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Focus Markenrecht
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„Nichts reimt sich auf Uschi“ – Ring frei für die zweite Runde

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Super, Mario.

Dass sich der „Comedian“ Mario Barth die Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat eintragen lassen, dürfte dem aufmerksamen Blog-Besucher bekannt sein. Wir berichteten.

Wie in unserem Blogbeitrag bereits in Aussicht gestellt, geht jetzt – u.a. nach Berichten der Nordsee-Zeitung – das  „Frühstyxradio“ des Radiosenders Radio ffn, das das geflügelte Wort bereits vor 20 Jahren benutzte, gegen die Marke mit einem Löschungsantrag vor.

Worauf sich dieser Löschungsantrag stützt, ist hier nicht bekannt. Die Erfolgsaussichten dürften jedenfalls bescheiden sein. Denn, anders als zum Beispiel beim Patent, gewährt die „Vorbenutzung“ einer Bezeichnung (von Ausnahmen abgesehen) im Markenrecht keinerlei Rechtsposition. Auch eine bösgläubige Anmeldung dürfte ausscheiden. Denn nur weil jemand eine Bezeichnung vor 20 Jahren für einen kurzen Zeitraum benutzt haben mag, berührt das den Prioritätsgrundsatz der Anmeldung grundsätzlich nicht. Rein beschreibend ist die Marke für die angemeldeten Klassen ebenfalls nicht.

Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung einen Slogan darstellt, hindert die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft nicht. Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM – Vorsprung durch Technik) klargestellt  dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Herr Barth und die ihn vertretenden Kollegen aus Köln meinen es also wahrscheinlich ernst mit der Marke. Eigentlich nichts besonderes. Lustig war Mario Barth nämlich noch nie. (cs/la)

Update 5.8.2013: “Nichts reimt sich auf Uschi” – Mario Barth darf seine Marke behalten

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Dass sich der „Comedian“ Mario Barth die Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat eintragen lassen, dürfte dem aufmerksamen Blog-Besucher bekannt sein. Wir berichteten.

Wie in unserem Blogbeitrag bereits in Aussicht gestellt, geht jetzt – u.a. nach Berichten der Nordsee-Zeitung – das  „Frühstyxradio“ des Radiosenders Radio ffn, das das geflügelte Wort bereits vor 20 Jahren benutzte, gegen die Marke mit einem Löschungsantrag vor.

Worauf sich dieser Löschungsantrag stützt, ist hier nicht bekannt. Die Erfolgsaussichten dürften jedenfalls bescheiden sein. Denn, anders als zum Beispiel beim Patent, gewährt die „Vorbenutzung“ einer Bezeichnung (von Ausnahmen abgesehen) im Markenrecht keinerlei Rechtsposition. Auch eine bösgläubige Anmeldung dürfte ausscheiden. Denn nur weil jemand eine Bezeichnung vor 20 Jahren für einen kurzen Zeitraum benutzt haben mag, berührt das den Prioritätsgrundsatz der Anmeldung grundsätzlich nicht. Rein beschreibend ist die Marke für die angemeldeten Klassen ebenfalls nicht.

Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung einen Slogan darstellt, hindert die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft nicht. Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM – Vorsprung durch Technik) klargestellt  dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Herr Barth und die ihn vertretenden Kollegen aus Köln meinen es also wahrscheinlich ernst mit der Marke. Eigentlich nichts besonderes. Lustig war Mario Barth nämlich noch nie(cs/la)

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Dass sich der „Comedian“ Mario Barth die Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat eintragen lassen, dürfte dem aufmerksamen Blog-Besucher bekannt sein. Wir berichteten.

Wie in unserem Blogbeitrag bereits in Aussicht gestellt, geht jetzt – u.a. nach Berichten der Nordsee-Zeitung – das  „Frühstyxradio“ des Radiosenders Radio ffn, das das geflügelte Wort bereits vor 20 Jahren benutzte, gegen die Marke mit einem Löschungsantrag vor.

Worauf sich dieser Löschungsantrag stützt, ist hier nicht bekannt. Die Erfolgsaussichten dürften jedenfalls bescheiden sein. Denn, anders als zum Beispiel beim Patent, gewährt die „Vorbenutzung“ einer Bezeichnung (von Ausnahmen abgesehen) im Markenrecht keinerlei Rechtsposition. Auch eine bösgläubige Anmeldung dürfte ausscheiden. Denn nur weil jemand eine Bezeichnung vor 20 Jahren für einen kurzen Zeitraum benutzt haben mag, berührt das den Prioritätsgrundsatz der Anmeldung grundsätzlich nicht. Rein beschreibend ist die Marke für die angemeldeten Klassen ebenfalls nicht.

Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung einen Slogan darstellt, hindert die Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft nicht. Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM – Vorsprung durch Technik) klargestellt  dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Herr Barth und die ihn vertretenden Kollegen aus Köln meinen es also wahrscheinlich ernst mit der Marke. Eigentlich nichts besonderes. Lustig war Mario Barth nämlich noch nie(cs/la)

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