleiben angesichts der Wortkürze nicht unbeachtet, zumal der Verbraucher bei Kurzwörtern ohnehin verstärkt auf Abweichungen achtet“.

 Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. von der Kanzlei LHR:

 „Wir sind sehr erfreut, dass das Bundespatentgericht in der vom Kollegen Biesterfeld-Kuhn erstrittenen Entscheidung die eindeutig falsche Löschungsentscheidung des DPMA zutreffend korrigiert hat. Der Gang des Verfahrens zeigt, dass es sich oftmals lohnt, gegen Beschlüsse des DPMA vorzugehen, denn die Richter am Bundespatentgericht prüfen ganz offensichtlich sorgfältiger als die Verwaltungsbeamten beim DPMA und verfügen über eine noch umfassendere rechtliche Expertise. Der Fall zeigt im Übrigen, dass man als auch kleineres mittelständisches Unternehmen vor Gericht gegen einen finanzstarken Luxuskonzern siegen kann, wenn man über die besseren Argumente und den entsprechend langen Atem verfügt“.

Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, kann die zugunsten unserer Mandanten ergangene Entscheidung jetzt allenfalls noch durch eine Rüge von Verfahrensfehlern gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG angegriffen werden. 

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