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Focus Markenrecht
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Berichte aus der Parallelwelt, Teil 1 – Titelstandards dürfen nicht umgepflügt werden

traktorWer als kleiner Junge Müllmann, Feuerwehrmann oder Trecker Fahrer werden wollte, kann durch einlegen einer CD-Rom und ein paar Klicks vom heimischen Schreibtisch aus den „Müllabfuhrsimulator“, „Werksfeuerwehr-Simulator“ oder den „Farming Simulator“ einlegen und unerfüllte Berufswünsche virtuell nachspielen.

Praxisbezogenes Arbeiten ohne schmutzige Hemden. Ein Gamingtraum der seinesgleichen sucht. Und gefunden hat.

Berufung gescheitert

In einem Markenrechtsspruch des Oberlandesgerichts Köln beklagt die Betreiberin des „Farming Simulator 2013“, dass die Software mit dem Titel „Farm Simulator 2013“ – vertrieben von der Beklagten – ihr Markenrecht beeinträchtige. Der Klägerin wird ihr Recht zugesprochen.

Doch die Beklagte legt Berufung ein. Der Titel sei rein beschreibend und somit nicht schutzfähig. Es gäbe auch andere Spielesoftware Simulatoren mit gleicher Titelmatrix, wie Beispielsweise der aufgeführte „Werksfeuerwehr-Simulator“ einer anderen Softwarefirma.

Kunden wird Differenzierung zugetraut

Dem Verkehr der Computerspiele ist, durch die Fülle von teils Phantasienamen, teils rein beschreibenden Titeln, die Identifizierung einzelner Spiele auch durch weniger aussagekräftige Titel geläufig. Trotz dessen seien sich Aufmachung, Schriftzug und Wortlaut so ähnlich, dass der „Farm Simulator 2013“ nicht mehr unter seinem Namen vertrieben werden darf. Die zweite Instanz scheitert und die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Die Klägerin bekommt ihr Markennamenrecht am „Farming Simulator 2013“.

Erhöhte Regelgebühr

So komplex wie sich der Gegenstand für den Leser darstellt, scheint er auch für den die Klägerin vertretenden Anwalt gewesen zu sein. Eine Geschäftsgebühr von 1,5 bei einem Streitwert von 50.000 EUR wurden vom Landesgericht zuerkannt, da es sich um „komplexe, titelschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Fragen“ handele.

Trotz des stark beschreibenden Charakters des Titels und der damit verbundenen „unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft“, habe der „Farming Simulator 2013“ durch seine einschlägig gewonnenen Preise und Rezensionen in Gaming-Magazinen einen so hohen Bekanntheitsgrad, dass dieser zur Bewertung der Originalität von Titel und Aufmachung hinzugenommen werden müsse. Der individuelle Markenerfolg spreche somit eindeutig für die Klägerin und gegen die Verwendung des zu nah am Originalprodukt stehenden „Farm Simulator[s] 2013“ der Beklagten.

Wer hier in Anbetracht der Fülle von nahezu identisch gestalteten Berufssimulatoren letztendlich die dickeren Kartoffeln geerntet hat, wurde deutlich.

Das Urteil kann auf https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/6_U_54_14_Urteil_20141128.html eingesehen werden.

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer neuen Reihe „Berichte aus der Parallelwelt“. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge, Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

(Bild:Traktor Lohnunternehmen Agrar © simmer2208 – Fotolia)

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