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BGH: Urteilsbegründung zum Handel mit Gebrauchtsoftware liegt jetzt vor

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softwBereits im Juli 2013 war der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gefolgt und hatte grundsätzlich zu Gunsten des Gebrauchtsoftwarehandels entschieden (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. I ZR 129/08). Der Bundesgerichtshof hatte allerdings in der Sache selbst keine Entscheidung gefällt, sondern den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. (Wir berichteten.)

Mittlerweile liegt der Volltext des Urteils vor.

Der BGH hat dem Oberlandesgericht für seine Entscheidungen einige Hinweise mitgegeben. So sei das Urheberrecht nur erschöpft, wenn der Rechteinhaber vom Erstkäufer eine “dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung” bekommen habe. Außerdem müsse der Käufer mit dem Kauf das Recht erworben haben, die Software zeitlich unbegrenzt zu nutzen, und nach dem Kauf zur Verfügung gestellte Verbesserungen sowie Aktualisierungen müssten von einem Wartungsvertrag abgedeckt sein. Der Ersterwerber müsse schließlich seine Kopie unbrauchbar machen. Interessant ist zudem, dass der BGH gemäß den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs klargestellt hat, dass die Erschöpfungswirkung nicht durch die Lizenzbedingungen ausgehebelt werden kann. Solche Lizenzbedingungen sind schlicht unwirksam. Auch die marken- und wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts könne vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben.

Das Oberlandesgericht München wird hier neue Feststellungen und dementsprechend eine angepasste Entscheidung zu treffen haben. Damit hat UsedSoft aber noch nicht gewonnen. Denn als Nutzer der Urheber-und Markenrechte der Klägerin unterliegt UsedSoft die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen der entsprechenden Schutzschranken. Ob diese Darlegung und vor allem auch der entsprechende Beweis gelingen, bleibt abzuwarten.

Zum Volltext des Urteils geht es hier. (la)

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