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Ich bin dann mal zum Gericht

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Titelschutz Ich bin dann mal weg
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Das Oberlandesgericht Köln bejahte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den kennzeichnungsrechtlichen Bekanntheitsschutz für den Titel „Ich bin dann mal Weg“ (OLG Köln, Urteil v. 05.12.2014, Az. 6 U 100/14).

Durch die einstweilige Verfügung ist der Antragsgegnerin, einem Touristik-Unternehmen, das unter anderem das Reiseportal „weg.de“ betreibt, die Benutzung der Bezeichnung „Ich bin dann mal weg“ im geschäftlichen Verkehr untersagt worden, wenn dies, wie beanstandet oder kerngleich, auf der Internetseite www.weg.de oder auf der Seite www.google.de und/oder auf Plakatwerbung erfolgt.

Was war geschehen?

Den der Verurteilung zugrunde liegenden Antrag reichte die Verlegerin des in Deutschland im Jahr 2006 erschienenen gleichnamigen Buchs ein, in dem der Autor Hape Kerkeling seine Erlebnisse während einer Pilgerreise auf dem Jakobsweg im Jahr 2001 beschreibt.

Im Januar 2014 stellte sie fest, dass die Antragsgegnerin das eigene Leistungsangebot intensiv mit dem Slogan „Ich bin dann mal weg.de“ bewarb, und sah darin eine unzulässige Ausbeutung des Rufs des bekannten Titels, der von einer bei ihr tätigen Lektorin erfunden worden sei.

Auf dieser Grundlage forderte sie die Antragsgegnerin zur Unterlassung auf.

Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes gerechtfertigt

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin gerade im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt gewesen sei.

Zwar gehe das Gericht mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Markenrecht die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht entsprechend anwendbar sei. Mit Blick auf die breit angelegte Werbekampagne der Antragsgegnerin, die eine gegenwärtige und andauernde Verletzung des Titelrechts der Antragstellerin darstelle, seien aber die Nachteile, die der Antragstellerin aus einem Zuwarten bis zur Erwirkung einer Hauptsacheentscheidung entstehen können, von größerem Gewicht als die Nachteile, die der Antragsgegnerin aus der Entscheidung auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens drohen.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin müsse schon seit längerer Zeit Kenntnis von der Werbekampagne gehabt haben, sei allerdings untätig geblieben, so dass die Rechtsverfolgung für sie tatsächlich nicht dringend sei, griff nicht durch. Das Gericht erachtete die Darlegungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständigen Mitarbeiter der Antragstellerin als hinreichend glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte, die den insoweit begründeten Wahrscheinlichkeitsgrad hätten erschüttern können, seien nicht ersichtlich gewesen:

„Generell ist zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Es ist daher schon rein faktisch nicht zu erwarten, dass die für Vertrieb und Marketing zuständigen Mitarbeiter der Antragstellerin die Marketingaktivitäten der Antragsgegnerin beobachten und auf etwaige Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverstöße hin auswerten, wie das unter Umständen bei Unternehmen der Fall sein mag, die in einem direkten Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin es daher insgesamt glaubhaft gemacht, dass keiner ihrer maßgeblichen Mitarbeiter vor dem 22.01.2014 Kenntnis von der Werbekampagne der Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Slogan hatte.“

Auch komme es entgegen dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin auf die möglicherweise frühzeitige Kenntniserlangung durch den Buchautor nicht entscheidungserheblich an:

„Wie noch darzulegen sein wird, ist die Antragstellerin als Verlegerin Inhaberin eines selbständigen ausschließlichen Schutzrechtes an dem Buchtitel, das sie unabhängig von dem Autor geltend machen kann. Für die Frage der Dringlichkeit kommt es daher allein auf ihre Kenntnis an. Aus der Bitte in dem Schreiben der Rechtsvertreter des Autors vom 22.01.2014, den Vorgang „zu prüfen und sich hierbei mit dem Unterzeichner abzustimmen“, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dies bedeutet nichts mehr als den Wunsch, vor der Einleitung weiterer Schritte den Autor zu konsultieren, sei es im Hinblick auf eine (eventuelle) Geltendmachung eigener Rechte durch den Autor, sei es im Hinblick auf die Auswirkungen einer öffentlichen Auseinandersetzung auf das „Image“ des Autors.“

Eigener Unterlassungsanspruch der Verlegerin

In der Sache sei das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ebenfalls begründet.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG.

Die Antragstellerin sei hinsichtlich des Titelrechts selbst aktivlegitimiert. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Inhaber der Rechte am Werktitel zunächst der Hersteller des Werks, bei Büchern also der Autor. Das schließe aber nicht aus, dass die Titelrechte je nach den Umständen des Einzelfalles auch mehreren Personen zustehen könne, die jeweils unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen können:

„Titelrechte sind grundsätzlich übertragbar; bei einem Buch kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Autor sein Titelrecht auf den Verlag überträgt. Liegen keine entgegenstehenden Abreden vor, ist davon auszugehen, dass die Übertragung der Titelrechte infolge der engen Verbindung von Titel und Werk regelmäßig soweit reicht wie die Übertragung der Rechte am Werk; ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Werkverwertung führt bezüglich des Titels ebenfalls zur Ausschließlichkeit […]. […]

Unstreitig ist die Antragstellerin die Verlegerin des Buches; es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie entsprechend §§ 8, 9 Abs. 2 VerlG zur ausschließlichen Nutzung des Werks in seiner veröffentlichten Form berechtigt ist und in diesem Umfang auch Titelberechtigte ist. Gestützt wird dies durch das Schreiben der Rechtsvertreter des Autors vom 22.01.2014, in dem die Antragstellerin als „Inhaberin der Titelrechte an dem Werk“ angesprochen wird. Da die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, die dafür sprechen würden, dass im vorliegenden Fall das ausschließliche Recht an dem Buchtitel ausnahmsweise nicht bei dem Verlag liegen sollte, bedurfte es bei dieser Sachlage auch nicht der Vorlage des Verlagsvertrages.

Die Frage, ob das Titelrecht an einem Buch nicht ohnehin originär bei dem Verlag als dem „Nutzer“ des Titels entsteht […], bedarf daher für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Unerheblich ist ferner auch, wer der Schöpfer des Titels ist […].“

„Ich bin dann mal weg“ ist als Werktitel schutzfähig

Eine Bezeichnung eines Werks im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG ist kennzeichnungskräftig, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken, zukommt. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht (zur davon zu unterscheidenden, sich aber in solchen Fällen gleichermaßen stellenden Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit siehe ebenfalls das Oberlandesgericht Köln im kürzlich entschiedenen Fall “Wenn das Haus nasse Füße hat”, wir berichteten).

Nach Auffassung des Gerichts seien diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Der Titel „Ich bin dann mal weg“ sei für den Bericht einer Wanderung auf dem Jakobsweg originär schutzfähig, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Rechtsprechung bedürfe, nach der für bestimmte Arten von Sachbüchern die Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Werktitels niedriger anzusetzen seien:

„Zutreffend ist, dass es sich bei dem Titel der Antragstellerin um eine gebräuchliche Redewendung handelt, die für einen Reisebericht auch einen beschreibenden Anklang aufweist. Andererseits ist die Verwendung einer umgangssprachlichen Redewendung, die für einen eher beiläufigen Abschied steht, als Titel eines Buches, in dem die Erfahrungen einer mehrwöchigen Wanderung auf dem Pilgerweg beschrieben werden, durchaus originell. Gerade durch den Kontrast zwischen der beiläufigalltäglichen Redewendung einerseits, Umfang und Charakter des beschriebenen Unternehmens andererseits prägt sich der Titel in besonderer Weise ein. Zugleich deutet er eine gewisse (selbst-) ironische Distanz zu einer Wanderung an, die in anderen einschlägigen Berichten als eine spirituelle Erfahrung oder ein Unternehmen der Selbstfindung beschrieben wird.“

Dieser Beurteilung stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass die streitbefangene Bezeichnung möglicherweise nicht den markenrechtlichen Schutz genießen könne, da dieser Werbeslogans – regelmäßig (zu Einzelfällen siehe beispielsweise hier und hier) – nicht zugänglich sei. Die betreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin seien für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unerheblich:

„Der Titelschutz setze nicht voraus, dass der Titel geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft des Werks hinzuweisen, sondern lediglich, dass er zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken geeignet ist. Eine – unterstellt – fehlende Schutzfähigkeit nach Markenrecht steht daher einer Schutzfähigkeit als Werktitel nicht entgegen […].“

… und auch bekannt

Der Titel „Ich bin dann mal weg“ genieße nach Ausführungen des Gerichts den Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG.

Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls wie der Intensität und Dauer der Nutzung, der geografischen Ausdehnung und des Umfang der zu seiner Förderung getätigten Investitionen sei nämlich festgestellt werden können, dass der Titel einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt sei:

„Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist das Buch mittlerweile in der 72. Auflage erschienen mit einer Gesamtauflage von rund 4 Millionen Exemplaren, hinzu kommen über 600.000 Hörbücher. Das Buch stand lange in den Bestsellerlisten (über 100 Wochen auf den ersten Plätzen), vom Spiegel wurde es im Jahr 2009 in die „Bestseller des Jahrzehnts“ aufgenommen. Nach wikipedia.de gilt es als das erfolgreichste deutsche Sachbuch seit C. W. Cerams „Götter, Gräber und Gelehrte“. Dass dieser Erfolg nicht nur auf den Zeitraum des Erscheinens beschränkt geblieben ist, belegt der Vortrag der Antragstellerin, dass das Buch auf der Plattform Amazon.de nach wie vor auf Rang 5 bei Reisebüchern aus Europa einnimmt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde es dort als „Bestseller Nr. 1 Reiseberichte Europäische Länder“ geführt.

Diese Einzelheiten werden sowohl durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen belegt, teilweise sind sie auch als Inhalt öffentlich zugänglicher Quellen (www.amazon.de, de.wikipedia.org) allgemeinkundig. Hinzu kommen die von der Antragstellerin in der Berufungsbegründung vorgelegten aktuellen Presseberichte, in denen auch über die geplante Verfilmung des Buches berichtet wird. Schließlich kann der Senat auch aus eigener Anschauung die Einschätzung des Landgerichts bestätigen, dass das Buch „omnipräsent“ gewesen ist, einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt allgemein bekannt ist.“

Dabei könne entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, dass der fragliche Titel infolge überragender Bekanntheit als „geflügeltes Wort“ „gemeinfrei“ geworden sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft als Buchtitel verloren hätte, mithin nur noch als Gattungsbezeichnung für Bücher eines bestimmten Genres oder Inhalts verstanden würde, was vorliegend aber nicht festgestellt werden könne.

Rechtsverstoß bereits bei bloß gedanklicher Verknüpfung der kollidierenden Zeichen

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen habe, dass sie die beanstandete Bezeichnung nicht titelmäßig benutzt habe, sei zu berücksichtigen, dass ein im engeren Sinn titelmäßiger Gebrauch der Bezeichnung vom Tatbestand des § 15 Abs. 3 MarkenG nicht zwingend vorausgesetzt werde.

Vielmehr genüge es, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Bezeichnung gedanklich mit dem bekannten Titel verknüpfen. Bereits beim Vorliegen einer solchen Verknüpfung sei es möglich, dass der gute Ruf des bekannten Titels durch die Übernahme beziehungsweise nicht autorisierte Nutzung geschädigt oder ausgebeutet werde. Dies sei wie im Markenrecht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Produkte einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit des Klagezeichens, seine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hielt das Gericht für den streitbefangenen Fall Folgendes fest:

„bb) Der Titel „Ich bin dann mal weg“ mag für einen Reisbericht aufgrund seines beschreibenden Anklangs originär nur von unterdurchschnittlicher Unterscheidungskraft gewesen sein. Aufgrund des großen Erfolgs des Buches ist aber jedenfalls von einer Steigerung auf durchschnittlich, wenn nicht sogar auf überdurchschnittlich auszugehen.

Eine nachträgliche Schwächung der Unterscheidungskraft kann dagegen nicht angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat zwar zahlreiche Beispiele für die Verwendung des Ausdrucks „Ich bin dann mal weg“ zusammengetragen, die aber im Ergebnis nicht geeignet sind, die Unterscheidungskraft des Werktitels der Antragstellerin nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kann nur durch solche Verwendungen eintreten, bei denen der Ausdruck entweder zeichenmäßig – etwa als Werktitel – verwendet wird oder zumindest in einer Weise, dass eine gedankliche Verknüpfung mit dem Titel der Antragstellerin hergestellt wird. Von vorneherein auszuscheiden haben Verwendungen, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgen […]. Ferner scheiden die zahlreichen Beispiele „redaktioneller“ Verwendung […] aus. Bei Verwendung des Ausdrucks als Überschrift für Zeitschriftenartikel, die – um einige der Beispiele aufzugreifen – über die Raumsonde Voyager I, Planetarien oder Fahrerflucht berichten, liegt die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung mit dem Werk der Antragstellerin fern. Eine Schwächung kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausdruck lediglich als Verzierung (wie auf T-Shirts oder Grußkarten) verwendet wird […].[…]

cc) Der Titel und das beanstandete Zeichen sind hochgradig ähnlich. Den Zusatz „.de“ wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachlässigen […]. Die Wortfolge „Ich bin dann mal weg“ ist identisch übernommen worden.

dd) Die Antragsgegnerin verwendet das Zeichen, um Reiseleistungen zu bewerben. Die sachliche Nähe des Angebots der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht ist unübersehbar. Gerade vor diesem Hintergrund können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie den Internetauftritt oder die Werbung der Antragsgegnerin wahrnehmen, eine gedankliche Verknüpfung mit dem bekannten Titel der Antragstellerin vornehmen. Es liegt daher kein Fall einer „bloßen Assoziation“ vor, bei der Ansprüche aus § 15 Abs. 3 MarkenG ausscheiden sollen. […]“

Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft des bekannten Werktitels

Durch die Verwendung des Ausdrucks „Ich bin dann mal weg“ als Werbeslogan habe die Antragsgegnerin die Unterscheidungskraft des Titels der Antragstellerin ausgenutzt:

„Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft eines bekannten Zeichens ist insbesondere auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines ähnlichen Zeichens versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines dem bekannten Zeichen ähnlichen Zeichens verbunden ist. […]

Die Verwendung des Ausdrucks „Ich bin dann mal weg“ als Buchtitel ist in diesem Sinn originell; die Antragsgegnerin hat keinen auch nur entfernt ähnlichen Buchtitel aufzuzeigen vermocht. Auch eine Schwächung durch anderweitige Benutzung des Ausdrucks ist nicht hinreichend dargelegt. Die Zeichen sind sich hochgradig ähnlich, und es besteht ein enger sachlicher Bezug zwischen dem Thema des Buches und den von der Antragsgegnerin mit dem Ausdruck beworbenen Dienstleistungen. Dass sie sich mit der Verwendung des Ausdrucks in den Bereich der „Sogwirkung“ des bekannten Titels der Antragstellerin begeben wollte, bedarf bei dieser Sachlage keiner weiteren Begründung mehr. […]“

Die Ausnutzung sei auch in unlauterer Weise gewesen. Ein anerkennenswertes Bedürfnis, für Reisedienstleistungen mit dem Ausdruck „Ich bin dann mal weg“ zu werben, bestehe nicht. Zwar habe der Ausdruck auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Antragsgegnerin einen beschreibenden Anklang. Nähere Informationen über die konkreten Angebote vermittele der Ausdruck allerdings nicht. Ein im Rahmen der Unlauterkeit zu berücksichtigendes Freihaltungsinteresse sei ebenfalls nicht zu erkennen.

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