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LG Köln: Betrugsvorwürfe in eBay-Bewertung unzulässig

Bis hierhin und nicht weiterIn regelmäßigen Abständen berichten wir davon: Insbesondere Händler Auf Verkaufsplattformen haben mit negativen Bewertungen zu kämpfen. Handelte sich dabei um berechtigte Kritik an einem unerfreulichen Verkaufsablauf, ist dagegen selbstverständlich nichts einzuwenden. Unwahre Behauptungen, die sogar einen Betrug implizieren, müssen sich Händler jedoch nicht gefallen lassen.

Dass es möglich und auch ratsam ist, sich gegen solche öffentlichen Verleumdungen gerichtlich zu wehren, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln. Am 31.07.2013 haben wir vor dem Landgericht Köln ein Urteil (LG Köln, Urteil vom 31.07.2013, Az. 28 O 422/12) erwirkt, in dem dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgelds von 250.000 € untersagt worden ist, die folgende Äußerung

„Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“

 im Bewertungsforum des Internetauktionshauses eBay aufzustellen.

Das Urteil des Landgerichts Köln setzt sich sehr ausführlich mit den einzelnen Tatbestandvoraussetzungen im Falle einer unzulässigen Äußerung auseinander. In dem konkreten  Fall hatte der Beklagte bei der Klägerin Software über die Internetplattform eBay gekauft und diesen dann negativ bewertet.

Grundsätzlich gilt bei Äußerungen im Internet, dass Meinungsäußerungen im Sinne des Artikel 5 Grundgesetz zulässig sind, soweit sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und Tatsachenbehauptungen wahr sein müssen. Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die in ihrer konkreten Form angegriffenen Äußerung des Beklagten unwahr  und daher rechtswidrig ist.

Die Rechtswidrigkeit ist bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung der Verhältnismäßigkeit festzustellen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Hierbei ist der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln, wobei auf die gesamte Bewertung abzustellen ist und nicht nur auf den konkret angegriffenen Teil der Aussage.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die streitgegenständliche Bewertung „Das Allerletzte, Verkauft Softw. Ohne Zusend. ein.ORIGINALKEY’s, NORTON FREUT SOWAS“ insgesamt eine Tatsachenbehauptung beinhaltete, nämlich dass die Klägerin dem Beklagten Mit der Software keinen Originalkey (Lizenzschlüssel) übersandt habe. Dies war aber unzutreffend. Das Gericht stellt an dieser Stelle klar, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keine Rechtfertigung gibt. Das heißt, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung grundsätzlich unzulässig ist. Auf den konkreten Inhalt und ob dieser schädigend ist, kommt es dann nicht an.

In diesem konkreten Fall war der Beklagte – entgegen der allgemeinen Beweislast – sogar beweispflichtig, da er der Klägerin mit seiner Äußerung unterstellt, dass sie betrügerisch handele, weil sie Software ohne die dazugehörige Originallizenz verkaufe. Diese Aussage war geeignet, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzusetzen entsprechend dem Straftatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB. In diesem Fall musste also der Beklagte beweisen, dass seine Behauptung wahr ist. Dies konnte er nicht.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Wir werden weiter berichten.

Bewertungen im Internet werden immer häufiger verwendet um das jeweilige Geschäft bzw. den Geschäftspartner zu beurteilen. Für den Unternehmer bedeutet dies zum einen Transparenz und damit eine weitere Möglichkeit sich positiv im Internet zu präsentieren. Zum anderen Besteht aber auch die Gefahr, dass der Ruf eines Unternehmens durch unwahre Bewertungen nicht unerheblich leitet. Wir helfen Ihnen gerne weiter. (nh)

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