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Erste Facebook-Abmahnung – In 2 Wochen ist mündliche Verhandlung

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Es wird Zeit für den Gefällt-mir-nicht-Button

Vor ca. 3 Wochen hatten wir berichtet, dass der Abmahner in unserem Facebookfall tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hat. Der Abmahner meint es ernst.

Gericht hat Zweifel

Bemerkenswert war, dass das angerufene Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung nicht sofort erlassen, sondern zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat.

In zwei Wochen ist es nun soweit.

Tipps und Tricks von Lesern

In der Zwischenzeit haben uns zahlreiche Zuschriften und E-Mails mit Fragen von besorgten Facebooknutzern aber auch Hinweisen und Ratschlägen erreicht, was in dem Fall zu tun sei. Neben mehr oder minder brauchbaren Hinweisen waren darunter aber auch Mitteilungen wie die Folgende.

Neue Gelddruckmaschine für Abmahner?

Am 10.5.2012 erreichte uns ein Fax mit dem Absender “ Firma:  Studentenwohnheim“.

Darin „erlaubt sich“ ein „Außenstehender“, seine Sichtweise der Dinge „näher zu bringen“. Seiner Meinung nach handele es sich bei den ganzen Sachverhalt zwar nicht um einen Racheakt gegen unseren Mandanten, aber um einen Versuch, „eine neue Gelddruckmaschine anzuwerfen für den Abmahner“.

Wir sollten daher am besten anhand des realen Namens und der E-Mail-Adresse versuchen, die Pseudonyme des Facebookmitgliedes und des Abmahners herauszubekommen, um dann zu möglichen Gesprächen zum Beispiel in Foren zu gelangen, wo die beiden sich möglicherweise über ihren teuflischen Plan unterhalten haben.

Das vollständige (geschwärzte) Fax ist hier einsehbar:

Räuberpistole

Grundsätzlich bezweifeln wir schon, ob es diese Abmahn-Geschäftsmodelle, wie es häufig behauptet wird, überhaupt gibt. Es sollte jedem klar sein, dass, obwohl ein solches Vorgehen öffentlich häufig mit den Begriffen  „Abzocke“ und “ Rechtsmissbrauch“ verniedlicht wird, es sich dabei um eine ernste Straftat handeln würde, wenn man jemanden los schickte, um ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf das Profil eines Dritten hoch zu laden, um diesen dann kostenpflichtig abzumahnen.

Aber auch anhand der uns vorliegenden weiteren Informationen können wir Zweifler beruhigen. Eine strafbare Handlung steckt hinter dem Ganzen nicht.

Schließlich sollte man sich immer vergegenwärtigen, dass ein Vorwurf bzw. ein Verdacht oft mehr über die bösen Gedanken des Äußernden aussagt, als über denjenigen, gegen den er gerichtet ist. Daher sollte man schon in eigenem Interesse mit falschen Verdächtigungen äußerst vorsichtig sein.

Wir werden über den Fall weiter berichten!

Abmahnungsgefahr weiter minimieren: Impressum-App von LHR nutzen

Vor dem Hintergrund der akuten Abmahngefahr auf Facebook weisen wir darauf hin, dass wir seit Anfang April  mit der von uns geschaffenen “Impressum-App” wenigstens diesbezüglich einen Beitrag zur Vermeidung von Abmahnungen leisten können. Auch in Bezug auf mangelnde Impressum zu Angaben ist es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen nd entsprechenden einstweiligen Verfügungen gekommen.

Wir haben zusammen mit einem Programmierer eine Impressum-App erstellt, mit der man jetzt schnell, unkompliziert und natürlich kostenlos ein rechtssicheres Impressum für die eigene Facebook-Seite erstellen kann, welches dann automatisch auf der Facebookseite in den passenden Reiter integriert wird.

Einzelheiten dazu finden Sie hier. (la)

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