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Eine Gegendarstellung muss unverzüglich im Original zugehen

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Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09 entschieden, dass  Zugang einer Gegendarstellung beim Empfänger in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG) ist , wenn er mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt hat, erfolgt.

Die Übermittlung einer Gegendarstellung per Telefax reiche nicht aus, um einen unverzüglichen Zugang im Sinne von § 11 Abs. 2 HPG zu bewirken, weil ein materiellrechtlich wirksamer Zugang einer Erklärung nur dann gegeben ist, wenn die Erklärung dem Empfänger in ihrer gesetzlich vorgesehenen Form zugeht.

Ein Zuleitungsmangel, der darin besteht, dass dem Empfänger innerhalb der Unverzüglichkeitsfrist die Gegendarstellung entgegen § 11 Abs. 2 HPG nur per Telefax übermittelt wird, könne nicht dadurch geheilt werden, dass dem Empfänger nach Ablauf der Unverzüglichkeitsfrist das Original der Gegendarstellung zugesandt wird.

Fazit:

In Äußerungssachen ist ähnlich wie im Wettbewerbsrecht Eile geboten. Während die Dringlichkeit in Bezug auf den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel von den Gerichten noch  angenommen wird, wenn 1 Monat vergangen ist, bestimmen die Landespressegesetze regelmäßig mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „unverzüglich“ kürzere Fristen, wenn es darum geht, einen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen. (la)

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