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Sie ist da: Die wohl erste Facebook-Abmahnung, die über Facebook zugestellt wurde

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Im April 2012 hatten wir von der wohl ersten Facebook Abmahnung wegen eines fremden Fotos an der eigenen Pinnwand berichtet.

Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass das betreffende Lichtbild von einem Dritten auf die Pinnwand unseres Mandanten hochgeladen wurde. Dieser konnte naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postete.

Der Fall konnte glücklicherweise für unseren Mandanten günstig im Wege eines Vergleichs beigelegt werden.

Abmahnung über Facebook zugestellt

Wie der Kollege Rechtsanwalt Möbius in seinem Blog berichtet, setzt Facebook seine Rekordjagd auf erste Plätze aktuell fort.

Offenbar störte sich ein Mandant des Kollegen an rechtswidrigen Kommentaren eines Dritten auf Facebook. Da nur derjenige auf Facebook kommentieren kann, der auch dort angemeldet ist, lag es für Herrn Möbius nahe, die Abmahnung nicht wie sonst üblich, per Fax oder eingeschriebenen Brief zu versenden, sondern unmittelbar über die Funktion „Nachricht senden“ auf dem Facebookprofil des Übeltäters.

Da einer solchen Nachricht über Facebook auch Dateien zugefügt werden können, hing die Abmahnung der Nachricht als PDF-Datei unmittelbar an. Etwaigen Beweisproblemen bezüglich des Zugangs der Abmahnung begegnete der Kollege ebenfalls mit einer Funktion auf Facebook, nämlich indem er die Nachricht zum Beleg an mehrere Empfänger verschickte.

Allerdings weist Herr Möbius auch zu Recht auf auf das Folgende hin:

„In der Regel dürfte ein Zugangsbeweis der Abmahnung jedoch wegen der mitteilungsfreudigen Mentalität des durchschnittlichen Facebook-Nutzers leichtfallen. Auch in unserem Fall hat der Abgemahnte die frohe Botschaft sogleich der Gemeinde mitgeteilt: „in meinem postfach sonstiges war eine anzeige von einem anwalt auf fb xDDD“ und „anzeige natürlich über fb xDDD“. Gefällt mir!“

Selbst, wenn der vorliegende Fall nicht der allererste gewesen sein mag und er vor dem Hintergrund der Intensität, mit der über Facebook heutzutage kommuniziert wird, nicht verwundert, so ist es unseres Wissens nach jedoch jedenfalls das erste Mal, dass ein Rechtsanwalt so offen darüber berichtet.

Für die Abmahnung gibt es keine Formvorschriften

Vielleicht fragen sich jetzt viele, ob eine so ausgesprochene Abmahnung überhaupt wirksam ist. Die Antwort ist klar. Ja.

Für eine Abmahnung gibt es keinerlei Formvorschriften. Sie kann daher sogar mündlich ausgesprochen werden. Eine Abmahnung muss noch nicht einmal zu gehen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese ausgesprochen wurde (BGH, Beschluss v. 21.12.2006 – I ZB 17/06).

LHR-Infoblatt: 10 populäre Abmahnirrtümer

Wer diese und weitere interessante Fakten rund um die Abmahnung nachlesen möchte, dem empfehlen wir unser LHR-Infoblatt: „10 populäre Abmahnirrtümer“ auf Facebook. Einfach hier klicken, Fan werden und die PDF-Datei herunterladen.

Bei Fragen können Sie uns natürlich auch gerne direkt kontaktieren. (la)

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