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LG Bochum: Neue Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten!

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abmahnung1Die Rechtsanwälte DOPATKA berichteten gestern über eine der ersten Gerichtsentscheidungen, die zu den am 13.06.2014 in Kraft getretenen Regelungen zum Widerrufsrecht, ergangen ist.

Wer der gesetzgeberischen Intention folgend gedacht hatte, dass die Situation für Online-Händler durch die Neuerungen transparenter und die Gefahr, wegen Rechtsverstößen innerhalb der Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden, kleiner geworden sei, wird wieder einmal enttäuscht. Denn neben einigen Vereinfachungen für die Händler sind die Möglichkeiten für Verbraucher, die in Bezug auf einen Kauf im Fernabsatz abgegebenen Willenserklärungen zu widerrufen, erweitert worden. Während ein Widerruf nach der alten Rechtslage in Textform erklärt werden musste, soll dieser nun unter anderem auch telefonisch möglich sein.

Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

Nach Ansicht des Landgerichts Bochum (Landgericht Bochum, Beschluss vom 08.07.2014, Az. I-13 O 102/14) ist die Belehrung über das Widerrufsrecht daher nur dann richtig und vollständig, wenn auch die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse genannt werden. Nach Ansicht des Landgerichts Bochum reicht es nicht aus, wenn die Angaben nur in einem Impressum auf der Seite zu finden sind. Diese Informationen müssten direkt in der Widerrufsbelehrung untergebracht sein.

Diese Ansicht stützt das Landgericht offenbar auf die Gestaltungshinweise zur neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung, die tatsächlich in Gestaltungshinweis 2 die Aufforderung enthalten, in der Musterbelehrung eine Telefonnummer und eine Faxnummer einzufügen, soweit diese verfügbar sind. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen. Da sich dazu im Gesetz keine eindeutige Regelung findet, weisen die Rechtsanwälte DOPATKA zu Recht darauf hin, dass der Ausgang eines eventuellen Berufungsverfahrens offen sein dürfte.

Was früher strikt verboten war ist heute zwingend vorgeschrieben?

Brisant ist die einstweilige Verfügung jedenfalls insbesondere deshalb, da vor der Gesetzesänderung Streit darüber bestand, ob es zulässig sei, in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, oder ob dies den Verbraucher sogar in die Irre führte, da der Widerruf damals nicht telefonisch ausgeübt werden konnte. Dieser Auffassung war insbesondere das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahre 2004. Wir berichteten.

Fazit:

Nachdem Onlinehändler daher bisher peinlich darauf achten mussten, innerhalb der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer anzugeben, kehren sich die Informationspflichten diesbezüglich nun um. Abmahngefahr besteht nun nicht mit, sondern ohne Telefonnummer. (la)

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